Die Verteilung der Konkursmasse
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Bestimmung, daß der Feststellungsanspruch nur auf den
Grund gestützt und den Betrag gerichtet werden kann,
welcher in der Anmeldung oder im Prüfungstermin angegeben
wurde,- diese Regelung bedeutet eine beachtenswerte Mahnung an
den anmeldenden Gläubiger, bei Angabe von Grund und Betrag
der Forderung in der Forderungsanmeldung oder im Prüfungs
termin recht sorgsam zu verfahren.
Der Erhebung einer neuen Feststellungsklage bedarf es in
jenen Fällen nicht, in welchen bei Ronkursbeginn bereits ein
Rechtsstreit über die Forderung anhängig war- in diesem Falle
wird zur Beseitigung des Widerspruchs der anhängige Rechtsstreit
aufgenommen.
Die Beseitigung des Widerspruchs allein genügt nicht zur Wah
rung der Rechte des durch den Widerspruch gegen seine Forderung
beeinträchtigten Gläubigers. Hat der Widersprechende seinen
Widerspruch freiwillig aufgegeben, oder ist die Feststellung der
bestrittenen Forderung durch rechtskräftige Entscheidung erfolgt,
so muß erst noch die Berichtigung der Ronkurstabelle herbei
geführt werden. Dem Sieger ist es überlassen, die Berichtigung
der Tabelle zu veranlassen,- dies geschieht durch Stellung eines An
trags an das Konkursgericht unter Beifügung des Nachweises über
die Beseitigung des Widerspruchs. Als festgestellt gilt außer jener
Forderung, gegen die im Prüfungstermin ein Widerspruch weder
von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger erhoben
ist, auch jene Forderung, bezüglich deren der erhobene Widerspruch
beseitigt ist. Die Eintragung der Feststellung der Forderung in
die Ronkurstabelle wirkt gegenüber allen Konkursgläubigern wie
ein rechtskräftiges Urteil.
Auch gegenüber dem Gemeinschuldner tritt diese Wirkung ein,
falls er nicht seinerseits Widerspruch gegen die Forderung erhoben
hat. Ein Widerspruch des Gemeinschuldners kann auch schon
während des Konkurses durch Klagerhebung gegen den Gemein
schuldner selbst oder Aufnahme eines bei Konkursbeginn bereits
anhängigen Rechtsstreits gegen ihn beseitigt werden.
8 17. Die Verteilung der Konkursmasse.
Die Konkursgläubiger erhalten Zahlungen auf ihre Forderungen
nur im Wege eines gesetzlich geordneten Verteilungsverfahrens l ).
Lediglich die bevorrechtigten Konkursgläubiger können
§ 149 ff. K(D.
Stern, Das Konkursverfahren.
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