Full text: Das Konkursverfahren

Die Verteilung der Konkursmasse 
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Bestimmung, daß der Feststellungsanspruch nur auf den 
Grund gestützt und den Betrag gerichtet werden kann, 
welcher in der Anmeldung oder im Prüfungstermin angegeben 
wurde,- diese Regelung bedeutet eine beachtenswerte Mahnung an 
den anmeldenden Gläubiger, bei Angabe von Grund und Betrag 
der Forderung in der Forderungsanmeldung oder im Prüfungs 
termin recht sorgsam zu verfahren. 
Der Erhebung einer neuen Feststellungsklage bedarf es in 
jenen Fällen nicht, in welchen bei Ronkursbeginn bereits ein 
Rechtsstreit über die Forderung anhängig war- in diesem Falle 
wird zur Beseitigung des Widerspruchs der anhängige Rechtsstreit 
aufgenommen. 
Die Beseitigung des Widerspruchs allein genügt nicht zur Wah 
rung der Rechte des durch den Widerspruch gegen seine Forderung 
beeinträchtigten Gläubigers. Hat der Widersprechende seinen 
Widerspruch freiwillig aufgegeben, oder ist die Feststellung der 
bestrittenen Forderung durch rechtskräftige Entscheidung erfolgt, 
so muß erst noch die Berichtigung der Ronkurstabelle herbei 
geführt werden. Dem Sieger ist es überlassen, die Berichtigung 
der Tabelle zu veranlassen,- dies geschieht durch Stellung eines An 
trags an das Konkursgericht unter Beifügung des Nachweises über 
die Beseitigung des Widerspruchs. Als festgestellt gilt außer jener 
Forderung, gegen die im Prüfungstermin ein Widerspruch weder 
von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger erhoben 
ist, auch jene Forderung, bezüglich deren der erhobene Widerspruch 
beseitigt ist. Die Eintragung der Feststellung der Forderung in 
die Ronkurstabelle wirkt gegenüber allen Konkursgläubigern wie 
ein rechtskräftiges Urteil. 
Auch gegenüber dem Gemeinschuldner tritt diese Wirkung ein, 
falls er nicht seinerseits Widerspruch gegen die Forderung erhoben 
hat. Ein Widerspruch des Gemeinschuldners kann auch schon 
während des Konkurses durch Klagerhebung gegen den Gemein 
schuldner selbst oder Aufnahme eines bei Konkursbeginn bereits 
anhängigen Rechtsstreits gegen ihn beseitigt werden. 
8 17. Die Verteilung der Konkursmasse. 
Die Konkursgläubiger erhalten Zahlungen auf ihre Forderungen 
nur im Wege eines gesetzlich geordneten Verteilungsverfahrens l ). 
Lediglich die bevorrechtigten Konkursgläubiger können 
§ 149 ff. K(D. 
Stern, Das Konkursverfahren. 
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