Die Verteilung der Konkursmasse.
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findende Gläubigerversammlung (Schlußtermin) beschließt über
die nichtverwertbaren Vermögensstücke. Eine rasche Konkursbeendigung
liegt in gleicher weise im Interesse des Gemeinschuldners,
dem durch den Konkurs mannigfache privat- und öffentlichrechtliche
Beschränkungen auferlegt sind, wie auch im Interesse
der Konkursgläubiger, die ihre Schlußquote bald zu erhalten
wünschen und erst nach Konkursbeendigung gegen den Gemeinschuldner
in sein neuerworbenes vermögen vollstrecken können.
Buch zur Vornahme der Schlußverteilung hat der Verwalter die
Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen, sofern ein
solcher eingesetzt ist. Die Vornahme der Schlußverteilung unterliegt
aber noch außerdem der Genehmigung des Gerichts.
Zur Nachtragsverteilung kommt es, wenn nach dem
Vollzüge der Schlußverteilung Beträge, welche vom Konkursverwalter
zurückbehalten sind, für die Klasse frei werden, oder Beträge,
welche aus der Klaffe gezahlt wurden, zur Klasse zurückfließen
oder wenn nachträglich — nach der Schlußverteilung oder
der Aufhebung des Verfahrens zur Konkursmasse gehörige Vermögensstücke
ermittelt werden. So ist beispielsweise Veranlassung
zur Vornahme einer Nachtragsverteilung gegeben, wenn der Konkursverwalter
eine größere Zahlung aus der Konkursmasse geleistet
hat und sich nachträglich herausstellt, daß der Zahlungsempfänger
überhaupt nichts zu fordern hatte, oder wenn nachträglich
bekannt wird, daß dem Gemeinschuldner schon vor Konkursbeginn
eine auch jetzt noch vorhandene, nicht zur Klaffe gezogene
Erbschaft angefallen war, die er nicht ausgeschlagen hatte.
Zur Vornahme einer nachträglichen Verteilung bedarf es der Anordnung
des Konkursgerichts. Dieses schreitet selbstverständlich
nur dann zur Anordnung einer Nachtragsverteilung, wenn die für
die Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Klassebestandteile
nicht so geringwertig sind, daß sich die Arbeit und die Kosten der
Nachtragsverteilung nicht lohnen.
v o r j e d e r v e r t e i l u n g hat der Verwalter einverzeichnis
der bei ihr zu berücksichtigenden Forderungen auf der Gerichtsschreiberei
zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen und die
Summe der Forderungen, sowie den zur Verteilung verfügbaren
Klassebestand öffentlich bekannt zu machen. Bei Abschlagsverteilungen
hat der Verwalter den berücksichtigten Gläubigern auch
den Prozentsatz mitzuteilen. Konkursgläubiger, deren Forderungen
nicht festgestellt sind, und für deren Forderungen ein mit der Vollstreckungsklausel
versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein