Full text : Das Konkursverfahren

Die  Verteilung  der  Konkursmasse.

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findende  Gläubigerversammlung  (Schlußtermin)  beschließt  über
die  nichtverwertbaren  Vermögensstücke.  Eine  rasche  Konkursbeendigung
  liegt  in  gleicher  weise  im  Interesse  des  Gemeinschuldners, ­
  dem  durch  den  Konkurs  mannigfache  privat-  und  öffentlichrechtliche
  Beschränkungen  auferlegt  sind,  wie  auch  im  Interesse
der  Konkursgläubiger,  die  ihre  Schlußquote  bald  zu  erhalten
wünschen  und  erst  nach  Konkursbeendigung  gegen  den  Gemeinschuldner ­
  in  sein  neuerworbenes  vermögen  vollstrecken  können.
Buch  zur  Vornahme  der  Schlußverteilung  hat  der  Verwalter  die
Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  einzuholen,  sofern  ein
solcher  eingesetzt  ist.  Die  Vornahme  der  Schlußverteilung  unterliegt ­
  aber  noch  außerdem  der  Genehmigung  des  Gerichts.
Zur  Nachtragsverteilung  kommt  es,  wenn  nach  dem
Vollzüge  der  Schlußverteilung  Beträge,  welche  vom  Konkursverwalter ­
  zurückbehalten  sind,  für  die  Klasse  frei  werden,  oder  Beträge, ­
  welche  aus  der  Klaffe  gezahlt  wurden,  zur  Klasse  zurückfließen ­
  oder  wenn  nachträglich  —  nach  der  Schlußverteilung  oder
der  Aufhebung  des  Verfahrens  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögensstücke ­
  ermittelt  werden.  So  ist  beispielsweise  Veranlassung
zur  Vornahme  einer  Nachtragsverteilung  gegeben,  wenn  der  Konkursverwalter ­
  eine  größere  Zahlung  aus  der  Konkursmasse  geleistet ­
  hat  und  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  der  Zahlungsempfänger ­
  überhaupt  nichts  zu  fordern  hatte,  oder  wenn  nachträglich ­
  bekannt  wird,  daß  dem  Gemeinschuldner  schon  vor  Konkursbeginn ­
  eine  auch  jetzt  noch  vorhandene,  nicht  zur  Klaffe  gezogene ­
  Erbschaft  angefallen  war,  die  er  nicht  ausgeschlagen  hatte.
Zur  Vornahme  einer  nachträglichen  Verteilung  bedarf  es  der  Anordnung ­
  des  Konkursgerichts.  Dieses  schreitet  selbstverständlich
nur  dann  zur  Anordnung  einer  Nachtragsverteilung,  wenn  die  für
die  Nachtragsverteilung  in  Betracht  kommenden  Klassebestandteile
nicht  so  geringwertig  sind,  daß  sich  die  Arbeit  und  die  Kosten  der
Nachtragsverteilung  nicht  lohnen.
v  o  r  j  e  d  e  r  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  hat  der  Verwalter  einverzeichnis
der  bei  ihr  zu  berücksichtigenden  Forderungen  auf  der  Gerichtsschreiberei ­
  zur  Einsicht  der  Beteiligten  niederzulegen  und  die
Summe  der  Forderungen,  sowie  den  zur  Verteilung  verfügbaren
Klassebestand  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Bei  Abschlagsverteilungen ­
  hat  der  Verwalter  den  berücksichtigten  Gläubigern  auch
den  Prozentsatz  mitzuteilen.  Konkursgläubiger,  deren  Forderungen
nicht  festgestellt  sind,  und  für  deren  Forderungen  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel ­
  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurteil  oder  ein
            
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