112 Das Konkursverfahren.
der abgesonderten Befriedigung sich ergebenden Ausfalls vor Vornahme
der Schlußverteilung geführt oder der Verzicht auf abgesonderte
Befriedigung erklärt wurde. Die bei Abschlagsverteilungen
für aufschiebend bedingte Konkursforderungen zurückbehaltenen
Anteile werden gleichfalls für die Schlußverteilung
frei, falls die lllöglichkeit des Eintritts der Bedingung nach der
Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkte der Schlußverteilung gestaltet,
eine so entfernte ist, daß die bedingte Forderung einen
gegenwärtigen vermögenswert nicht hat. Beträge, welche zur
Sicherstellung eines aufschiebend bedingt zur Aufrechnung befugten
Gläubigers bei Abschlagsverteilungen hinterlegt wurden,
fließen gleichfalls zur Konkursmasse zurück, wenn die Möglichkeit
des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die
bedingte Forderung einen gegenwärtigen vermögenswert nicht hat.
vie Beträge, welche beim Vollzug der Schlußverteilung zurückbehalten
werden, sowie jene Beträge, welche von den Berechtigten
bis zum Ende des Vollzugs der Schlußverteilung nicht erhoben
werden, hat der Verwalter nach Einholung der Anordnung
des Gerichts für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen.
8 18. Die Konkursbeendigung.
Die llonkursordnung kennt verschiedene Arten der Konkursbeendigung
^):
1. die Aufhebung des Konkurses nach Durchführung der Schlußverteilung,-
die Aufhebung des Konkurses auf Grund eines rechtskräftig
bestätigten Zwangsvergleichs-3.
die Einstellung des Konkurses wegen Mangels an Masse-4.
die Einstellung des Konkurses auf Grund Konkursverzichts
(Zustimmung sämtlicher Gläubiger).
Im Normalfalle * 2 ) der Konkursbeendigung beschließt das Gericht
nach der Abhaltung des Schlußtermins die Aufhebung
v §§ 163, 173 ff., 202 ff. K®. •
2) In den Fahren 1895—1912 wurden 67,7% sämtlicher Konkurse
nach Durchführung der Schlußverteilung, 22,9% auf Grund Abschlusses
eines Zwangsverglcichs aufgehoben, 7,3% mangels Masse und nur
2,1% mit Zustimmung der Konkursgläubiger eingestellt. Im Fahre
1912 erfolgten 67,6% Aufhebungen nach Durchführung der Schlußverteilung,
21,2% nach Genehmigung eines Zwangsvergleichs, 9,4% Einstellungen
wegen Massenmangels und 1,8% Einstellungen auf Grund
Gläubigerbewflligung.