Full text : Das Konkursverfahren

112  Das  Konkursverfahren.

der  abgesonderten  Befriedigung  sich  ergebenden  Ausfalls  vor  Vornahme ­
  der  Schlußverteilung  geführt  oder  der  Verzicht  auf  abgesonderte ­
  Befriedigung  erklärt  wurde.  Die  bei  Abschlagsverteilungen ­
  für  aufschiebend  bedingte  Konkursforderungen  zurückbehaltenen ­
  Anteile  werden  gleichfalls  für  die  Schlußverteilung
frei,  falls  die  lllöglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  nach  der
Sachlage,  wie  sie  sich  im  Zeitpunkte  der  Schlußverteilung  gestaltet, ­
  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  bedingte  Forderung  einen
gegenwärtigen  vermögenswert  nicht  hat.  Beträge,  welche  zur
Sicherstellung  eines  aufschiebend  bedingt  zur  Aufrechnung  befugten ­
  Gläubigers  bei  Abschlagsverteilungen  hinterlegt  wurden,
fließen  gleichfalls  zur  Konkursmasse  zurück,  wenn  die  Möglichkeit ­
  des  Eintritts  der  Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß  die
bedingte  Forderung  einen  gegenwärtigen  vermögenswert  nicht  hat.
vie  Beträge,  welche  beim  Vollzug  der  Schlußverteilung  zurückbehalten ­
  werden,  sowie  jene  Beträge,  welche  von  den  Berechtigten ­
  bis  zum  Ende  des  Vollzugs  der  Schlußverteilung  nicht  erhoben ­
  werden,  hat  der  Verwalter  nach  Einholung  der  Anordnung ­
  des  Gerichts  für  Rechnung  der  Beteiligten  zu  hinterlegen.
8  18.  Die  Konkursbeendigung.
Die  llonkursordnung  kennt  verschiedene  Arten  der  Konkursbeendigung ­
  ^):
1.  die  Aufhebung  des  Konkurses  nach  Durchführung  der  Schlußverteilung,- ­

  die  Aufhebung  des  Konkurses  auf  Grund  eines  rechtskräftig
bestätigten  Zwangsvergleichs-3.
  die  Einstellung  des  Konkurses  wegen  Mangels  an  Masse-4.
  die  Einstellung  des  Konkurses  auf  Grund  Konkursverzichts
(Zustimmung  sämtlicher  Gläubiger).
Im  Normalfalle *  2 )  der  Konkursbeendigung  beschließt  das  Gericht
nach  der  Abhaltung  des  Schlußtermins  die  Aufhebung

v  §§  163,  173  ff.,  202  ff.  K®.  •
2)  In  den  Fahren  1895—1912  wurden  67,7%  sämtlicher  Konkurse
nach  Durchführung  der  Schlußverteilung,  22,9%  auf  Grund  Abschlusses
eines  Zwangsverglcichs  aufgehoben,  7,3%  mangels  Masse  und  nur
2,1%  mit  Zustimmung  der  Konkursgläubiger  eingestellt.  Im  Fahre
1912  erfolgten  67,6%  Aufhebungen  nach  Durchführung  der  Schlußverteilung, ­
  21,2%  nach  Genehmigung  eines  Zwangsvergleichs,  9,4%  Einstellungen ­
  wegen  Massenmangels  und  1,8%  Einstellungen  auf  Grund
Gläubigerbewflligung.
            
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