Full text : Das Konkursverfahren

Überblick  über  die  Bestimmungen  des  Ronkursstrafrechtes.  125

b)  im  Interesse  eines  solchen  Schuldners  oder  um  sich  oder  einem
anderen  Vermögensvorteile  zu  verschaffen,  in  dem  Verfahren  erdichtete ­
  Forderungen  im  eigenen  Namen  oder  durch  vorgeschobene
Personen  gellend  gemacht  hat.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe
oder  Geldstrafe  bis  zu  6000  Ul.  ein.  Der  versuch  ist  strafbar,-ebenso
  die  Teilnahme  an  dem  verbrechen.  Die  Verjährung  der
Strafverfolgung  tritt  in  zehn  Jahren  ein.  Die  Verjährungsfrist
beginnt  mit  der  Verheimlichung  der  Vermögensstücke  bzw.  mit
der  Geltendmachung  der  erdichteten  Forderungen.  Die  Verhandlung ­
  wegen  Bankeruttunterstützung  findet  vor  dem  Schwurgerichte ­
  statt.
8.  Stimmenkauf*).
Lin  Gläubiger,  welcher  sich  von  dem  Gemeinschuldner  oder
anderen  Personen  besondere  Vorteile  dafür  hat  gewähren  oder
versprechen  lassen,  daß  er  bei  den  Abstimmungen  der  Ronkursgläubiger
  in  einem  gewissen  Sinne  stimmt,  wird  mit  Geldstrafe
von  3  Ul.  bis  zu  3000  Ul.  oder  mit  Gefängnis  von  einem  Tage
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
Der  versuch  ist  nicht  strafbar-  der  Stimmenkäufer  kann  sich
der  Anstiftung  schuldig  machen,  so  wenigstens  nach  dem  Standpunkt
des  Reichsgerichts,  während  in  der  Literatur  von  vielen  Seiten
der  Standpunkt  vertreten  wird,  daß  der  Stimmenkäufer  selbst,
also  regelmäßig  der  Gemeinschuldner,  wegen  seiner  Teilnahme  an
dem  vergehen  nicht  strafbar  sei.  Die  Verjährung  tritt  in
fünf  Jahren  nach  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  sich  der  Gläubiger ­
  Vorteile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen,  daß
er  bei  seiner  Abstimmung  in  einem  gewissen  Sinne  stimme.  Zur
Aburteilung  ist  die  Strafkammer  zuständig.
6.  Depotgesetzliche  Verfehlungen  und
Depotunterschlagung.
Wie  sich  aus  dem  Inhalte  der  Bestimmungen  wegen  einfachen
und  betrüglichen  Bankerutts  ergibt,  richtet  sich  ihre  Strafandrohung
zum  Teil  lediglich  gegen  Rausleute.  Bei  Zahlungseinstellungen
von  Raufleuten  und  bei  Ronkurseröffnungen  über  ihr  vermögen
kommen  daneben  manchmal  die  depotgesetzlichen  Strafbestimmungen
in  Betracht.

J )  §  243  K®.
            
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