Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

aus  dem  verkauf  von  Materialien  an  sie,  aus  der  Vermietung
der  Geschäftslokalitäten  an  die  Gesellschaft  oder  aus  einer  bereits
vor  dem  Konkurse  eingetretenen  ungerechtfertigten  Bereicherung
des  Gesellschaftsvermögens  abgeleitet  werden.  hat  der  Gesellschafter ­
  in  Gesellschaftsangelegenheiten  Aufwendungen  gemacht,  die
er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  durfte,  oder  hat  er
unmittelbar  durch  seine  Geschäftsführung  oder  aus  Gefahren,  die
mit  ihr  untrennbar  verbunden  sind,  Verluste  erlitten,  so  ist  ihm
die  Gesellschaft  zum  Ersatz  verpflichtet  und  diese  Ersatzforderung
kann  er  als  Konkursgläubiger  im  Konkurse  seiner  Gesellschaft
wie  ein  anderer  Konkursgläubiger  geltend  machen,  hierbei  kann
er  auch  bei  Geldaufwendungen  Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Aufwendung ­
  an  bis  zum  Tage  der  Konkurseröffnung  mitanmelden.
Dagegen  entfällt  im  Konkurse  der  Gesellschaft  selbstverständlich  das
Recht  der  Gesellschafter  auf  weitere  Entnahmen  aus  der  Gesellschaftskassa ­
  ;  auch  ihre  Kapitalanteil-  und  Gewinnanteilforderungen
können  die  Gesellschafter  im  Konkurse  nicht  verfolgen.  Ihre  Einlage ­
  und  der  diesen  zugeschriebene  Gewinnanteil  bildet  ja  den
hauptbestand  des  Gesellschaftsvermögens,'  er  muß  im  Interesse
der  Gläubiger  der  willkürlichen  Zurücknahme  seitens  der  Gesellschafter ­
  entzogen  sein.  Eine  anteilmäßige  Befriedigung  der  Gesellschafter ­
  für  ihr  Einlage-  und  Gewinnanteilguthaben  kann  erst  nach
vollständiger  Deckung  sämtlicher  Gesellschaftsschulden  in  Betracht
kommen.  Jene  Gesellschafter,  welche  bereits  vor  Konkurseröffnung
aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden  waren,  sind  nicht  mehr  an  dem
Gesellschaftsvermögen  beteiligt:  sie  sind  Gläubiger  der  Gesellschaft
für  ihr  Auseinandersetzungsguthaben  und  können  daher  dieses  als
Konkursforderung  anmelden.  Allerdings  bleibt  daneben  ihre  Haftung ­
  gegenüber  den  Gläubigern  bis  zum  Ablauf  der  fünfjährigen
—  evtl,  kürzeren  ft  —  Verjährungsfrist  nach  Eintragung  ihres  Austritts ­
  oder  ihres  Ausschlusses  aus  der  Gesellschaft  bestehen.
Für  die  Anmeldung  und  Prüfung  der  Forderung  gelten
keine  Besonderheiten.  Die  Anmeldung  einer  Forderung  im  Gesellschaftskonkurs ­
  unterbricht  nicht  nur  die  Verjährung  gegenüber  der
Gesellschaft,  sondern  auch  die  Verjährung  gegenüber  den  einzelnen
Gesellschaftern.
Die  Konkursmasse  umfaßt  nur  das  Gesellschaftsvermögen,
nicht  auch  das  Privatvermögen  der  Gesellschafter.  Bestandteil
der  Konkursmasse  sind  neben  den  übrigen  Gesellschaftswerten

ft  Siehe  oben  S.  129.
            
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