Der Konkurs der Aktiengesellschaft.
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z. B. durch Bildung einer eigenen Unterstützungskasse mit juristischer
Persönlichkeit erfolgt sind. Besonders wichtige Bestandteile
der Konkursmasse sind vor allem die Ansprüche auf rückständige
Aktieneinzahlungen, sowie die Rückgriffsansprüche gegen
die Gründer der Gesellschaft und ihre Organe.
Die Konkursbeendigung weist gegenüber dem allgemeinen
Ronkursrecht keine Besonderheiten auf. Die Aktiengesellschaft
erleidet mit der Ronkursaufhebung und Ronkurseinstellung ihr
Ende, wenn in diesem Zeitpunkte Gesellschaftsvermögen nicht
mehr vorhanden und sohin für eine Liquidation kein Raum ist.
Ist ein Zwangsvergleich zustande gekommen oder die Einstellung
des Konkurses auf Grund Konkursverzichts erfolgt, so kann
die Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Durch sie werden die Kosten der Reugründung erspart
und Rechte, die an den Bestand der Gesellschaft geknüpft sind,
erhalten, so beispielsweise im Konkurse der Hypothekenbank die
zum Betrieb einer solchen erforderliche staatliche Konzession.
2. Was hier für den Konkurs der Aktiengesellschaft ausgeführt
wurde, ist für den Konkurs der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung^, anderer juristischer Personen * 8 )
sowie des nicht rechtsfähigen Vereins s ) entsprechend anwendbar.
Richt rechtsfähige Vereine werden aber durch die Konkurseröffnung
unter allen Umständen endgültig aufgelöst,- auch im Falle
des Zwangsvergleichs ist eine Fortsetzung des Vereins nicht zugelassen,-
sie kann nur auf dem Wege der Neugründung erzielt
werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei den
unter Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Körperschaften
oder Stiftungen bemißt sich die Konkurszulässigkeit nach
dem in Betracht kommenden Landesrecht.
ß 23. Der Konkurs der eingetragenen Genossenschaft.
Eingetragene Genossenschaften find in das Genossenschaftsregister
eingetragene verbände, deren Rtitgliederzahl ebenso
wie bei den Vereinen nicht nach oben begrenzt ist und deren Zweck
auf die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Ntitl
) §§ 60, 63 ff. des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. beschr. Haftung.
°) §§ 21 ff. B©B., 213 KO)., für die Genossenschaften siehe unten § 23.
8 ) §§ 21 ff. VGP., 5Q 3P(V., 215 M.