Full text : Das Konkursverfahren

Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft.

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z.  B.  durch  Bildung  einer  eigenen  Unterstützungskasse  mit  juristischer ­
  Persönlichkeit  erfolgt  sind.  Besonders  wichtige  Bestandteile ­
  der  Konkursmasse  sind  vor  allem  die  Ansprüche  auf  rückständige ­
  Aktieneinzahlungen,  sowie  die  Rückgriffsansprüche  gegen
die  Gründer  der  Gesellschaft  und  ihre  Organe.
Die  Konkursbeendigung  weist  gegenüber  dem  allgemeinen
Ronkursrecht  keine  Besonderheiten  auf.  Die  Aktiengesellschaft
erleidet  mit  der  Ronkursaufhebung  und  Ronkurseinstellung  ihr
Ende,  wenn  in  diesem  Zeitpunkte  Gesellschaftsvermögen  nicht
mehr  vorhanden  und  sohin  für  eine  Liquidation  kein  Raum  ist.
Ist  ein  Zwangsvergleich  zustande  gekommen  oder  die  Einstellung
des  Konkurses  auf  Grund  Konkursverzichts  erfolgt,  so  kann
die  Gläubigerversammlung  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  beschließen. ­
  Durch  sie  werden  die  Kosten  der  Reugründung  erspart
und  Rechte,  die  an  den  Bestand  der  Gesellschaft  geknüpft  sind,
erhalten,  so  beispielsweise  im  Konkurse  der  Hypothekenbank  die
zum  Betrieb  einer  solchen  erforderliche  staatliche  Konzession.
2.  Was  hier  für  den  Konkurs  der  Aktiengesellschaft  ausgeführt
wurde,  ist  für  den  Konkurs  der  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung^,  anderer  juristischer  Personen *  8 )
sowie  des  nicht  rechtsfähigen  Vereins s )  entsprechend  anwendbar. ­

Richt  rechtsfähige  Vereine  werden  aber  durch  die  Konkurseröffnung ­
  unter  allen  Umständen  endgültig  aufgelöst,-  auch  im  Falle
des  Zwangsvergleichs  ist  eine  Fortsetzung  des  Vereins  nicht  zugelassen,- ­
  sie  kann  nur  auf  dem  Wege  der  Neugründung  erzielt
werden.
Bei  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  und  bei  den
unter  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehenden  Körperschaften ­
  oder  Stiftungen  bemißt  sich  die  Konkurszulässigkeit  nach
dem  in  Betracht  kommenden  Landesrecht.
ß  23.  Der  Konkurs  der  eingetragenen  Genossenschaft.
Eingetragene  Genossenschaften  find  in  das  Genossenschaftsregister ­
  eingetragene  verbände,  deren  Rtitgliederzahl  ebenso
wie  bei  den  Vereinen  nicht  nach  oben  begrenzt  ist  und  deren  Zweck
auf  die  Förderung  des  Erwerbs  oder  der  Wirtschaft  der  Ntitl
 )  §§  60,  63  ff.  des  Gesetzes,  betr.  die  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung.
°)  §§  21  ff.  B©B.,  213  KO).,  für  die  Genossenschaften  siehe  unten  §  23.
8 )  §§  21  ff.  VGP.,  5Q  3P(V.,  215  M.
            
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