Full text: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
glieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet isth. 
hierher gehören insbesondere Vorschuß- und Kreditvereine, Ein 
kaufsgenossenschaften, Absatzgenossenschaften, Produktivgenossen 
schaften, Konsumvereine, Lagerhausgenossenschaften und Bau 
genossenschaften. Die genossenschaftliche Gesellschaftsform hat nicht 
eigentlich kapitalistischen Charakter,- sie will vielmehr dazu dienen, 
kapitalschwache Gesellschaftskreise durch den Zusammenschluß Groß 
betrieben gegenüber konkurrenzfähig zu machen. Je nach der Art 
der Haftung der Genossen unterscheidet man folgende verschiedene 
Arten von Genossenschaften: 
a) jene Genossenschaft, bei welcher die persönliche Verantwort 
lichkeit der einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Ge 
nossenschaft sowohl dieser gegenüber wie den Genossenschaftsgläu 
bigern gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt 
ist:d. i. dieeingetrageneGenossenschaftmitbeschränk- 
ter Haftpflicht,' 
b) jene Genossenschaft, bei welcher die Genossen zwar mit ihrem 
ganzen vermögen, aber nicht unmittelbar den Genossenschafts 
gläubigern gegenüber haften: d. i. die eingetragene Ge 
nossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht; 
c) jene Genossenschaft, bei welcher die einzelnen Genossen für 
die Genossenschaftsverbindlichkeiten sowohl der Genossenschaft 
gegenüber als auch den Genossenschaftsgläubigern gegenüber mit 
ihrem ganzen vermögen einzustehen haben, d. i. die eingetra 
gene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht. 
Die verschiedenen Genossenschaftsformen stimmen sämtlich darin 
überein, daß in erster Linie lediglich das Genossenschaftsvermögen 
haftet und daß die Inanspruchnahme der Genossen erst in zweiter 
Linie in Betracht kommt, nämlich wenn die Genossenschaft 
in Konkurs gerät und das vorhandene und durch Anfechtung 
zurückgewonnene Genossenschaftsvermögen zur Begleichung der 
Genossenschaftsverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Haftung der 
Genossen wird hiernach nur im Konkurs der Genossenschaft prak 
tisch,- die verschiedenen Nechtsformen der Genossenschaft unterschei 
den sich lediglich dadurch voneinander, daß die Genossen im Kon 
kurs der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht nur zu Aach 
schüssen an die Konkursmasse in der satzungsgemäß beschränkten 
höhe, bei den Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschuß 
pflicht und jener mit unbeschränkter Haftpflicht aber mit Nach 
schüssen zur Konkursmasse in unbeschränkter höhe — d. h. inso- 
h § 1 ff. des Genossenschaftsgesetzes,
	        
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