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Vas Konkursverfahren.
glieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet isth.
hierher gehören insbesondere Vorschuß- und Kreditvereine, Ein
kaufsgenossenschaften, Absatzgenossenschaften, Produktivgenossen
schaften, Konsumvereine, Lagerhausgenossenschaften und Bau
genossenschaften. Die genossenschaftliche Gesellschaftsform hat nicht
eigentlich kapitalistischen Charakter,- sie will vielmehr dazu dienen,
kapitalschwache Gesellschaftskreise durch den Zusammenschluß Groß
betrieben gegenüber konkurrenzfähig zu machen. Je nach der Art
der Haftung der Genossen unterscheidet man folgende verschiedene
Arten von Genossenschaften:
a) jene Genossenschaft, bei welcher die persönliche Verantwort
lichkeit der einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Ge
nossenschaft sowohl dieser gegenüber wie den Genossenschaftsgläu
bigern gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
ist:d. i. dieeingetrageneGenossenschaftmitbeschränk-
ter Haftpflicht,'
b) jene Genossenschaft, bei welcher die Genossen zwar mit ihrem
ganzen vermögen, aber nicht unmittelbar den Genossenschafts
gläubigern gegenüber haften: d. i. die eingetragene Ge
nossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht;
c) jene Genossenschaft, bei welcher die einzelnen Genossen für
die Genossenschaftsverbindlichkeiten sowohl der Genossenschaft
gegenüber als auch den Genossenschaftsgläubigern gegenüber mit
ihrem ganzen vermögen einzustehen haben, d. i. die eingetra
gene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht.
Die verschiedenen Genossenschaftsformen stimmen sämtlich darin
überein, daß in erster Linie lediglich das Genossenschaftsvermögen
haftet und daß die Inanspruchnahme der Genossen erst in zweiter
Linie in Betracht kommt, nämlich wenn die Genossenschaft
in Konkurs gerät und das vorhandene und durch Anfechtung
zurückgewonnene Genossenschaftsvermögen zur Begleichung der
Genossenschaftsverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Haftung der
Genossen wird hiernach nur im Konkurs der Genossenschaft prak
tisch,- die verschiedenen Nechtsformen der Genossenschaft unterschei
den sich lediglich dadurch voneinander, daß die Genossen im Kon
kurs der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht nur zu Aach
schüssen an die Konkursmasse in der satzungsgemäß beschränkten
höhe, bei den Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschuß
pflicht und jener mit unbeschränkter Haftpflicht aber mit Nach
schüssen zur Konkursmasse in unbeschränkter höhe — d. h. inso-
h § 1 ff. des Genossenschaftsgesetzes,