Full text : Das Konkursverfahren

Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung.

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dem  Wege  geräumt  ist.  Der  Inhalt  eines  solchen  kann  ein  sehr
verschiedener  sein:  Bald  wird  den  Gläubigern  —  vielleicht  unter
Vollbefriedigung  der  kleinsten  Forderungen,  z.  B.  der  Forderungen
unter  WO  Mark*)  —  die  Zahlung  eines  bestimmten  Bruchteiles
ihres  Guthabens  gegen  Nachlaß  ihrer  Restforderung,  sofort  oder
in  Raten,  mit  oder  ohne  Sicherheitsleistung  versprochen-  bald  wird
die  offene  oder  stille  Liquidation  des  derzeitigen  Vermögens  des
Gemeinschuldners  behufs  gleichmäßiger  Verteilung  an  die  gegenwärtigen ­
  Gläubiger,  vielleicht  unter  verzicht  der  verwandten  auf
Berücksichtigung  ihrer  Forderungen  oder  sogar  unter  Gewährung
eines  Zuschusses,  unter  Sicherstellung  der  Abwicklung  durch  Überwachung ­
  seitens  der  Gläubigerschaft,  beschlossen,-  in  anderen  Fällen
hinwiederum  gewähren  die  Gläubiger  dem  Schuldner  ein  Nloratorium
  (Stundung)  für  bestimmte  Zeit,  ohne  oder  gegen  Sicherheitsleistung. ­

Der  außergerichtliche  Akkord  setzt  eine  Vereinbarung  zwischen
dem  Schuldner  und  sämtlichen  einzelnen  Gläubigern  voraus-  der
freie  Wille  des  einzelnen  Gläubigers  entscheidet  mangels  einer
anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bei  uns  in  Deutschland  über
den  Beitritt  zum  Arrangement  oder  über  die  Verweigerung  des
Beitritts,-  die  Bindung  einer  Gläubigerminderheit  durch  die  Gläubigermehrheit ­
  ist  dem  geltenden  Rechte  beim  außergerichtlichen
Akkord  fremd.  Das  Zustandekommen  eines  außergerichtlichen  Vergleichs ­
  hängt  nicht  wie  die  Gültigkeit  des  im  Konkurs  abgeschlossenen ­
  Zwangsvergleichs  von  der  Gleichbehandlung  der  sämtlichen ­
  Gläubiger  ab.  wenn  der  einzelne  Gläubiger  seine  Zustimmung ­
  zum  außergerichtlichen  vergleich  nicht  an  die  Bedingung  der
Gleichbehandlung  sämtlicher  Gläubiger  geknüpft  hat,  muß  er,  von
dem  Fall  betrüglicher  Vorspiegelungen  abgesehen,  trotz  nachträglichen ­
  Bekanntwerden?  der  Bevorzugung  einzelner  Gläubiger  für
seine  Person  nach  wie  vor  die  von  ihm  im  Ronkursabwendungsvergleiche
  erklärten  verzichte  und  Nachlässe  gelten  lassen.  Einzelne
hartnäckige  Gläubiger  sind  in  der  Lage,  durch  ihr  Verhalten  das
Zustandekommen  eines  außergerichtlichen  Vergleichs  unmöglich  zu
machen  oder  aber  die  Gewährung  besonderer  Vorteile  für  sich
berichte  der  letzteren  enthalten  einzelne  Zahlenangaben,  vgl.  auch  Moll
i^  den  Vierteljahresheften  der  Statistik  des  deutschen  Reiches  1913,
1 )  Den  Gläubigern  über  100  Jk  mag  hierbei  das  Recht  eingeräumt
werden,  bei  verzicht  auf  die  Mehrforderung  volle  Befriedigung  zu  erhalten, ­
  so  daß  sie  nicht  schlechter  gestellt  sind,  -als  wenn  ihre  Forderung
sich  nur  auf  100  M  belaufen  würde.
            
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