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Das Konkursverfahren.
vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Nblauf einer
Nusschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekannt
machung dem Verwalter den Nachweis zu führen, daß und für
welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren
in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist. Wird
der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen
bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt.
Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung beansprucht
wird, haben bis zum Nblauf der Nusschlußfrist dem Verwalter den
Nachweis eines Nusfalls, den sie bei der Befriedigung aus den
ihnen Kraft des Nbfonderungsrechts haftenden Gegenständen er
leiden, zu führen oder dem Verwalter zu erklären, für welchen
Teil ihrer Forderung sie auf abgesonderte Befriedigung verzichten.
Wird der Nachweis des Nusfalls nicht rechtzeitig erbracht oder
ein solcher Verzicht nicht erklärt, so werden die Forderungen bei
der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt. Zur Berück
sichtigung bei einer Nbschlagsverteilung genügt es, wenn dem Ver
walter bis zum Nblauf der Nusschlußfrist der Nachweis, daß die
Veräußerung des zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegen
standes betrieben wird, geführt und der Betrag des mutmaßlichen
Nusfalls glaubhaft gemacht wird,- es genügt also z. B. der Nach
weis, daß zugunsten der absonderungsberechtigten hypothekforde-
rung das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet ist und daß
die Hypothek nach der amtlichen Taxe durch den Wert des Grund
stücks nicht voll gedeckt ist,- für den so glaubhaft gemachten mut
maßlichen Nusfallbetrag wird die Hypothekforderung bei der Nb
schlagsverteilung berücksichtigt. Für die Schlußverteilung aber
genügt die bloße Glaubhaftmachung des wahrscheinlichen Nusfalls
nicht,- vielmehr bedarf es für sie, wie erwähnt, des rechtzeitigen
Nachweises des wirklichen Nusfalls. Rann oder will der Berechtigte
einen solchen Nachweis nicht führen, so bleibt ihm nichts anderes
übrig als für jenen Betrag auf abgesonderte Befriedigung zu ver
zichten, für welchen er bei der Masseverteilung Berücksichtigung
verlangt.
Einwendungen gegen das vom Ronkursverwalter für die Ver
teilung gefertigte Verzeichnis find bei Nbfchlagsverteilungen bis
zum Nblaufe einer Woche nach dem Ende der Nusschlußfrist, bei
der Schlußverteilung in der zu diesem Zwecke anberaumten Gläu
bigerversammlung (Schlußtermin) zu erheben. Das Ronkursgericht
entscheidet über die Einwendungen. Gegen die Entscheidung des
Ronkursgerichts kann binnen 14 Tagen Beschwerde zum über