Full text: Das Konkursverfahren

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\l Der Konkurs der Aktiengesellschaft. 139 
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1 ignis, den Konkurs zu beantragen, entzogen- nur 
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; : öröe ist das Konkursantragsrecht eingeräumt. Mit 
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v se ist am besten in der Lage festzustellen, ob die 
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i ng veranlaßt ist oder nicht. 
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inerrechte und -pflichten werden im Kon- 
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;; schaft von ihren bisherigen vertretungsorg anen *), 
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- r "inö und den Liquidatoren wahrgenommen- diese % 
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ußerhalb des Konkurses, abberufen und ersetzt U 
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i' llufsichtsrat und Generalversammlung sind durch H 
^ Walter nicht vollständig verdrängt,- beispielsweise 
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lick werdende Generalversammlungen durch den K 
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^ lfen, die Generalversammlung entscheidet beispiels- 
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i,ob der Vorstand einen Zwangsvergleichsvorschlag S 
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i: ob im Falle des Zwangsvergleichs die Gesellschaft 
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mdigung fortgesetzt werden soll. Dem Konkurs- A 
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^ liegt aber auch hier die Sammlung, Verwaltung 
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der Konkursmasse - für alle auf die Konkursmasse |J 
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*i : tshandlungen ist er das zuständige Organ,- in- 
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' an Stelle der Gesellsckoftsorgone- insbesondere 
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die Geltendmachung der Regreßansprüche gegen- 
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: ern der Gesellschaft und ihren Organen. 
i Ischaftsgläubiger können ihr Guthaben im Kon- 
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1 Der Aktienbesitz gewährt kein Gläubigerrecht- K 
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7 g kann daher vom Aktionär nicht als Kon- 
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^ lg angemeldet werden. Dies ist auch in dem | 
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° 7 'S, wenn der Aktionär durch wissentlich falsche 
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-7- des Vorstandes oder durch sonstige unerlaubte F 
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f eiben zum Erwerb der Aktien bestimmt worden 
.ist 
° 7 des Aktienbesitzes kann Befriedigung aus der 
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7 icht beansprucht werden. Mit dem Wesen der 
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S: I ist es unvereinbar, die den Gesellschaftsglänbi- J 
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mkursmasse durch Zulassung der Konkurrenz der 
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esellschaftsgläubigern teilweise zu entziehen. In- 7 
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^"die Aktionäre irgendwelche Vermögensansprüche 7 
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7 chaft erworben haben, stehen sie anderen Gläu- 7 
bis 5; 
r llschaft gleich- sie können daher beispielsweise 
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s Zahlung einer ordnungsgemäß festgesetzten Di- 
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s der Aktiengesellschaft gewährten Darlehens als ; 
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77 ngen, zu denen der Aktionär satzungsgemäß neben 
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^ iei Konkursdelikten § 244 KG. 
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