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\l Der Konkurs der Aktiengesellschaft. 139
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1 ignis, den Konkurs zu beantragen, entzogen- nur
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; : öröe ist das Konkursantragsrecht eingeräumt. Mit
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v se ist am besten in der Lage festzustellen, ob die
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i ng veranlaßt ist oder nicht.
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inerrechte und -pflichten werden im Kon-
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;; schaft von ihren bisherigen vertretungsorg anen *),
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- r "inö und den Liquidatoren wahrgenommen- diese %
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ußerhalb des Konkurses, abberufen und ersetzt U
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i' llufsichtsrat und Generalversammlung sind durch H
^ Walter nicht vollständig verdrängt,- beispielsweise
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lick werdende Generalversammlungen durch den K
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^ lfen, die Generalversammlung entscheidet beispiels-
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i,ob der Vorstand einen Zwangsvergleichsvorschlag S
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i: ob im Falle des Zwangsvergleichs die Gesellschaft
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mdigung fortgesetzt werden soll. Dem Konkurs- A
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^ liegt aber auch hier die Sammlung, Verwaltung
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der Konkursmasse - für alle auf die Konkursmasse |J
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*i : tshandlungen ist er das zuständige Organ,- in-
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' an Stelle der Gesellsckoftsorgone- insbesondere
ob
die Geltendmachung der Regreßansprüche gegen-
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: ern der Gesellschaft und ihren Organen.
i Ischaftsgläubiger können ihr Guthaben im Kon-
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1 Der Aktienbesitz gewährt kein Gläubigerrecht- K
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7 g kann daher vom Aktionär nicht als Kon-
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^ lg angemeldet werden. Dies ist auch in dem |
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° 7 'S, wenn der Aktionär durch wissentlich falsche
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-7- des Vorstandes oder durch sonstige unerlaubte F
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f eiben zum Erwerb der Aktien bestimmt worden
.ist
° 7 des Aktienbesitzes kann Befriedigung aus der
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7 icht beansprucht werden. Mit dem Wesen der
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S: I ist es unvereinbar, die den Gesellschaftsglänbi- J
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mkursmasse durch Zulassung der Konkurrenz der
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esellschaftsgläubigern teilweise zu entziehen. In- 7
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^"die Aktionäre irgendwelche Vermögensansprüche 7
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7 chaft erworben haben, stehen sie anderen Gläu- 7
bis 5;
r llschaft gleich- sie können daher beispielsweise
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s Zahlung einer ordnungsgemäß festgesetzten Di-
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s der Aktiengesellschaft gewährten Darlehens als ;
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1 3 anmelden. Ebenso ist der Anspruch auf ver- ^
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77 ngen, zu denen der Aktionär satzungsgemäß neben
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^ iei Konkursdelikten § 244 KG.
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