Full text : Das Konkursverfahren

Die  Konkurseröffnung.

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Termin  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  des  ernannten  oder
die  Wahl  eines  anderen  Verwalters  sowie  über  die  Bestellung  eines
Gläubigerausschusses  und  eintretenden  Zolles  über  die  im  §  132  MO),  bezeichneten ­
  Gegenstände  wird  auf
INontag,  den  6.  April  1914,
vormittags  9  Uhr,
Termin  zur  Prüfung  der  angemeldeten  Forderungen  auf
Samstag,  den  30.  Mai  1914,
vormittags  9  Uhr
vor  dem  unterzeichneten  Gerichte,  Hauptstraße  1,  Zimmer  Nr.  3  anberaumt. ­
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Allen  Personen,  die  eine  zur  Konkursmasse  gehörende  Sache  in  Besitz
haben  oder  zur  Konkursmasse  etwas  schuldig  sind,  wird  aufgegeben,
nichts  an  den  Gemeinschuldner  zu  verabfolgen  oder  zu  leisten,  auch  die
Verpflichtung  auferlegt,  von  dem  Besitze  der  Zache  und  von  den  Forderungen, ­
  für  die  sie  aus  der  Sache  abgesonderte  Befriedigung  in  Unspruch
nehmen,  dem  Konkursverwalter  bis  zum  2.  Mai  1914  Anzeige  zu  machen.
Gantheim,  den  10.  März  1914.
Königliches  Amtsgericht.
Richter.
Der  Konkurseröffnungsbeschluß  wird  dem  Gemeinschuldner  von
Amtswegen  zugestellt.  Der  wesentliche  Inhalt  des  Konkurseröffnungsbeschlusses
  wird  vom  Gerichtsschreiber  des  Konkursgerichts
öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch
Veröffentlichung  im  deutschen  Reichsanzeiger  und  außerdem  in
dem  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen  bestimmten
Lokalblatt,  für  Bagern  überdies  im  bayerischen  Staatsanzeiger.
Die  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  Gläubiger  und  Schuldner
des  Gemeinschuldners  erhalten  durch  den  Gerichtsschreiber  eine
besondere  Mitteilung,'  um  sie  zu  ermöglichen,  hat  der  Konkursverwalter, ­
  soweit  die  Adressen  nicht  bereits  im  Konkursantrag
oder  in  der  vom  Gemeinschuldner  zum  Konkursantrag  des  Gläubigers ­
  abgegebenen  Erklärung  niedergelegt  sind,  baldigst  eine  Zusammenstellung ­
  der  Adressen  bei  Gericht  einzureichen.  Die  Registerbehörden, ­
  bei  welchen  Handels-,  Genossenschafts-  und  ähnliche
Register  geführt  werden,  werden  durch  den  Gerichtsschreiber  von
der  Konkurseröffnung  benachrichtigt,'  ebenso  erfolgt  Mitteilung
an  die  Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners,  hat  der  Schuldner
Grundbesitz,  so  wird  im  Grundbuch  vor  Konkurseröffnung  ein  vom
Konkursgericht  erlassenes  einstweiliges  allgemeines  Veräußerungsverbot ­
  und  dann,  wenn  es  zur  Konkurseröffnung  kommt,  diese
selbst  vermerkt.
weiter  ergeht  Rachricht  an  die  Post-  und  Telegraphenanstalten,
die  auf  Anordnung  des  Konkursgerichts  alle  für  den  Gemeinschuldner ­
  eingehenden  Sendungen,  Briefe  und  Depeschen  dem  Kon-
            
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