Leineweber. 405
sol der Schreiber für seine muhe jerlich 20 mrc. und ein par
Schuch aus der bussen zugeniesen.
5) Das bier einlegent sol, wie sies allerseitz itz beliebet, ferner
eingestellet und das eingesamelte maentgelt vorwahret werden dem
^'^pte zum besten.
6) Der alterman sol dem samptligen ampte alle jahr den schrägen
^"'emal fürlesen zu laszen schuldig sein bei poen 20 taler.
7) Wen eschinge gehalten werden, sol keiner von den jungen
'Geistern ohne fürdern des altermans zur pielau (?) ^ zugehen unter-
^^Ghen, viel weiniger die jüngste den eltersten sich fürzutzihen er-
'''^gen bei ernster strafe.
8) Die beschwer oder klage von vorkurtzung des linenwanden
^der der wichte halber sol dem ampthern zu richten hingeschoeben
und der brocher soll den bruche für seine person geben und
der buxse nichtes genomen werden.
9) Die gesellen belangende wer einen muthwilligen montag
noth machen will oder wirdt, sol dem ampte für einen igligen
6 fl.* zugeben schuldich sein.
10) So die alterman die abforderung des meisterstucks von
"Zürnen und einen meister ohne meisterstuck einnehmen, so! er
seinem beisitzer in 30 mrc. straffe vorfallen sein.
11) Sindt die semptligen meistere zu einicheit ermahnt und dabey
^^’gehengt, das den jungen meistern alsz angebern solches nicht
praejudicio gereichen solle, jedoch sollen sie auch der rechnung
^Iber keine ferner anforderung thuen und keiner dem andern
^^selbe aufrucke bei poen 10 mrc., so oft es geschieht.
David Milchen.3
73. Leineweber.
^‘'gleich zwischen den Webern zu Riga u. Mitau v. 21. Febr 1608.
ÊMêSSí
rung
Vom IO. März 1609 ins Leben rief.
* h; peikan}
: statt fl. steht mark.
” Vcrgl. S. 392.
s 3^^, Anin. 4.