Der Konkursverwalter.
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des Gemeinschuldners vorläufig untersagen- zur endgültigen Beschlußfassung
über die Vornahme oder Nichtvornahme der vorläufig
untersagten Maßnahmen hat das Gericht eine Gläubigerversammlung
einzuberufen. Die Ausführung eines von der Gläubigerversammlung
gefaßten Beschlusses hat das Gericht auf den
in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Gemeinschuldners
oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen,
wenn der Beschluß den gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger
widerspricht.
Der Konkursverwalter ist verpflichtet, in der ersten Gläubigerversammlung
über die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners, über die Sachlage und über die bisher von ihm
ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Die erste Gläubigerversammlung
beschließt auch, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen
der Verwalter ihr oder dem Gläubigerausschuß über die
Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und
Rechnung legen soll. Ls empfiehlt sich, die Zeiträume für die
Berichterstattung möglichst kurz zu bemessen, da der Konkursverwalter
auf diese Weise immer wieder an das Interesse
der Konkursgläubiger an einer beschleunigten Konkursabwicklung
erinnert wird. Dem Konkursgerichte gegenüber ist der
Konkursverwalter gleichfalls zur Berichterstattung verpflichtet,-dies
ergibt sich aus der Tatsache, daß er der Aufsicht des Gerichts
unterstellt ist. Manche Konkursgerichte sollten von ihrer Befugnis,
Berichte einzufordern, im Interesse der Gläubiger häufiger
wie bisher Gebrauch machen. Den einzelnen Konkursgläubigern
wird der Konkursverwalter auf Anfrage jeweils kurze Nachricht
geben,- eine Pflicht zur Berichterstattung besteht gegenüber einzelnen
Gläubigern nicht. Im Falle der Ablehnung der Erteilung
von Aufschlüssen kann sich der einzelne Gläubiger mit seiner
Anfrage an das Konkursgericht wenden, welches kraft seines
Aufsichtsrechts geeigneten Falles für Beantwortung Sorge tragen
wird, sofern es nicht selbst in der Lage ist, dem Konkursgläubiger
den verlangten Aufschluß zu erteilen.
Wie bereits erwähnt wurde, bestimmt die erste Gläubigerversammlung
die Stelle, bei welcher, und die Bedingungen, unter
welchen die in der Konkursmasse befindlichen Gelder, Wertpapiere
und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. <l)uittungen
des Verwalters über den Empfang von Geldern, Wertpapieren
oder Kostbarkeiten von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen
des Verwalters auf die Hinterlegungsstelle bedürfen,
Stern. Das Konkursverfahren. 4