Full text : Das Konkursverfahren

Der  Konkursverwalter.

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des  Gemeinschuldners  vorläufig  untersagen-  zur  endgültigen  Beschlußfassung ­
  über  die  Vornahme  oder  Nichtvornahme  der  vorläufig ­
  untersagten  Maßnahmen  hat  das  Gericht  eine  Gläubigerversammlung ­
  einzuberufen.  Die  Ausführung  eines  von  der  Gläubigerversammlung ­
  gefaßten  Beschlusses  hat  das  Gericht  auf  den
in  der  Gläubigerversammlung  gestellten  Antrag  des  Gemeinschuldners ­
  oder  eines  überstimmten  Gläubigers  zu  untersagen,
wenn  der  Beschluß  den  gemeinsamen  Interessen  der  Konkursgläubiger ­
  widerspricht.
Der  Konkursverwalter  ist  verpflichtet,  in  der  ersten  Gläubigerversammlung ­
  über  die  Entstehung  der  Zahlungsunfähigkeit  des
Gemeinschuldners,  über  die  Sachlage  und  über  die  bisher  von  ihm
ergriffenen  Maßnahmen  zu  berichten.  Die  erste  Gläubigerversammlung ­
  beschließt  auch,  in  welcher  Weise  und  in  welchen  Zeiträumen ­
  der  Verwalter  ihr  oder  dem  Gläubigerausschuß  über  die
Verwaltung  und  Verwertung  der  Masse  Bericht  erstatten  und
Rechnung  legen  soll.  Ls  empfiehlt  sich,  die  Zeiträume  für  die
Berichterstattung  möglichst  kurz  zu  bemessen,  da  der  Konkursverwalter ­
  auf  diese  Weise  immer  wieder  an  das  Interesse
der  Konkursgläubiger  an  einer  beschleunigten  Konkursabwicklung ­
  erinnert  wird.  Dem  Konkursgerichte  gegenüber  ist  der
Konkursverwalter  gleichfalls  zur  Berichterstattung  verpflichtet,-dies
  ergibt  sich  aus  der  Tatsache,  daß  er  der  Aufsicht  des  Gerichts
unterstellt  ist.  Manche  Konkursgerichte  sollten  von  ihrer  Befugnis, ­
  Berichte  einzufordern,  im  Interesse  der  Gläubiger  häufiger
wie  bisher  Gebrauch  machen.  Den  einzelnen  Konkursgläubigern
wird  der  Konkursverwalter  auf  Anfrage  jeweils  kurze  Nachricht
geben,-  eine  Pflicht  zur  Berichterstattung  besteht  gegenüber  einzelnen ­
  Gläubigern  nicht.  Im  Falle  der  Ablehnung  der  Erteilung
von  Aufschlüssen  kann  sich  der  einzelne  Gläubiger  mit  seiner
Anfrage  an  das  Konkursgericht  wenden,  welches  kraft  seines
Aufsichtsrechts  geeigneten  Falles  für  Beantwortung  Sorge  tragen
wird,  sofern  es  nicht  selbst  in  der  Lage  ist,  dem  Konkursgläubiger
den  verlangten  Aufschluß  zu  erteilen.
Wie  bereits  erwähnt  wurde,  bestimmt  die  erste  Gläubigerversammlung ­
  die  Stelle,  bei  welcher,  und  die  Bedingungen,  unter
welchen  die  in  der  Konkursmasse  befindlichen  Gelder,  Wertpapiere
und  Kostbarkeiten  hinterlegt  oder  angelegt  werden  sollen.  <l)uittungen
  des  Verwalters  über  den  Empfang  von  Geldern,  Wertpapieren ­
  oder  Kostbarkeiten  von  der  Hinterlegungsstelle  und  Anweisungen ­
  des  Verwalters  auf  die  Hinterlegungsstelle  bedürfen,
Stern.  Das  Konkursverfahren.  4
            
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