68 Das Konkursverfahren.
lässig ist. Wie bereits die Motive zur Konkursordnung ausgeführt
haben, wird sich bei ausgedehntem Verkehr des Gemeinschuldners
leicht jemand im Ausland finden lassen, der einen zur Konkursmasse
gehörenden Gegenstand inne hat und, durch diesen gedeckt,
die ungedeckte Forderung eines Konkursgläubigers zu einem ihren
Wert weit übersteigenden Betrag erwirbt. In die Summe, die der
Konkursmasse dadurch entzogen wird, daß nunmehr der Inhaber
die Sache nicht an den Konkursverwalter abliefert, vielmehr zur
Tilgung des die konkursmätzige Dividende überschreitenden Restes
der Forderung verwendet, teilen sich Zedent und Zessionar zum
Schaden der übrigen Gläubiger, hierfür wird nach der ausdrücklichen
Bestimmung der deutschen Konkursordnung der Zedent verantwortlich
gemacht,- er hatte nur Anspruch auf anteilmäßige
Befriedigung und konnte für seine Konkursforderung ein Pfandoder
Zurückbehaltungsrecht an einer zur gemeinschaftlichen Befriedigung
aller Konkursgläubiger bestimmten Sache nicht mehr
erwerben,' er soll deshalb auch nicht den Erwerb durch einen
anderen zu eigenem Vorteil bewirken können,' da die Zulässigkeit
des Erwerbs infolge der Rechtswirksamkeit desselben nach ausländischem
Recht nicht ausschließbar ist, tritt der Ersatzanspruch
des Verwalters auf Ersatz des der deutschen Konkursmasse entzogenen
Werts in Wirksamkeit. In diesem Sinne bestimmt die
Konkursordnung: wer nach der Eröffnung des Konkursverfahrens
oder mit Kenntnis des Eröffnungsantrags oder der Zahlungseinstellung
eine Konkursforderung einem im Auslande wohnenden
Inhaber eines zur Konkursmasse gehörenden Gegenstands oder in
der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson
abtritt, ist verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen,
welcher derselben dadurch entgeht, daß der Inhaber für die Forderung
nach dem Rechte des Auslands, entgegen den Bestimmungen
der deutschen Konkursordnung, ein Absonderungsrecht an dem
Gegenstände ausübt.
Die hauptfälle des Absonderungsrechts find die Hypotheken und
die verschiedenen Fahrnispfandrechte. Reben der Hypothek kommen
bei Grundstücken die Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten,
Überbau- und Rotwegrenten und die durch die Beschlagnahme
des Grundstücks zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung erwirkten Beschlagnahmevorrechte als Grundlage
von Absonderungsrechten in Betracht. Wer ein solches Recht
an einem Grundstücke des Gemeinschuldners besitzt, kann das
Grundstück zur Verwertung bringen und die Auszahlung des