Full text : Das Konkursverfahren

68  Das  Konkursverfahren.

lässig  ist.  Wie  bereits  die  Motive  zur  Konkursordnung  ausgeführt
haben,  wird  sich  bei  ausgedehntem  Verkehr  des  Gemeinschuldners
leicht  jemand  im  Ausland  finden  lassen,  der  einen  zur  Konkursmasse
  gehörenden  Gegenstand  inne  hat  und,  durch  diesen  gedeckt,
die  ungedeckte  Forderung  eines  Konkursgläubigers  zu  einem  ihren
Wert  weit  übersteigenden  Betrag  erwirbt.  In  die  Summe,  die  der
Konkursmasse  dadurch  entzogen  wird,  daß  nunmehr  der  Inhaber
die  Sache  nicht  an  den  Konkursverwalter  abliefert,  vielmehr  zur
Tilgung  des  die  konkursmätzige  Dividende  überschreitenden  Restes
der  Forderung  verwendet,  teilen  sich  Zedent  und  Zessionar  zum
Schaden  der  übrigen  Gläubiger,  hierfür  wird  nach  der  ausdrücklichen ­
  Bestimmung  der  deutschen  Konkursordnung  der  Zedent  verantwortlich ­
  gemacht,-  er  hatte  nur  Anspruch  auf  anteilmäßige
Befriedigung  und  konnte  für  seine  Konkursforderung  ein  Pfandoder ­
  Zurückbehaltungsrecht  an  einer  zur  gemeinschaftlichen  Befriedigung ­
  aller  Konkursgläubiger  bestimmten  Sache  nicht  mehr
erwerben,'  er  soll  deshalb  auch  nicht  den  Erwerb  durch  einen
anderen  zu  eigenem  Vorteil  bewirken  können,'  da  die  Zulässigkeit
des  Erwerbs  infolge  der  Rechtswirksamkeit  desselben  nach  ausländischem ­
  Recht  nicht  ausschließbar  ist,  tritt  der  Ersatzanspruch
des  Verwalters  auf  Ersatz  des  der  deutschen  Konkursmasse  entzogenen ­
  Werts  in  Wirksamkeit.  In  diesem  Sinne  bestimmt  die
Konkursordnung:  wer  nach  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens ­
  oder  mit  Kenntnis  des  Eröffnungsantrags  oder  der  Zahlungseinstellung ­
  eine  Konkursforderung  einem  im  Auslande  wohnenden
Inhaber  eines  zur  Konkursmasse  gehörenden  Gegenstands  oder  in
der  Absicht,  daß  dieser  die  Forderung  erwerbe,  einer  Mittelsperson
abtritt,  ist  verpflichtet,  zur  Konkursmasse  den  Betrag  zu  ersetzen,
welcher  derselben  dadurch  entgeht,  daß  der  Inhaber  für  die  Forderung ­
  nach  dem  Rechte  des  Auslands,  entgegen  den  Bestimmungen
der  deutschen  Konkursordnung,  ein  Absonderungsrecht  an  dem
Gegenstände  ausübt.
Die  hauptfälle  des  Absonderungsrechts  find  die  Hypotheken  und
die  verschiedenen  Fahrnispfandrechte.  Reben  der  Hypothek  kommen ­
  bei  Grundstücken  die  Grundschulden,  Rentenschulden,  Reallasten, ­
  Überbau-  und  Rotwegrenten  und  die  durch  die  Beschlagnahme ­
  des  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung  oder
Zwangsverwaltung  erwirkten  Beschlagnahmevorrechte  als  Grundlage ­
  von  Absonderungsrechten  in  Betracht.  Wer  ein  solches  Recht
an  einem  Grundstücke  des  Gemeinschuldners  besitzt,  kann  das
Grundstück  zur  Verwertung  bringen  und  die  Auszahlung  des
            
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