Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

X. Fleischer. 
1. Landesfinanzamt Berlin (Bezirk der Hwk. Berlin). 
Aufgestellt von der Handwerkskammer Berlin. 
Aohgewinn an einem a) Rind 
on 10 Zentner Durchschnitts- 
gewicht 70—100 A, b) Rind 
von 7 Zentner Durchschnitts- 
gewicht 50—70 A, c) Rind 
von 4—5Zentner Durchschnitts- 
zewicht 30—50 A, d) Kalb 
12—20 A, e) Schwein von 
140—300 Pfd, Lebendgewicht 
25—955 AM, f) Hammel 5—8 PM. 
2. Landesfinanzamt Brandenburg (Bezirk der Hwk. Berlin, Frankfurt/O.). 
Aufgestellt von der Handwerkskammer Berlin. 
Rohverdienst vom Umsatz Reinverdienst vom Umsatz 
20—25% 10—15% 
Mit Umsatz bis 50000.— RM, 
„ 100000.— „ 
38 über 100 000.— P 
Reinverdienst in % vom Umsatz 
9—10 
7—8 
5-—6 
3% 
Rohgewinn an einem a) Rind 
55 - 110%, b) Kalb 17-252, 
c) Schwein 30—80.A%, d) Schaf 
10-— 14. AM 
3, Landesfinanzamt Breslau (Bezirk der Hwk. Breslau, Liegnitz). 
a) Aufgestellt vom Landesfinanzamt Breslau. 
Rohverdienst vom Umsatz 
20—30% 
b) Aufgestellt von der Handwerkskammer Breslau. ; 
I. Einteilung der Betriebe. 
Eine Einteilung der Betriebe nach der Menge des verarbeiteten Materials wäre deswegen 
anzweckmäßig, weil allzu verschiedene Qualitäten verarbeitet werden und deswegen eine sichere 
Einteilung nicht gemacht werden könnte. Auch eine Einteilung nach der Zahl der beschäftigten 
Arbeitnehmer ist nicht zu empfehlen. 
Es ist unseres Ermessens nur richtig, die Betriebe nach der Höhe ihres tatsächlichen Um- 
satzes (in Geld ausgedrückt) einzuteilen und zwar: 
a) in Kleinbetriebe bis zu einem Umsatz von 60000.— A, 
b) in Mittelbetriebe mit einem Umsatz von 60000—100000,— AM, 
c) in größere Betriebe mit einem Umsatz über 100000.— AM, 
. Diese Einteilung halten wir in Anbetracht der Kalkulationsberechnung, die weiter unten folgt, 
"ür nötige. 
N. Möglichkeiten der Umsatzerrechnung. 
Das Handwerk muß und kann ganz allgemein die Forderung aufstellen, daß zunächst zur 
Errechnung des Umsatzes die eigenen Angaben des Steuerschuldners, auch wenn derselbe nicht 
Buch führt, sondern nur Aufzeichnungen einfachster Art macht, zugrunde zn legen sind. Obwohl 
wir durchaus nicht leugnen, daß stellenweise gegen die bestehenden Steuerbestimmungen pecciert 
wurde, wäre es doch eine Härte gegen die ihre steuerlichen Pflichten erfüllenwollenden Fleischer, 
jede Angabe über die Höhe des Umsatzes von vornherein als versuchte Steuerhinterziehung an- 
zusehen und ganz geringfügige, infolge Mangels korrekter Buchhaltungen nicht zu vermeidende 
Ungenauigkeiten oder Irrtümer zum Anlaß zu nehmen, die gesamte Buchführung des Betriebes 
nicht anzuerkennen und dann eine Schätzung des Umsatzes für den einzig möglichen Weg zu seiner 
Errechnung zu halten. 
Die nichtbuchführenden Fleischer werden meistenteils doch wenigstens sogenannte Viech- 
ainkaufsbücher führen. Sollte also das einzelne Finanzamt Bedenken gegen die Angaben des 
Betriebsinhabers bezüglich seines Umsatzes haben. so bestünde die Möglichkeit, durch Stich-
	        
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