II. Kapitel.
Das Streben.
it dem Worte „Tätigkeit“ wird offenbar, wie mit anderen Worten
M auf „keit‘“, die Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens zu be-
sonderem Gegebenen bezeichnet, und wenn wir den Sinn des Wortes
„Tätigkeit“ prüfen wollen, erhebt sich also zunächst die Frage, welches
besondere logische Subjekt und welches besondere logische Prädikat
sich in einem Urteile, in welchem „Tun“ von Etwas ausgesagt wird,
findet. Nicht von allen Gegebenen sagen wir aus, daß sie „tätig
sind‘, daß sie Etwas „tun“, sondern lediglich von den „Menschen“,
and in allen Fällen, da wir gelegentlich hinsichtlich anderer Gegebener
ein ‚,Tätig-Sein‘“ aussagen, zeigt es sich stets ohne Mühe, daß man
jene Gegebenen im Bilde von ‚Menschen‘ denkt. Das Gegebene
„Mensch“ ist nun aber kein Einzelwesen, sondern die stetige Wirkens-
einheit zweier Einzelwesen, nämlich einer Seele und eines Leibes.
Sagen wir also, daß ein Mensch „tätig“ sei, so könnte solche Aus-
sage überhaupt entweder ein Einheitsurteil oder ein Beziehungsurteil
sein. Wäre sie ein Einheitsurteil, so könnte sie wieder entweder ein
Wesensurteil oder ein Besonderheitsurteil sein. Wäre nun die Aus-
sage, daß ein Mensch „tätig“ ist, ein Wesensurteil, so müßte „Tun“
entweder das Wesen der Seele cder das Wesen des Leibes ausmachen,
oder wenigstens dem Wesen der Seele oder des Leibes zugehören. Daß
aber „Tun‘“ weder hinsichtlich der Seele. noch hinsichtlich des Leibes
Wesen oder Wesenszugehöriges sein kann, ergibt sich ohne weiteres
aus dem Umstande, daß wir auch in zahlreichen Fällen urteilen, ein
besonderer Mensch sei „untätig‘“, so daß also offenbar „Tun‘“ für den
„Menschen‘“ verlierbares Allgemeines darstellt. Was aber einem
Einzelwesen — sei es einer Seele oder einem Leibe — verlierbar ist,
ihm in besonderen Augenblicken zugehört, in anderen besonderen Augen-
blicken nicht zugehört, ist hinsichtlich jenes Einzelwesens niemals Wesen
oder Wesenszugehöriges, Wäre ferner die Aussage, daß ein „Mensch“
tätig ist, ein Besonderheitsurteil, so müßte „Tun“ entweder besondere
Augenblicke der Seele oder des Leibes ausmachen oder doch besonderen
Augenblicken der Seele oder des Leibes zugehören. Nun ist aber das
Urteil, „Ein Mensch ist tätig“, deshalb kein Besonderheitsurteil, weil
wir überhaupt von einer für sich betrachteten Seele oder von einem für
sich betrachteten Leibe niemals ein ‚Tätig-Sein‘, ein „Tun“ aussagen
können. Da also das Urteil, „Ein Mensch ist tätig“, weder ein Wesensurteil