Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

II. Kapitel. 
Das Streben. 
it dem Worte „Tätigkeit“ wird offenbar, wie mit anderen Worten 
M auf „keit‘“, die Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens zu be- 
sonderem Gegebenen bezeichnet, und wenn wir den Sinn des Wortes 
„Tätigkeit“ prüfen wollen, erhebt sich also zunächst die Frage, welches 
besondere logische Subjekt und welches besondere logische Prädikat 
sich in einem Urteile, in welchem „Tun“ von Etwas ausgesagt wird, 
findet. Nicht von allen Gegebenen sagen wir aus, daß sie „tätig 
sind‘, daß sie Etwas „tun“, sondern lediglich von den „Menschen“, 
and in allen Fällen, da wir gelegentlich hinsichtlich anderer Gegebener 
ein ‚,Tätig-Sein‘“ aussagen, zeigt es sich stets ohne Mühe, daß man 
jene Gegebenen im Bilde von ‚Menschen‘ denkt. Das Gegebene 
„Mensch“ ist nun aber kein Einzelwesen, sondern die stetige Wirkens- 
einheit zweier Einzelwesen, nämlich einer Seele und eines Leibes. 
Sagen wir also, daß ein Mensch „tätig“ sei, so könnte solche Aus- 
sage überhaupt entweder ein Einheitsurteil oder ein Beziehungsurteil 
sein. Wäre sie ein Einheitsurteil, so könnte sie wieder entweder ein 
Wesensurteil oder ein Besonderheitsurteil sein. Wäre nun die Aus- 
sage, daß ein Mensch „tätig“ ist, ein Wesensurteil, so müßte „Tun“ 
entweder das Wesen der Seele cder das Wesen des Leibes ausmachen, 
oder wenigstens dem Wesen der Seele oder des Leibes zugehören. Daß 
aber „Tun‘“ weder hinsichtlich der Seele. noch hinsichtlich des Leibes 
Wesen oder Wesenszugehöriges sein kann, ergibt sich ohne weiteres 
aus dem Umstande, daß wir auch in zahlreichen Fällen urteilen, ein 
besonderer Mensch sei „untätig‘“, so daß also offenbar „Tun‘“ für den 
„Menschen‘“ verlierbares Allgemeines darstellt. Was aber einem 
Einzelwesen — sei es einer Seele oder einem Leibe — verlierbar ist, 
ihm in besonderen Augenblicken zugehört, in anderen besonderen Augen- 
blicken nicht zugehört, ist hinsichtlich jenes Einzelwesens niemals Wesen 
oder Wesenszugehöriges, Wäre ferner die Aussage, daß ein „Mensch“ 
tätig ist, ein Besonderheitsurteil, so müßte „Tun“ entweder besondere 
Augenblicke der Seele oder des Leibes ausmachen oder doch besonderen 
Augenblicken der Seele oder des Leibes zugehören. Nun ist aber das 
Urteil, „Ein Mensch ist tätig“, deshalb kein Besonderheitsurteil, weil 
wir überhaupt von einer für sich betrachteten Seele oder von einem für 
sich betrachteten Leibe niemals ein ‚Tätig-Sein‘, ein „Tun“ aussagen 
können. Da also das Urteil, „Ein Mensch ist tätig“, weder ein Wesensurteil
	        
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