Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

136 
gegen in Verbindung mit dem Worte „Tun“ stets ein Wirken des 
Tätigen. 
Sprechen wir nun von einer „Kausalität“ des „Tuns“, so meinen 
wir das „Tun“ als wirkende Bedingung für besondere Wirkungen. 
Sprechen wir aber von einer „Kausalität“ des „Unterlassens“, so stehen 
wir zu dem Irrtume, daß „Unterlassen“ ein besonderes „Tun“, ein 
vdesonderes „Wirken“ sei. Haben wir jedoch erkannt, daß „Unterlassen“ 
ein „Nicht-Wirken“ ist, so kann von einer „Kausalität“ des Unterlassens, 
d. h. von „Unterlassen als wirkender Bedingung“ nicht mehr gesprochen 
werden. Wird trotz solcher Erkenntnis von einer „Kausalität des Unter- 
lassens“ gesprochen, so ist nicht von eigentlicher „Kausalität“, d. h. von 
„in einem Wirken die wirkende Bedingung abgeben“, die Rede, sondern 
von der Tatsache, daß das jedem Unterlassenden zugehörige Wider- 
Wollen eine Wider-Bedingung für besondere Wirkungen oder auch 
eine Förder-Bedingung für besondere Wirkungen darstellt, „Wider- 
Bedingung sein“ und „Förder-Bedingung sein“ sind nun, wie sich aus 
schon Gesagtem ergibt, zwar besondere Beziehungen von Allgemeinen 
zu besonderen Wirkungen, aber eben keineswegs „Wirken sbeziehungen“, 
vielmehr ist „Wider-Bedingung sein“ hinsichtlich besonderer Wirkung 
eine „Ausschließlichkeits- Beziehung“ und „Förder-Be- 
dingung sein“ im Besonderen die „Ausschließlichkeits-Be- 
ziehung“ eines Allgemeinen zu einer Wirkung, durch welche eine 
andere Wirkung ausgeschlossen wäre. Wenn also auch von einer „Kau- 
salität des Unterlassens“ nicht gesprochen werden kann, so ist doch 
das „Unterlassen“ keineswegs überhaupt ohne Beziehung zu künftigem 
Geschehen, da nach einem Unterlassen Wirkungen eintreten, die zwar 
im Unterlassen nicht ihre wirkende oder grundlegende Bedingung haben, 
aber dennoch nicht eingetreten wären, wenn nicht „unterlassen“ worden 
wäre. Aus diesem Sachverhalte erklärt es sich auch, daß „Unterlassen“ 
ein Wertallgemeines sein kann, daß in zahlreichen Fällen „Unterlassen“ 
beansprucht wird und wegen eines „Nicht-Unterlassens“ ungünstige Zu- 
rechnung stattfindet. 
Als „Verhaltens-Folgen“ bezeichnen wir alle Wirkungen, 
welche „wegen‘ besonderen Verhaltens ein getreten sind, also in 
jenem Verhalten ihre wirkende Bedingung oder Förderungs-Bedingung 
hatten, als „Verhaltens-Wider-Folgen“ bezeichnen wir hingegen 
alle Wirkungen, welche wegen besonderen Verhaltens nicht ein- 
getreten sind, also in jenem Verhalteu ihre Wider-Bedingung hatten. 
Die „Folgen“ und „Wider-Folgen‘““ eines Verhaltens können aber 
wieder sein entweder a) Wirkungen, welche in jenem Verhalten- 
Seelenaugenblicke emotional gedacht, also entweder „beabsichtigt‘“ oder 
„Wider-beabsichtigt‘“ waren — „emotional gedachte Verhaltens- 
Folgen und Verhaltens-Wider-Folgen“ —., oder b}) solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.