Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VI. Kapitel. 
sonderer Gesellschaftslehren‘“ beschäftigt haben, stets auch das Ge- 
gebene „Macht“ zur Untersuchung gestellt wurde. 
Wenn wir sagen, daß jemand die „Macht“ habe, Etwas zu leisten, 
so können wir auch stets sagen, daß er jenes Etwas leisten „könne“, 
zu leisten „vermöge“. Der Satz: „Ich kann (vermag) Etwas“, ist aller- 
dings zweideutig. Sagt jemand z. B.: „Ich kann schwimmen“, so bringt 
er entweder den Gedanken zum Ausdrucke, daß seiner Seele und seinem 
Leibe gewisse Bestimmtheitsbesonderheiten zugehören, welche als grund- 
legende Bedingungen für eigenes erfolgreiches besonderes Wirken, 
nämlich „Schwimmen“, in Betracht kommen, oder er kann den Ge- 
danken zum Ausdrucke bringen, daß an anderen Einzelwesen gewisse 
Bestimmtheitsbesonderheiten gegeben sind, die als grundlegende Be- 
dingungen für sein „Schwimmen“ in Betracht kommen, daß also z. B. 
ein Teich mit genügend tiefem Wasser vorhanden ist. Diese zwei 
verschiedenen Gedanken, welche mit dem Satze: „Ich kann (ver- 
mag) Etwas“, zum Ausdrucke gebracht werden können, unterscheidet 
man allerdings oft dadurch, daß man, um den ersteren Gedanken zum 
Ausdrucke zu bringen, nur sagt: „Ich kann Etwas (z. B. schwimmen)“, 
während man, um den letzteren Gedanken zum Ausdrucke zu bringen, 
eine Einschränkung hinzufügt: „Ich kann Etwas unter diesen Umständen 
hier, jetzt usw.)“. So sagt man etwa: „Ich kann nicht schwimmen“, 
wobei man den Gedanken ausdrückt, daß der eigenen Seele und dem 
eigenen Leibe nicht solche Bestimmtheiten zugehören, welche als grund- 
legende Bedingungen für die Leistung „Schwimmen“ in Betracht kommen, 
während man mit den Worten „dort kann ich nicht schwimmen“ den Ge- 
danken zum Ausdrucke bringt, daß „dort“ kein zum Schwimmen ge- 
signetes Gewässer vorhanden ist. 
Wir nennen nun alle identischen Allgemeinen, welche überhaupt 
als grundlegende Bedingungen für eine besondere Leistung durch be- 
sondere Mittel, also für eine Leistung als „Fall“ einer besonderen 
Richtlinie in Betracht kommen, zusammen eine „Gruppe in be- 
sonderer Richtlinie eingeschlossener Leistungsgeeignet- 
heiten“ (Leistungseignungen), womit gesagt ist, daß sich alle jener 
Gruppe angehörigen identischen Allgemeinen in jener „Richtlinie“ 
finden, hinsichtlich welcher wir die Möglichkeit eines „Falles“ gerade 
in Betracht ziehen. Innerhalb jeder „Gruppe in besonderer Richtlinie 
eingeschlossener Leistungsgeeignetheiten“ müssen wir jedoch, wenn es 
sich um die Möglichkeit der Leistung eines Menschen an von seiner 
Seele und von seinem Leibe verschiedenen Einzelwesen handelt, wieder 
die „Leistungsfähigkeiten“ von den „Leistungstauglich- 
keiten“ unterscheiden. Die „Leistungsfähigkeiten“ sind jene iden- 
tischen Allgemeinen, welche besonderem Menschen zugehören müssen, 
damit er einen „Fall“ der fraglichen Richtlinie verwirklichen kann,
	        
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