Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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VI. Kapitel.

sonderer Gesellschaftslehren‘“ beschäftigt haben, stets auch das Gegebene
 „Macht“ zur Untersuchung gestellt wurde.
Wenn wir sagen, daß jemand die „Macht“ habe, Etwas zu leisten,
so können wir auch stets sagen, daß er jenes Etwas leisten „könne“,
zu leisten „vermöge“. Der Satz: „Ich kann (vermag) Etwas“, ist allerdings
 zweideutig. Sagt jemand z. B.: „Ich kann schwimmen“, so bringt
er entweder den Gedanken zum Ausdrucke, daß seiner Seele und seinem
Leibe gewisse Bestimmtheitsbesonderheiten zugehören, welche als grundlegende
 Bedingungen für eigenes erfolgreiches besonderes Wirken,
nämlich „Schwimmen“, in Betracht kommen, oder er kann den Gedanken
 zum Ausdrucke bringen, daß an anderen Einzelwesen gewisse
Bestimmtheitsbesonderheiten gegeben sind, die als grundlegende Bedingungen
 für sein „Schwimmen“ in Betracht kommen, daß also z. B.
ein Teich mit genügend tiefem Wasser vorhanden ist. Diese zwei
verschiedenen Gedanken, welche mit dem Satze: „Ich kann (vermag)
 Etwas“, zum Ausdrucke gebracht werden können, unterscheidet
man allerdings oft dadurch, daß man, um den ersteren Gedanken zum
Ausdrucke zu bringen, nur sagt: „Ich kann Etwas (z. B. schwimmen)“,
während man, um den letzteren Gedanken zum Ausdrucke zu bringen,
eine Einschränkung hinzufügt: „Ich kann Etwas unter diesen Umständen
hier, jetzt usw.)“. So sagt man etwa: „Ich kann nicht schwimmen“,
wobei man den Gedanken ausdrückt, daß der eigenen Seele und dem
eigenen Leibe nicht solche Bestimmtheiten zugehören, welche als grundlegende
 Bedingungen für die Leistung „Schwimmen“ in Betracht kommen,
während man mit den Worten „dort kann ich nicht schwimmen“ den Gedanken
 zum Ausdrucke bringt, daß „dort“ kein zum Schwimmen gesignetes
 Gewässer vorhanden ist.
Wir nennen nun alle identischen Allgemeinen, welche überhaupt
als grundlegende Bedingungen für eine besondere Leistung durch besondere
 Mittel, also für eine Leistung als „Fall“ einer besonderen
Richtlinie in Betracht kommen, zusammen eine „Gruppe in besonderer
 Richtlinie eingeschlossener Leistungsgeeignetheiten“
 (Leistungseignungen), womit gesagt ist, daß sich alle jener
Gruppe angehörigen identischen Allgemeinen in jener „Richtlinie“
finden, hinsichtlich welcher wir die Möglichkeit eines „Falles“ gerade
in Betracht ziehen. Innerhalb jeder „Gruppe in besonderer Richtlinie
eingeschlossener Leistungsgeeignetheiten“ müssen wir jedoch, wenn es
sich um die Möglichkeit der Leistung eines Menschen an von seiner
Seele und von seinem Leibe verschiedenen Einzelwesen handelt, wieder
die „Leistungsfähigkeiten“ von den „Leistungstauglichkeiten“
 unterscheiden. Die „Leistungsfähigkeiten“ sind jene identischen
 Allgemeinen, welche besonderem Menschen zugehören müssen,
damit er einen „Fall“ der fraglichen Richtlinie verwirklichen kann,
            
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