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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 283 
heits-Arten“ von „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“ — in dem von 
uns gemeinten Sinne — kann füglich unterbleiben, da jeder „Besonder- 
heits-Art“ von „Anspruch schlechtweg“ auch eine „Besonderheits- Art“ 
von „Anspruch-Erfüllung schlechtweg“ entspricht. Als „Anspruch- 
Enttäuschung“ bezeichnen wir jedes Verhalten eines Anspruch- 
adressaten, durch welches ein an ihn gerichteter Anspruch enttäuscht 
wird, Als „Ansprucherfüllungs-Ablehnung“ bezeichnen wir jede 
an den Ansprucherheber gerichtete Behauptung des Anspruchempfängers, 
daß er den an ihn gerichteten Anspruch nicht erfüllen werde, weil das 
als „gewünscht“ Kundgegebene trotz Empfanges des Anspruches nicht 
sein „Gewolltes, bzw. weil das als „gefürchtet“ Kundgegebene trotz 
Empfanges des Anspruches nicht sein „Wider-Gewolltes“ sei. ; 
Es sind nun aber keineswegs alle „Verhalten-Werbungen“ „An- 
sprüche“, vielmehr gibt es neben jener Gruppe von Verhalten-Werbungen, 
deren jede ein „Anspruch“ ist, eine zweite große Gruppe von Ver- 
halten-Werbungen, deren jede ein „Antrag“ („Vorschlag“) ist. Be- 
vor wir nun das Gegebene „Antrag“ erörtern, muß zunächst das Ge- 
gebene „Rat“ erörtert werden. Als „Rat-Seelenaugenblick“ be- 
zeichnen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem darauf 
gezielt wird, einer anderen Seele den Gedanken zugehörig zu machen, 
daß sie entweder a) durch Einhaltung besonderer Richtlinie besondere 
Unlust, die ihr gegenwärtig zugehört, oder an deren künftiger (ge- 
gewisser oder ungewisser) Zugehörigkeit zu ihr sie gegenwärtig Unlust 
hat, unter Verbesserung des sie betreffenden Interessengesamtzustandes 
verlieren oder b) durch Einhaltung besonderer Richtlinie eine besondere 
Lust, die ihr gegenwärtig zugehört oder an deren künftiger (gewisser 
oder ungewisser) Zugehörigkeit zu ihr sie gegenwärtig Lust hat, unter 
Verschlechterung des sie betreffenden Interessengesamtzustandes ver- 
lieren würde, Im Falle a) liegt ein „Anratungs-Seelenaugen- 
blick“, im Falle b) liegt ein „Abratungs-Seelenaugenblick“ 
vor, „Rat-Geber“ nennen wir jene Seele, der ein „Rat-Seelen- 
augenblick“ zugehört, „Raten“ (Ratgeben“) nennen wir das einem 
„Rat-Seelenaugenblicke“ gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, 
„Rat“ nennen wir jene Behauptung, auf welche der Ratgeber gezielt 
hat. Ein „Ratgeber“ ist entweder ein „Anrater“ oder ein „Ab- 
Tater“, das „Raten“ ist entweder ein „Anraten‘“ oder ein „Ab- 
taten“, der „Rat“ ist entweder eine „Anratung‘“ oder eine „Ab- 
Fatung“. „Beratener“ ist der Adressat eines Rates, „Ratempfänger“ 
ist der Beratene, sobald ihm der Glaube zugehörig geworden ist, daß 
ihm ein Rat gegeben wurde, „Rat-Gläubiger‘“ ist der Beratene, 
Sobald ihm der mit dem Rate behauptete Gedanke zugehörig geworden 
ist. „Geratenes“ ist das mit dem Rate gemeinte Verhalten des An- 
deren, und zwar ist das „Geratene‘“ entweder ein „Angeratenes“
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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