Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Das Streben. 
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eben in alle Ewigkeit die Sätze: „Ich will“ („Ich will Etwas tun'‘‘) und 
„Ich bin tätig“ („Ich tue Etwas‘) je ein anderes Wissen (Wissen 
um je Anderes) zum Ausdrucke. 
Kann nun aber niemand als ein ‚„Tätiger‘“ bezeichnet werden, 
woferne ihm nicht „Wissen um gegenwärtige eigene Leibesverände- 
rungen kraft eigenen Wollens‘“ zugehört, so ergibt sich, daß das Wort 
„Tun“ ein Sinnwort ist, das eben „eigenes gegenwärtiges Wirken 
kraft eigenen Wollens‘“ als Gewußtes besonderen Wissens, d. h. „als 
gegenwärtig gewußtes eigenes willkürliches Wirken“ be- 
zeichnet, Während das Wort „Wirken kraft Wollens‘ („willkürliches 
Wirken‘) ein Wirkensbeziehungswort ist, einen Wirkenszusammen- 
hang zwischen wollender Seele und deren Leibe bezeichnet, bezeichnet 
das Wort „Tun“ diesen Wirkenszusammenhang als „Gewußtes‘, als 
„Sinn“, als „Erlebtes‘‘ besonderen Wissens, nämlich eines besonderen 
emotionalen Seelenaugenblickes, den wir noch zergliedern werden. Daß 
aber das Wort „Tun“ eigentlich ein Sinnwort ist, „Besonderes“, 
nämlich „eigenes gegenwärtiges Wirken“ als „Gewußtes“ bezeichnet, 
zeigt sich eben schon in der gebräuchlichen Bestimmung‘ des „Tuns“ 
als eines „bewußten=gewußten Wirkens“, mit welcher Rede also 
gemeint ist, daß „Tun“ ein Wirken darstellt, das als „eigenes gegen- 
wärtiges Wirken kraft Wollens“ gewußt ist. Sagen wir nun, daß 
jemand „tätig“ sei, so meinen wir nur, daß er „kraft Wollens wirke“, 
d. h. das logische Subjekt solchen Urteiles ist ein „Mensch“, nämlich 
„besondere Seele und deren besonderer Leib in besonderer Wirkens- 
beziehung“, während uns, wenn wir insbesondere sagen wollen, daß 
jemand um sein eigenes gegenwärtiges Wirken kraft Wollens wisse, 
ein anderes Wort zur Verfügung steht, wie wir noch sehen werden. 
Sagen wir ferner, daß jemand durch sein „Tun“ Etwas gewirkt, daß 
er Etwas „getan“ habe, so meinen wir, daß er durch sein „Wirken kraft 
Wollens“, welches auch sein „als gegenwärtig Gewußtes“ war, Etwas 
bewirkt habe. Das Urteil „Ich bin tätig“ hat also, wiewohl „Tun“ 
eigentlich ein Sinnwort ist, also besonderes Wirken als Gewußtes 
bezeichnet, gewöhnlich den Sinn eines Wirkensbeziehungsurteiles, 
dessen logisches Subjekt nicht „Ich“ (== meine Seele“) darstellt, sondern 
dessen logisches Subjekt „Meine Seele“ („Ich“) und „mein Leib“ in be- 
Ssonderem Wirkenszusammenhange darstellen, während etwa in dem 
Urteile „Ich bin willig“ nur „Ich“ (als Wollender) das logische Subjekt 
darstellt, Sowohl jener, der sagt: „Ich bin willig“, als auch jener, 
der sagt: „Ich bin tätig“ weiß allerdings um besonderes, der eigenen 
Seele zugehöriges Wollen, im ersteren Falle aber ist jenes eigene 
Wollen für sich gewußt, im letzteren Falle dagegen als wirkende Be- 
dingung in Beziehung zu eigenen Leibesveränderungen, so daß eben 
das Urteil: „Ich bin willig“ ein Einheitsurteil, das Urteil: „Ich bin
	        
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