Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. "243 
liches von der Form: „Ich gebe Ihnen meinen Wunsch kund, daß Sie . . .“ 
sehr selten, und zwar eben nur dann, wenn jemand zunächst darauf 
zielt, dem Anderen die Empfänglichkeit hinsichtlich des folgen- 
den Anspruches zugehörig zu machen. Aber auch mit jener Form 
des Anspruchkörperlichen, in welcher sich die Worte: „Ich will, daß 
Sie...“ finden, wird keineswegs über das eigene gegenwärtige An- 
spruch-Wollen ausgesagt, was wieder unmöglich wäre, sondern es wird 
der folgende Satz als Anspruch angekündigt, also der Gedanke be- 
deutet, daß der Bedeutende den folgenden Satz in Anspruch-Absicht 
bilden wird. Das „Ich will, daß Sie .. .“ steht aber auch häufig an 
Stelle des „Ich wünsche, daß Sie ...“, weil überhaupt die Worte 
„Wünschen“ und „Wollen“ leicht vertauscht werden. Es ist selbstver- 
ständlich stets jener emotionale Seelenaugenblick, auf Grund dessen 
jemand einen Anspruch erhebt, und welcher stets nur ein ihm zu- 
gehöriges Wollen sein kann, strenge zu scheiden von jenem ihm 
entweder zugehörigen oder auch nicht zugehörigen Wünschen oder 
Fürchten, dessen Kundgabe sich im Gewollten jenes Wollens als 
Mittel findet. Jener also, der einen Anspruch erhebt, zielt stets auf 
einen Anspruch-Glauben des Adressaten, er drückt also ein eigenes 
Anspruch-Wollen aus, er bedeutet aber nicht jenes Anspruch-Wollen, 
er sagt nicht über dieses sein gegenwärtig wirkendes Anspruch-Wollen 
aus, sondern er bedeutet dem Anspruchadressaten einen „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Gedanken“ und einen „Ander-Soll-Gedanken“. Gebraucht 
also jemand die Worte: „Ich will, daß Sie ...“, so meint er entweder: 
„Ich wünsche, daß Sie .. .“ oder „Ich wünsche, daß Sie nicht : Ich 
fürchte, daß Sie . ..“, oder er kündigt den folgenden Satz :als 
Anspruch an, sagt also über sein gegenwärtiges Vorhaben aus. 
Nun gibt es aber noch eine besondere Form von ‚„Anspruch- 
körperlichem‘‘, welche wohl insbesondere die Veranlassung dafür ge- 
boten hat, die „Wunschsätze‘‘, „Fragesätze‘, ‚„‚Befehlsätze‘“ usw. von 
den Behauptungssätzen zu unterscheiden, von besonderem Bezeichnungs- 
körperlichen als „Imperativen‘, „„‚Emotiven‘“ usw. zu sprechen, nämlich 
das Anspruchkörperliche von der Form: „Hinaus mit Ihnen!‘“, „Geben 
Sie mir ein Glas Wasser!“, „Sagen Sie mir, ob...“ usw. usw. In der 
Tat unterscheidet sich nun ein Satz von der Form „Geben Sie mir ein 
Glas Wasser“ als Körperliches hinsichtlich seiner Form von einem Satze 
von der Form: „A ist krank“, und zwar deshalb, weil er nicht jene 
Gliederung in „grammatisches Subjekt‘, „grammatisches Prädikat“ und 
„Kopula“ aufweist, wie der zweite Satz, Indes muß gegen die Meinung, 
daß solche Sätze keine Behauptungssätze sind, schon der Umstand miß- 
trauisch stimmen, daß dem Sinne nach etwa das Bezeichnungskörperliche, 
„Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser bringen‘ dem Bezeichnungs- 
körperlichen „Bringen Sie mir ein Glas Wasser!‘ vollkommen äqui- 
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