Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. 
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nung“ ein „sittliches Verhalten“, also nur jenes „Verhalten mit sitt- 
licher Gesinnung“, welches die Bedingung für die in jenem Verhalten- 
Seelenaugenblicke gedachte Verbesserung des eine andere Seele be- 
treffenden Interessengesamtzustandes oder die Wider-Bedingung für die 
in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke gedachte Verschlechterung des 
eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes abgibt. „Sitt- 
liches Verhalten“ ist also nur ein „Verhalten mit sittlicher Gesin- 
nung“, das zugleich ein „gutes“ Verhalten ist, also in besonderem 
Verhältnisse zu dem eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzu- 
stande steht. Ebenso wie die „Liebesethik“ genannte Lehre, in 
welcher von „Mitleid“ und „Mitlust“ gesprochen wird, das Wesen des 
Sittlichen nicht trifft, ist also auch die „Gesinnungsethik“ genannte 
Lehre irrig, insoferne sie die Frage, ob ein besonderes Verhalten ein 
„sittliches“ Verhalten ist, allein aus der Gesinnung, dem Sinne des 
sich Verhaltenden entscheiden will, damit aber dem „Subjektivismus“ 
und „Psychologismus“ in die Arme fällt. „Sittlichkeit“ ist aber 
kein bloßes Sinnwort, ein Wort, das bloß besondere Gesinnung eines 
Handelnden oder Lassenden kennzeichnet, sondern ein Wort, mit 
Welchem auch die Zugehörigkeit besonderer Richtlinie 
zu besonderem Handeln, bzw. die Zugehörigkeit beson- 
derer Quasi-Richtlinie zu besonderem Lassen gekennzeichnet 
wird. In jeder „Richtlinie sittlichen Handelns“ finden wir als 
erste identische wirkende Bedingung ein besonderes richtiges iden- 
üisches „Wollen mit sittlicher Gesinnung“, als letzte identische Wirkung 
eine besondere identische Verbesserung eines Interessengesamtzustandes 
anderer Seele, in jeder „Quasi-Richtlinie sittlichen Lassens“ 
Änden wir an erster Stelle ein besonderes quasi-richtiges identisches 
„Wider-Wollen mit sittlicher Gesinnung“ als identische Wider-Bedingung, 
an letzter Stelle eine besondere identische ausgeschlossene Verschlech- 
terung des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes. 
Die „Richtlinien bzw. Quasi-Richtlinien sittlichen Verhaltens“, also die 
sogenannten „Normen der Sittlichkeit“, sind also nichts anderes als be- 
sondere „identisch begründete Verhältnisse“, aus deren Er- 
kenntnis allein Erkenntnis besonderen sittlichen Verhaltens abgeleitet 
werden kann. Die „Gesinnungs-Ethik“ genannte Lehre geht also inso- 
ferne in die Irre, als sie „sittliches Verhalten“ schon aus der „Gesin- 
nung“, aus dem „Sinne“ besonderer Wollen- bzw. Wider-Wollen-Augen- 
blicke bestimmen will, ohne nach „Richtigkeit“ bzw. „Quasi-Richtigkeit“ 
zu fragen. Die „Gesinnungsethik“ verwechselt also insbesondere hin- 
sichtlich des Handelns die „Absicht sittlicher Tat“ mit der „sitt- 
lichen Tat“ selbst. Allerdings aber ist „sittliche Tat“ keineswegs jede 
durch besonderes Handeln jemandes bedingte Verbesserung des eine 
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes. vielmehr ist das
	        
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