494 VIII. Kapitel,
Schuldner liegt also vor, wenn durch je besonderen Anspruch eines
und desselben Ansprucherhebers gleichartige Schulden der beiden
Schuldner begründet wurden, Deshalb bestehen z. B. zwei verschie-
dene „Staatsverbände‘“, wenn jemand, der die Bewohner zweier ver-
schiedener Länder „beherrscht‘‘, durch je besonderen Anspruch gleich-
artige Schulden der Bewohner dieser Länder begründet. Jene besondere
Beziehung, durch welche eine „Gesamtheit von Verband-Genossen‘“ „be-
stimmt“ ist, ist also lediglich eine Gemeinschaft hinsichtlich der Un-
wert-Empfänglichkeit für die Folgen einer durch einen und den-
selben Anspruch begründeten „konjunktiv aufhebbaren Schuld“. Ein
„Verband“ besteht also auch noch nicht mit der Tatsache, daß über-
haupt ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch‘
erhoben wurde, sondern nur insoweit durch diesen Anspruch eine
„Verband-Schuld‘““ — ein ‚„Verband-Sollen“ — begründet wurde.
Wird durch einen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten An-
spruch‘ eine Schuld nicht hinsichtlich aller Adressaten jenes An-
spruches begründet, z. B. deshalb, weil einigen der Adressaten die Un-
wert-Empfänglichkeit für die behauptete Soll-Folge-Verwirklichung
fehlt, so besteht ein „Verband“ nur „zwischen“ jenen Adressaten, deren
Schuld begründet wurde. In einer besonderen ‚Gesamtheit von Ver-
dand - Genossen‘‘ ist der ‚‚Verbänd-Begründer‘‘ insoferne nicht ein-
geschlossen, als ihm als ‚‚Verband-Begründer‘‘, also als Erheber be-
sondere Schulden begründenden Anspruches nicht jene bereits erwähnte
Unwert-Empfänglichkeit zugehört. Aber es besteht selbstverständlich
eine Verband-Beziehung mehrerer Schuldner immer nur dann, wenn
diese mehreren Schuldner zu einem „‚Verband-Begründer“ in Beziehung
stehen, welche „Schuld-Beziehung'‘‘ zum „Verband-Begründer‘“ aber zu
unterscheiden ist von der zwischen den mehreren Schuldnern bestehen-
den ‚,Verband-Beziehung‘. Die „Verband-Schuld-Beziehung“
ist nämlich dadurch begründet, daß einer besonderen Seele, dem „Ver-
band-Begründer‘‘, ein Seelenaugenblick der Erhebung eines konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches, und den Adressaten
des Anspruches die Unwert-Empfänglichkeit für die Folge ihres durch
jenen Anspruch begründeten Sollens zugehört, die „Verband-Be-
ziehung“ ist hingegen dadurch begründet, daß jedem jener Adres-
saten jene Unwert-Empfänglichkeit zugehört, die „Verband-Schuld-
Beziehung‘‘ besteht also zwischen dem ‚,Verband-Begründer‘‘ und den
„Verband-Genossen‘‘, die „Verband-Beziehung“ besteht nur zwischen
den ‚„Verband-Genossen‘‘, aber mit jeder „Verband-Schuld-Be-
ziehung‘“ besteht auch eine „Verband-Beziehung‘“. Überdies gibt
es häufig Fälle, in welchen ein „‚Verband-Begründer'‘ durch seinen „„kon-
junktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruch“ gleichzeitig auch
eine eigene, mit den anderen begründeten Schulden gleichartige Schuld