Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

494 VIII. Kapitel, 
Schuldner liegt also vor, wenn durch je besonderen Anspruch eines 
und desselben Ansprucherhebers gleichartige Schulden der beiden 
Schuldner begründet wurden, Deshalb bestehen z. B. zwei verschie- 
dene „Staatsverbände‘“, wenn jemand, der die Bewohner zweier ver- 
schiedener Länder „beherrscht‘‘, durch je besonderen Anspruch gleich- 
artige Schulden der Bewohner dieser Länder begründet. Jene besondere 
Beziehung, durch welche eine „Gesamtheit von Verband-Genossen‘“ „be- 
stimmt“ ist, ist also lediglich eine Gemeinschaft hinsichtlich der Un- 
wert-Empfänglichkeit für die Folgen einer durch einen und den- 
selben Anspruch begründeten „konjunktiv aufhebbaren Schuld“. Ein 
„Verband“ besteht also auch noch nicht mit der Tatsache, daß über- 
haupt ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch‘ 
erhoben wurde, sondern nur insoweit durch diesen Anspruch eine 
„Verband-Schuld‘““ — ein ‚„Verband-Sollen“ — begründet wurde. 
Wird durch einen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten An- 
spruch‘ eine Schuld nicht hinsichtlich aller Adressaten jenes An- 
spruches begründet, z. B. deshalb, weil einigen der Adressaten die Un- 
wert-Empfänglichkeit für die behauptete Soll-Folge-Verwirklichung 
fehlt, so besteht ein „Verband“ nur „zwischen“ jenen Adressaten, deren 
Schuld begründet wurde. In einer besonderen ‚Gesamtheit von Ver- 
dand - Genossen‘‘ ist der ‚‚Verbänd-Begründer‘‘ insoferne nicht ein- 
geschlossen, als ihm als ‚‚Verband-Begründer‘‘, also als Erheber be- 
sondere Schulden begründenden Anspruches nicht jene bereits erwähnte 
Unwert-Empfänglichkeit zugehört. Aber es besteht selbstverständlich 
eine Verband-Beziehung mehrerer Schuldner immer nur dann, wenn 
diese mehreren Schuldner zu einem „‚Verband-Begründer“ in Beziehung 
stehen, welche „Schuld-Beziehung'‘‘ zum „Verband-Begründer‘“ aber zu 
unterscheiden ist von der zwischen den mehreren Schuldnern bestehen- 
den ‚,Verband-Beziehung‘. Die „Verband-Schuld-Beziehung“ 
ist nämlich dadurch begründet, daß einer besonderen Seele, dem „Ver- 
band-Begründer‘‘, ein Seelenaugenblick der Erhebung eines konjunktiv 
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches, und den Adressaten 
des Anspruches die Unwert-Empfänglichkeit für die Folge ihres durch 
jenen Anspruch begründeten Sollens zugehört, die „Verband-Be- 
ziehung“ ist hingegen dadurch begründet, daß jedem jener Adres- 
saten jene Unwert-Empfänglichkeit zugehört, die „Verband-Schuld- 
Beziehung‘‘ besteht also zwischen dem ‚,Verband-Begründer‘‘ und den 
„Verband-Genossen‘‘, die „Verband-Beziehung“ besteht nur zwischen 
den ‚„Verband-Genossen‘‘, aber mit jeder „Verband-Schuld-Be- 
ziehung‘“ besteht auch eine „Verband-Beziehung‘“. Überdies gibt 
es häufig Fälle, in welchen ein „‚Verband-Begründer'‘ durch seinen „„kon- 
junktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruch“ gleichzeitig auch 
eine eigene, mit den anderen begründeten Schulden gleichartige Schuld
	        
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