Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

BEE

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VIII Kapitel.

Ungültigkeit‘“ mit der Frage nach „Verbindlichkeit“ bzw. Unverbindlichkeit‘
 vertauscht, so daß eben hinsichtlich der Antworten
aus Unklarheit geborener Streit herrscht. Ergeben sich mehrere Geltungen
 eines „an einen Adressaten gerichteten Anspruches auf mehrmaliges
 Verhalten‘ oder eines ‚„‚konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten
 Anspruches auf einmaliges Verhalten‘“ oder eines „konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf mehrmaliges Verhalten“,
 so finden sich auch mehrere „Gesellschaften“, deren Gesamtheit
wir eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblicke
einer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“
nennen können. Liegt ein mehrmalig geltender „an einen Adressaten
gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ vor, so ergibt sich
eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblickeeiner
Seele und in mehrmaligem Ansprucherfüllungs-Augenblicke
 anderer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“.
 Liegt ein mehrmalig geltender „konjunktiv an mehrere
Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘‘ vor, so
ergibt sich eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblicke
 einer Seele und in je einmaligem ÄAnsprucherfüllungs-Augenblicke
 anderer Seelen begründete Gesamtheit von
Gesellschaften“. Liegt schließlich ein mehrmalig geltender „konjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf mehrmaliges
Verhalten“ vor, so ergibt sich eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblickeeiner
 Seeleundinje mehrmaligem
Ansprucherfüllungs-Augenblicke anderer Seelen begründete
Gesamtheit von Gesellschaften“. Ähnliche Unterscheidungen
argeben sich, wenn mehrmalige Geltung eines „an einen Adressaten
gerichteten Antrages auf mehrmaliges Verhalten‘ oder eines „konjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichteten Antrages auf einmaliges
Verhalten“ oder eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten
Antrages auf mehrmaliges Verhalten“ vorliegt. Wann immer eine
„in einmaligem Verhalten-Werbung-Augenblicke einer
Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“ vorliegt,
 liegt eine besondere „Gesellschafts-Beziehung“ in mehrmaliger
Zugehörigkeit zu je zwei Seelen derart vor, daß einen der beiden
Beziehungsgründe in allen diesen Gesellschaften ein besonderer
Verhalten-Werbung- Augenblick in einmaliger Zugehörigkeit zu
einer besonderen Seele abgibt. Die mehrmalige Zugehörigkeit
 besonderer Gesellschafts-Beziehung zu je zwei Seelen ist also in
solchen Fällen lediglich in mehrmaligen Zugehörigkeit eines
besonderen Entsprechung-Augenblickes zu einer besonderen
Seele oder in der je einmaligen Zugehörigkeit eines besonderen
Entsprechung - Augenblickes zu mehreren besonderen Seelen
            
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