Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-‘ Seelenaugenblicke usw. 499 
Werber auch darauf zielt, durch die Besonderheit des von ihm behaupteten 
A nder-Interesse-Gedankens zu verhindern, daß der Adressat der Werbung 
aines anderen Werbers entspricht, so liegt ein „Verh alten-Wett- 
Bewerb“ vor. Hinsichtlich jedes ‚‚Verhalten-Wett-Bewerbes‘“ unter- 
scheiden wir die „Verhalten-Wett-Bewerber“ vom „Verhalten- 
Wett-Bewerb-Adressaten“. Sagt z. B. A zu B: „Ich kaufe die 
Ware X um 1000 Kronen“, hingegen C zu B: „Ich kaufe die Ware 
X um 1100 Kronen“ und schließlich D zu B: „Ich kaufe die Ware 
X um 1050 Kronen“, so sind A, C und D „Verhalten-Wett-Bewerber“‘“ 
und ist B „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressat“. Zwischen „Verhalten- 
Wett-Bewerbern“ besteht stets eine „Kampfgegnerschaft“, jeder „Ver- 
halten-Wett-Bewerb“ ist ein „mehrfacher Kampf um drittseelische Ver- 
änderung‘, da jeder der Verhalten-Wett-Bewerber darauf zielt, den 
Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten zu besonderem Verhalten-Seelen- 
augenblicke zu verändern und mit dieser Veränderung zu verhindern, 
daß ein anderer Verhalten-Wett-Bewerber den Adressaten zu einem 
anderen Verhalten-Seelenaugenblicke verändert. „Verhalten-Wett-Be- 
werb-Gegenstände“ sind also stets Veränderungen des „Verhalten-Wett- 
Bewerb-Adressaten“ zu besonderen Verhalten-Seelenaugenblicken, „Sie- 
ger“ in einem „Verhalten-Wett-Bewerbe“ ist jener der Verhalten-Wett- 
Bewerber“, dessen Verhalten-Werbung vom „Verhalten-Wett-Bewerb- 
Adressaten‘ entsprochen wird. Die sogenannte „freie wirtschaftliche 
Konkurrenz‘ stellt nur eine besondere Art des „Verhalten-Wett- 
Bewerbes“ dar, im Gegebenen finden sich aber auch andere „Ver- 
halten-Wett-Bewerbe“, wie z. B. der „Verhalten-Wett-Bewerb“ der 
„Prozeßparteien“, deren Adressat der „Richter“ ist. Ein „Verhalten- 
Wett-Bewerb“ ist entweder ein „Verhalten-Wett-Bewerb durch 
Ansprucherhebungen“ oder ein „Verhalten-Wett-Bewerb 
durch Antragstellungen“, insbesondere ein „Verhalten-Wett- 
Bewerb durch Anbotstellungen“. In einem ‚,Verhalten-Wett- 
Bewerbe durch Ansprucherhebungen“ zielt jeder der „Verhalten-Wett- 
Bewerber“ darauf, den Adressaten dadurch zur Erfüllung seines An- 
spruches zu veranlassen, daß er die Begründung eines Sollens behauptet, 
dessen Folge ein für den Adressaten größerer Unwert ist, als die 
von den anderen Wett-Bewerben behaupteten Soll-Folgen. In einem 
„Verhalten-Wett-Bewerbe durch Antragstellungen“ zielt jeder der „Ver- 
halten-Wett-Bewerber“ darauf, den Adressaten dadurch zur Annahme 
seines Antrages zu veranlassen, daß er dem Adressaten die Herbei- 
führung einer größeren Verbesserung des ihn betreffenden Interessen- 
gesamtzustandes oder die Vermeidung einer größeren Verschlechte- 
tung des ihn betreffenden Interesseengesamtzustandes in Aussicht 
stellt, als sie von den anderen Wett-Bewerbern in Aussicht gestellt 
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