Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 503 
schafts-Gesamtheit“ eine durch besondere Beziehung bestimmte 
Gesamtheit von Seelen darstellt, hat man den „Körperschafts- 
Begriff“ gerne in das Reich der Dichtung erhoben, die durch besondere 
Beziehung bestimmte Gesamtheit von Seelen-Einheiten zu einer be- 
sonderen „Über-Seelen-Einheit“, zu einer „Kollektiv-Seele“ gemacht, 
die „Einzel-Seelen“ umschließt, Zu diesen Dichtungen gibt allerdings 
schon das Wort „Körperschaft“ Anlaß, das die Meinung erweckt, 
daß mit ihm ein besonderer „Über-Körper“, ein besonderer „Über- 
Mensch“ bezeichnet wird, dessen „Glieder“ wieder besondere „Einzel- 
Körper“, „Einzel-Menschen“ sind. Da aber eine „Körperschafts-Gesamt- 
heit“ in Wahrheit nur eine durch besondere Beziehung bestimmte Mehr- 
heit von Seelen darstellt, niemals aber irgend eine „Einheit“ — „Körper- 
schaft“ ist keine Zusammengehörigkeits-Beziehung —, ist es eigentlich 
schon eine verfängliche Redensart, von „Mit-Gliedern“ einer „Körper- 
schaft“ zu sprechen, ist vielmehr in genauer Rede von „Körperschafts- 
Genossen“ zu sprechen. Jede „Körperschafts-Gesamtheit“ umfaßt eine 
Mehrheit von „Körperschafts-Genossen“. 
Da wir als „Person“ bzw. als „Quasi-Person‘“ jeden Inhaber einer 
Geltungsmacht, bzw. Quasi-Geltungsmacht, als ‚Persönlichkeit‘“ jede 
Geltungsmacht bzw. Quasi-Geltungsmacht bestimmt haben, können wir 
jede „Körperschafts-Gesamtheit“ auch als eine „Gesamt-Person“ bzw. 
als eine „Gesamt-Quasi-Person“ und die den Körperschafts-Ge- 
nossen zusammen zustehende Macht als eine „Gesamt-Persönlich- 
keit“ bzw. als eine, ,Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘ bezeichnen. 
Mit den Worten ‚„‚Gesamt-Persönlichkeit‘‘ bzw. ‚„Gesamt-Quasi-Persön- 
lichkeit‘ bezeichnen wir also lediglich eine besondere „Geltungs- 
bzw. Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren unselbständigen 
Machthabern‘“. In jeder „Gesamt-Persönlichkeit‘‘ bzw. ‚‚Gesamt- 
Quasi-Persönlichkeit‘“ finden sich mehrere „unselbständige Persön- 
lichkeiten bzw. Quasi-Persönlichkeiten“, d. h. mehrere „‚Mit- 
Wirkungs-Mächte‘‘, deren jede einen besonderen Inhaber hat, so daß 
also jene besondere Veränderung, welche Gegenstand der ‚‚Gesamt- 
Persönlichkeit‘ bzw. „Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘“ als einer ‚„‚Gesamt- 
Macht“ ist, nur durch Ausübung aller Mit-Wirkungs-Mächte herbei- 
geführt werden kann. „Einfache Gesamt-Person“ bzw. „Ein- 
fache Gesamt-Quasi-Person‘“ nennen wir jene Gesamtheit von 
Seelen, zwischen welchen nur eine besondere Körperschafts-Beziehung 
besteht, die also zusammen nur die Macht haben, durch Gesamt-Behaup- 
tungen Geltungen bzw. Quasi-Geltungen einer besonderen Art zu be- 
wirken, „mehrfache Gesamtperson‘“ bzw. „mehrfache Ge- 
samt-Quasi-Person‘“ nennen wir jene Gesamtheit von Seelen, 
zwischen welchen mehrere besondere Körperschafts-Beziehungen be- 
stehen, die also zusammen die Macht haben, durch Gesamt-Behaup-
	        
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