Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 503
schafts-Gesamtheit“ eine durch besondere Beziehung bestimmte
Gesamtheit von Seelen darstellt, hat man den „Körperschafts-
Begriff“ gerne in das Reich der Dichtung erhoben, die durch besondere
Beziehung bestimmte Gesamtheit von Seelen-Einheiten zu einer be-
sonderen „Über-Seelen-Einheit“, zu einer „Kollektiv-Seele“ gemacht,
die „Einzel-Seelen“ umschließt, Zu diesen Dichtungen gibt allerdings
schon das Wort „Körperschaft“ Anlaß, das die Meinung erweckt,
daß mit ihm ein besonderer „Über-Körper“, ein besonderer „Über-
Mensch“ bezeichnet wird, dessen „Glieder“ wieder besondere „Einzel-
Körper“, „Einzel-Menschen“ sind. Da aber eine „Körperschafts-Gesamt-
heit“ in Wahrheit nur eine durch besondere Beziehung bestimmte Mehr-
heit von Seelen darstellt, niemals aber irgend eine „Einheit“ — „Körper-
schaft“ ist keine Zusammengehörigkeits-Beziehung —, ist es eigentlich
schon eine verfängliche Redensart, von „Mit-Gliedern“ einer „Körper-
schaft“ zu sprechen, ist vielmehr in genauer Rede von „Körperschafts-
Genossen“ zu sprechen. Jede „Körperschafts-Gesamtheit“ umfaßt eine
Mehrheit von „Körperschafts-Genossen“.
Da wir als „Person“ bzw. als „Quasi-Person‘“ jeden Inhaber einer
Geltungsmacht, bzw. Quasi-Geltungsmacht, als ‚Persönlichkeit‘“ jede
Geltungsmacht bzw. Quasi-Geltungsmacht bestimmt haben, können wir
jede „Körperschafts-Gesamtheit“ auch als eine „Gesamt-Person“ bzw.
als eine „Gesamt-Quasi-Person“ und die den Körperschafts-Ge-
nossen zusammen zustehende Macht als eine „Gesamt-Persönlich-
keit“ bzw. als eine, ,Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘ bezeichnen.
Mit den Worten ‚„‚Gesamt-Persönlichkeit‘‘ bzw. ‚„Gesamt-Quasi-Persön-
lichkeit‘ bezeichnen wir also lediglich eine besondere „Geltungs-
bzw. Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren unselbständigen
Machthabern‘“. In jeder „Gesamt-Persönlichkeit‘‘ bzw. ‚‚Gesamt-
Quasi-Persönlichkeit‘“ finden sich mehrere „unselbständige Persön-
lichkeiten bzw. Quasi-Persönlichkeiten“, d. h. mehrere „‚Mit-
Wirkungs-Mächte‘‘, deren jede einen besonderen Inhaber hat, so daß
also jene besondere Veränderung, welche Gegenstand der ‚‚Gesamt-
Persönlichkeit‘ bzw. „Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘“ als einer ‚„‚Gesamt-
Macht“ ist, nur durch Ausübung aller Mit-Wirkungs-Mächte herbei-
geführt werden kann. „Einfache Gesamt-Person“ bzw. „Ein-
fache Gesamt-Quasi-Person‘“ nennen wir jene Gesamtheit von
Seelen, zwischen welchen nur eine besondere Körperschafts-Beziehung
besteht, die also zusammen nur die Macht haben, durch Gesamt-Behaup-
tungen Geltungen bzw. Quasi-Geltungen einer besonderen Art zu be-
wirken, „mehrfache Gesamtperson‘“ bzw. „mehrfache Ge-
samt-Quasi-Person‘“ nennen wir jene Gesamtheit von Seelen,
zwischen welchen mehrere besondere Körperschafts-Beziehungen be-
stehen, die also zusammen die Macht haben, durch Gesamt-Behaup-