Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 505
als kein einzelnes „Mitglied“ durch seine besondere Behauptung allein
solche Wirkung hervorrufen kann, wie sie die Gesamtheit der „Mitglieder“
durch ihre gleichgerichteten Behauptungen zusammen hervorrufen
kann. Mit jeder besonderen „Körperschaft“ ist also keineswegs
ein „überindividuelles Wesen mit überindividuellem Wollen und Handeln“,
sondern lediglich eine „überindividuelle Macht“ gegeben, nämlich eine
„Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren Machthabern“, die
erfolgreich nur durch mitwirkendes Behaupten der mehreren unselbständigen
Machthaber, keineswegs aber von einem der unselbständigen
Machthaber allein ausgeübt werden kann.
Eine „Körperschafts-Gesamtheit‘“ ist aber wieder entweder eine
„keine stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließende
Körperschafts-Gesamtheit‘“ oder eine „stellvertretende
Körperschafts-Gesamtheit einschließende
Körperschafts-Gesamtheit‘“, Eine „stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit
einschließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ liegt vor, wenn
besondere Wirkung nicht bloß mit einer Gesamt-Behauptung, welche
durch gleichgerichtete Abstimmungen aller Genossen einer besonderen
Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde, herbeigeführt werden
kann, sondern auch mit einer Gesamt-Behauptung, welche
durch gleichgerichtete Abstimmungen einer besonderen Anzahl
von Genossen einer Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde. In
solchem Falle schließt also eine besondere Körperschafts-Gesamtheit
eine engere Körperschafts-Gesamtheit ein, welche durch eine von
ihr aufgestellte Gesamt-Behauptung die Stelle der einschließenden
Körperschafts-Gesamtheit vertreten kann, während im Falle einer „keine
stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließenden Körperschafts-Gesamtheit‘
eine solche Stellvertretung nicht möglich ist. „Innerhalb
einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende
Stimmen-Anzahl“ nennen wir jene Zahl von gleichgerichteten
Stimmen (gleichgerichteten unselbständigen Behauptungen) von Genossen
aus einer besonderen Körperschafts-Gesamtheit, durch welche eine Gesamt-Behauptung
aufgestellt werden kann, die hinsichtlich besonderer
Wirkung die Stelle einer mit den gleichgerichteten Stimmen aller
Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit aufgestellten Gesamt-Behauptung
vertritt. Die „innerhalb einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende
Stimmen-Anzahl“ ist gewöhnlich — wenngleich nicht wesentlich
— eine solche Zahl, welche mehr als die Hälfte der Gesamtzahl
der Genossen der besonderen Körperschafts-Gesamtheit darstellt.
Deshalb spricht man auch von „Körperschafts-Gesamtheiten‘“, die nur
„einstimmig‘‘ entscheiden können und von „Körperschafts-Gesamtheiten‘,
die auch „mehrstimmig‘“‘ entscheiden können, wobei mit dem
Worte „mehrstimmig‘“ eine „Beziehungs -Mehrheit‘“ innerhalb der