Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 505
als kein einzelnes „Mitglied“ durch seine besondere Behauptung allein
solche Wirkung hervorrufen kann, wie sie die Gesamtheit der „Mit-
glieder“ durch ihre gleichgerichteten Behauptungen zusammen hervor-
rufen kann. Mit jeder besonderen „Körperschaft“ ist also keineswegs
ein „überindividuelles Wesen mit überindividuellem Wollen und Handeln“,
sondern lediglich eine „überindividuelle Macht“ gegeben, nämlich eine
„Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren Machthabern“, die
erfolgreich nur durch mitwirkendes Behaupten der mehreren unselb-
ständigen Machthaber, keineswegs aber von einem der unselbständigen
Machthaber allein ausgeübt werden kann.
Eine „Körperschafts-Gesamtheit‘“ ist aber wieder entweder eine
„keine stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit ein-
schließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ oder eine „stell-
vertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließende
Körperschafts-Gesamtheit‘“, Eine „stellvertretende Körperschafts-
Gesamtheit einschließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ liegt vor, wenn
besondere Wirkung nicht bloß mit einer Gesamt-Behauptung, welche
durch gleichgerichtete Abstimmungen aller Genossen einer beson-
deren Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde, herbeigeführt wer-
den kann, sondern auch mit einer Gesamt-Behauptung, welche
durch gleichgerichtete Abstimmungen einer besonderen Anzahl
von Genossen einer Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde. In
solchem Falle schließt also eine besondere Körperschafts-Gesamtheit
eine engere Körperschafts-Gesamtheit ein, welche durch eine von
ihr aufgestellte Gesamt-Behauptung die Stelle der einschließenden
Körperschafts-Gesamtheit vertreten kann, während im Falle einer „keine
stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließenden Körperschafts-
Gesamtheit‘ eine solche Stellvertretung nicht möglich ist. „Inner-
halb einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende
Stimmen-Anzahl“ nennen wir jene Zahl von gleichgerichteten
Stimmen (gleichgerichteten unselbständigen Behauptungen) von Genossen
aus einer besonderen Körperschafts-Gesamtheit, durch welche eine Ge-
samt-Behauptung aufgestellt werden kann, die hinsichtlich besonderer
Wirkung die Stelle einer mit den gleichgerichteten Stimmen aller
Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit aufgestellten Gesamt-Behaup-
tung vertritt. Die „innerhalb einer Körperschafts-Gesamtheit entschei-
dende Stimmen-Anzahl“ ist gewöhnlich — wenngleich nicht wesent-
lich — eine solche Zahl, welche mehr als die Hälfte der Gesamt-
zahl der Genossen der besonderen Körperschafts-Gesamtheit darstellt.
Deshalb spricht man auch von „Körperschafts-Gesamtheiten‘“, die nur
„einstimmig‘‘ entscheiden können und von „Körperschafts-Gesamt-
heiten‘, die auch „mehrstimmig‘“‘ entscheiden können, wobei mit dem
Worte „mehrstimmig‘“ eine „Beziehungs -Mehrheit‘“ innerhalb der