Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 505

als kein einzelnes „Mitglied“ durch seine besondere Behauptung allein
solche Wirkung hervorrufen kann, wie sie die Gesamtheit der „Mitglieder“
 durch ihre gleichgerichteten Behauptungen zusammen hervorrufen
 kann. Mit jeder besonderen „Körperschaft“ ist also keineswegs
ein „überindividuelles Wesen mit überindividuellem Wollen und Handeln“,
sondern lediglich eine „überindividuelle Macht“ gegeben, nämlich eine
„Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren Machthabern“, die
erfolgreich nur durch mitwirkendes Behaupten der mehreren unselbständigen
 Machthaber, keineswegs aber von einem der unselbständigen
Machthaber allein ausgeübt werden kann.
Eine „Körperschafts-Gesamtheit‘“ ist aber wieder entweder eine
„keine stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließende
 Körperschafts-Gesamtheit‘“ oder eine „stellvertretende
 Körperschafts-Gesamtheit einschließende
Körperschafts-Gesamtheit‘“, Eine „stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit
 einschließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ liegt vor, wenn
besondere Wirkung nicht bloß mit einer Gesamt-Behauptung, welche
durch gleichgerichtete Abstimmungen aller Genossen einer besonderen
 Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde, herbeigeführt werden
 kann, sondern auch mit einer Gesamt-Behauptung, welche
durch gleichgerichtete Abstimmungen einer besonderen Anzahl
von Genossen einer Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde. In
solchem Falle schließt also eine besondere Körperschafts-Gesamtheit
eine engere Körperschafts-Gesamtheit ein, welche durch eine von
ihr aufgestellte Gesamt-Behauptung die Stelle der einschließenden
Körperschafts-Gesamtheit vertreten kann, während im Falle einer „keine
stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließenden Körperschafts-Gesamtheit‘
 eine solche Stellvertretung nicht möglich ist. „Innerhalb
 einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende
Stimmen-Anzahl“ nennen wir jene Zahl von gleichgerichteten
Stimmen (gleichgerichteten unselbständigen Behauptungen) von Genossen
aus einer besonderen Körperschafts-Gesamtheit, durch welche eine Gesamt-Behauptung
 aufgestellt werden kann, die hinsichtlich besonderer
Wirkung die Stelle einer mit den gleichgerichteten Stimmen aller
Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit aufgestellten Gesamt-Behauptung
 vertritt. Die „innerhalb einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende
 Stimmen-Anzahl“ ist gewöhnlich — wenngleich nicht wesentlich
 — eine solche Zahl, welche mehr als die Hälfte der Gesamtzahl
 der Genossen der besonderen Körperschafts-Gesamtheit darstellt.
Deshalb spricht man auch von „Körperschafts-Gesamtheiten‘“, die nur
„einstimmig‘‘ entscheiden können und von „Körperschafts-Gesamtheiten‘,
 die auch „mehrstimmig‘“‘ entscheiden können, wobei mit dem
Worte „mehrstimmig‘“ eine „Beziehungs -Mehrheit‘“ innerhalb der
            
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