Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 505 
als kein einzelnes „Mitglied“ durch seine besondere Behauptung allein 
solche Wirkung hervorrufen kann, wie sie die Gesamtheit der „Mit- 
glieder“ durch ihre gleichgerichteten Behauptungen zusammen hervor- 
rufen kann. Mit jeder besonderen „Körperschaft“ ist also keineswegs 
ein „überindividuelles Wesen mit überindividuellem Wollen und Handeln“, 
sondern lediglich eine „überindividuelle Macht“ gegeben, nämlich eine 
„Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren Machthabern“, die 
erfolgreich nur durch mitwirkendes Behaupten der mehreren unselb- 
ständigen Machthaber, keineswegs aber von einem der unselbständigen 
Machthaber allein ausgeübt werden kann. 
Eine „Körperschafts-Gesamtheit‘“ ist aber wieder entweder eine 
„keine stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit ein- 
schließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ oder eine „stell- 
vertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließende 
Körperschafts-Gesamtheit‘“, Eine „stellvertretende Körperschafts- 
Gesamtheit einschließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ liegt vor, wenn 
besondere Wirkung nicht bloß mit einer Gesamt-Behauptung, welche 
durch gleichgerichtete Abstimmungen aller Genossen einer beson- 
deren Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde, herbeigeführt wer- 
den kann, sondern auch mit einer Gesamt-Behauptung, welche 
durch gleichgerichtete Abstimmungen einer besonderen Anzahl 
von Genossen einer Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde. In 
solchem Falle schließt also eine besondere Körperschafts-Gesamtheit 
eine engere Körperschafts-Gesamtheit ein, welche durch eine von 
ihr aufgestellte Gesamt-Behauptung die Stelle der einschließenden 
Körperschafts-Gesamtheit vertreten kann, während im Falle einer „keine 
stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließenden Körperschafts- 
Gesamtheit‘ eine solche Stellvertretung nicht möglich ist. „Inner- 
halb einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende 
Stimmen-Anzahl“ nennen wir jene Zahl von gleichgerichteten 
Stimmen (gleichgerichteten unselbständigen Behauptungen) von Genossen 
aus einer besonderen Körperschafts-Gesamtheit, durch welche eine Ge- 
samt-Behauptung aufgestellt werden kann, die hinsichtlich besonderer 
Wirkung die Stelle einer mit den gleichgerichteten Stimmen aller 
Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit aufgestellten Gesamt-Behaup- 
tung vertritt. Die „innerhalb einer Körperschafts-Gesamtheit entschei- 
dende Stimmen-Anzahl“ ist gewöhnlich — wenngleich nicht wesent- 
lich — eine solche Zahl, welche mehr als die Hälfte der Gesamt- 
zahl der Genossen der besonderen Körperschafts-Gesamtheit darstellt. 
Deshalb spricht man auch von „Körperschafts-Gesamtheiten‘“, die nur 
„einstimmig‘‘ entscheiden können und von „Körperschafts-Gesamt- 
heiten‘, die auch „mehrstimmig‘“‘ entscheiden können, wobei mit dem 
Worte „mehrstimmig‘“ eine „Beziehungs -Mehrheit‘“ innerhalb der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.