Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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A 
VIII. Kapitel. 
tungen Geltungen bzw. Quasi-Geltungen mehrerer besonderer Arten 
zu bewirken. 
Ist nun eine „Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“ nichts 
anderes als eine „Gesamtheit von unselbständigen Personen bzw. Quasi- 
Personen“, also eine „Gesamtheit von unselbständigen Machthabern“, so 
kann auch keine Rede davon sein, daß die „Gesamt-Person“ bzw. „Ge- 
samt-Quasi-Person“ einen „Willen“ häbe, der verschieden ist von dem 
„Willen“ der jener „Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“ an- 
gehörigen einzelnen unselbständigen „Einzel-Personen“ bzw. „Einzel- 
Quasi-Personen“, also von dem Willen der „Körperschafts-Genossen“, 
Diese mystische Rede, wie ferner auch die Rede, daß innerhalb einer 
„Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“ aus den „Willensakten“ 
der (Genossen ein besonderer einheitlicher „Wille“ „gebildet“, „erzeugt“ 
wird und andere verwandte Reden entspringen lediglich der Unklar- 
heit hinsichtlich des Gegebenen „Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi- 
Person“ („Gesamtheit von Inhabern einer Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs- 
Macht“). Spricht man etwa von „einheitlichem Willen“ einer „Gesamt- 
Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“, so kann man gar nicht einen 
besonderer Seele zugehörigen Wollen-Augenblick meinen, sondern nur 
las identische Allgemeine besonderer Wollen- Augenblicke der 
„Körperschafts-Genossen“, nämlich jener Wollen-Augenblicke, in welchen 
sie einheitlich auf eine besondere „Gesamt-Behauptung“ zielten, also 
jeder von ihnen „abstimmt“, d.h. eine besondere Behauptung mit dem 
Wissen aufstellt, daß diese Behauptung zusammen mit den gleichen 
Behauptungen der übrigen Körperschafts-Genossen die wirkende Be- 
dingung für besondere Geltung bzw. Quasi-Geltung abgeben wird. Ein 
„einheitliches Wollen“ ist eben stets ein identisches Allgemeines mehrerer 
je besonderer Seele zugehöriger Wollenaugenblicke, nicht aber ist ein 
„einheitliches Wollen mehrerer Seelen“ ein besonderes Wollen einer 
jene mehreren Seelen umfassenden Gesamt-Seele. Sagt man ferner, daß 
mit jeder „Körperschaft“ ein besonderes „Willens- und Aktionszentrum“ 
gegeben ist, welches sich von den mit den einzelnen „Mitgliedern“ ge- 
gebenen „Willens- und Aktionszentren“ unterscheidet, so hat diese Rede 
nur dann einen haltbaren Sinn, wenn gemeint ist, daß mit jeder „Körper- 
schaft“ eine Beziehung mehrerer Seelen gegeben ist, welche nur zu- 
sammen besondere „Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht“ besitzen, 
eine Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht, welche keiner der Genossen 
allein besitzt. Mit einer „Körperschaft“ ist als keineswegs ein be- 
sonderes „Willens- und Aktionszentrum“ gegeben, welches sich von 
den mit den einzelnen „Mitgliedern“ gegebenen „Willens- und Aktions- 
zentren‘“ unterscheidet, sondern es ist nur eine besondere Wirkungs- 
möglichkeit (Macht) gegeben, welche sich insoferne von der für 
jedes einzelne „Mitglied“ bestehenden Wirkungsmöglichkeit unterscheidet.
	        
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