Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

2. Regelung der Aus-- 
zahlung. 
3. 
Aufgaben des 
Kartenziehers. 
andere Berfon als den Unterftügungsempfänger ij 
nur in Notfällen gegen Borlage der Meldekarte und 
einer vom Unterftükungsberechtigten perfönlich unter- 
jhriebenen Vollmacht, die auf eine namentlich be: 
zeichnete Einzgelperfon und nicht Lediglich auf den In- 
haber ausgeftellt fein muß, zuläffig. Als Notfälle 
fommen grundfäßglidh nur eine Erkrankung oder Ber- 
hinderung durch Arbeitsaufnahme in Betracht. Sn 
anderen Fällen bedarf die Auszahlung an Bevoll- 
mächtigte in jedem Einzelfall der [Hriftlichen Erlaub- 
nis des Vorfikenden, da das Nichterfheinen des Ar- 
beitslofen es zweifelhaft erjdheinen Iäßt, ob die Unter- 
itüßungsvorausfjekungen noch vorliegen. 
Es it dafür Sorge zu tragen, daß bei der Aus- 
zahlung der Unterftükung kein hemmender Andrang 
von Arbeitslofen entiteht. Für die Auszahlung der 
Unterftügung find je nach Bedarf eine oder mehrere 
Bahlftellen zu bilden. 
Bet der Auszahlung der Unterjtügung müffen in 
jedem Falle 2 Perfonen des Arbeitsamts tätig fein, 
der Kartenzieher und der Auszahler. Ie nach der 
Arbeitsbelaftung des Kartenziehers kann es aber er- 
jorderlich werden, daß für einen Auszahler 2 Karten- 
zieher beftellt werden. 
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Der Kartenzieher kann mit dem Ausredhner identijdh 
fein, der vor dem Zahltage den Zahlbogen für die 
Muszahlung vorbereitet hat. Bei ihm hat fich der Ar- 
beitsloje am Zahltage zu melden. Er jucht den Zahl- 
bogen des Arbeitslojen heraus. 
Bei der erften Zahlung, die auf Grund einer Be- 
milfigung erfolgt, hat der Kartenzieher die Melde- 
farte in der Bemerkungsfpalte durch Eintragung der 
Mrt der Unterftügung, der Lohnklaffe, der Zahl der 
Bufchlagsempfänger und gegebenenfalls der Kranfen- 
faffe zu ergänzen. 
Der Kartenzieher prüft an Hand der Meldekarte 
die Erfüllung der Meldepflicht nach, mobei er ins- 
befondere auf Stempelfäljhungen zu achten hat, und 
prüft die Nichtigkeit des im Zahlbogen vorbereiteten 
Bahlungsbetrages an Hand der Stempelung der 
Meldekarte. Sodann hat er den Arbeitslojen nad 
Gelegenheitsverdienft zu fragen, nicht nur in den 
Fällen, in denen die Meldekarte bereits den Stempel 
„Arbeit“ trägt. Die Befragung des Arbeitslofjen ift 
durch eine gelegentlide Frage nad) Krankheit zu er- 
gänzen. Bei Kürzungen des vorbereiteten Zahlungs- 
betrages, 3. 3. wegen Fehlens des Meldeftempels, 
wegen Gelegenheitsverdienftes ujw. hat der Karten- 
zieher den vorbereiteten Betrag zu ftreichen, die Ab- 
züge in den Spalten 5—8 des Zahlbogens auf der 
nächftfolgenden Zeile darzuftellen und diefe Ein- 
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