Angestelltenversiche rung.
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endlich auch, wer zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den künftigen
Beruf gegen Entgelt tätig ist (88 1013 AVG.).
Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen,
die vom Reich, von einem Land oder von anderen öffentlichen Verbänden
eine der Angestelltenversicherung gleichwertige Versorgung bereits beziehen
und daneben Anwartschaften auf ausreichende Hinterbliebenenfürsorge be—
sitzen. Auch hier entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob die Hinter⸗
bliebenenfürsorge gewährleistet ist. Uber den Befreiungsantrag ent⸗
scheidet die Reichsversicherungsanstalt, nicht wie früher die Beschluß—
instanz; erst auf Beschwerde ist das Oberversicherungsamt zuständig, das
endgültig entscheidet (8814, 15 AVG.).
Durch das Reichsversicherungsamt können die zuletzt genannten
Befreiungsvorschriften wegen Gewährleistung von Anwartschaften oder
wegen Gewährleistung anderer Versorgungsgebührnisse auch auf Be—
schäftigte ausgedehnt werden, die bei anderen Körperschaften tätig sind.
Früher war hier der Reichsrat zuständig (817 AVG.).
Durch die Beseitigung der doppelten Pflichtversicherung ist die
Regelung der Rechtsbeziehungen derjenigen Personen erforderlich ge—
worden, die, sei es nacheinander, sei es gleichzeitig, Beiträge in der An—
gestelltene und Invalidewwersicherung geleistet haben. Sie werden vom
Gesetz als Wanderversicherte bezeichnet. Die Wanderversicherung
kommt vor allem vor, wenn der Arbeiter im Laufe seines Arbeitslebens zu
einem Angestelltenberuf übergeht oder umgekehrt ein Angestellter in
einen Arbeiterberuf hinüberwechselt. Das Gesetz steht in diesen Fällen
auf dem Standpunkt, daß nach Möglichkeit die in der einen Versicherung
zurückgelegte Beitragszeit dem Versicherten auch in dem anderen Ver—
sicherungszweig zugute kommen soll. Das wird in folgender Weise erreicht.
Wanderversicherte erhalten eine einheitliche Rente, bei der die beider⸗
seitigen Beitragszeiten berücksichtigt werden. Näheres s. Seite 26.
Ferner werden auf die Wartezeit der Invalidenversicherung die be⸗
zahlten Beitragszeiten der Angestelltenversicherung, nicht die Ersatz-
zeiten der Angestelltenversicherung, angerechnet; das Umgekehrte gilt
sedoch nicht, da die Beiträge der Invalidenversicherung für ein Risiko
von nur 663, nicht von 50 v. H. berechnet sind. Endlich sind bezahlte
Beitragszeiten des einen Versicherungszweigs, nicht auch die Ersatz-
zeiten, mit anwartschaftserhaltender Wirkung für den anderen Ver—
sicherungszweig ausgestattet (8827, 170 AVG.).
Die freiwillige Versicherung ist entweder Weiterversicherung,
Selbstversicherung oder freiwillige Fortsetzung der Selbstversicherung.
Früher kannte das Gesetz als Dauererscheinung nur die erstere Art. Die
freiwillige Fortsetzung der Versicherung (Weiterversicherung) ist zulässig,
wenn der Versicherte nach Zurücklegung von mindestens 4 (früher 6)
Pflichtbeitragsmonaten, worunter auch Ersatzzeiten sein können, aus der
oersicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet. Sie ist unzulässig
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Zum freiwilligen Eintritt in die