Angestelltenversicherung.
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soziale Angelegenheiten alsbald mitzuteilen und auf ihr gemeinsames Ver—
langen zu ändern. Wer aus der Versicherungspflicht infolge Überschreitens
der Versicherungspflichtgrenze ausscheidet, bleibt noch 3 Monate darin.
Beim Eintritt in die versicherungspflichtige Tätigkeit darf das 60. Lebens⸗
jahr noch nicht vollendet sein. Wird es aber im Laufe der Beschäftigung
überschritten, so entfällt nicht etwa aus diesem Grunde von da ab die Ver—
sicherungspflicht. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn ein bisher in der In—
oalidenversicherung Versicherter zur Angestelltenversicherung übertritt.
Im übrigen stellt das Gesetz einzelne Berufsgruppen auf und ordnet
diese wieder unter einen allgemeinen Oberbegriff des Angestellten.
Letzterer ist nicht genauer bestimmt. Der Schwerpunkt liegt in der Auf⸗
zählung der Berufsgruppen. Hiernach sind versicherungspflichtig: 1. An⸗
gestellte in leitender Stellung, 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere
Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung, 3. Bureauan⸗
gestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Auf⸗
räumung und ähnlichen Arbeiten betraut werden, einschließlich der
Bureaulehrlinge und Werkstattschreiber; 4. Handlungsgehilfen und
Handlungslehrlinge sowie Angestellte für kaufmännische Dienste,
auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist,
ferner auch Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 5. Bühnenmitglieder
und Musiker, und zwar ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts und der Für⸗
sorge, der Kranken- und der Wohlfahrtspflege und 7. aus der Schiffs⸗
besatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen
der Binnenschiffahrt Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Ma—
schinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer
ühnlich gehobenen oder höheren Stellung beschäftigten Angestellten ohne
Rücksicht auf ihre Vorbildung (1 AVG.).
Außerdem kann die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs⸗
rates die Versicherungspflicht auf selbständige Personen ausdehnen,
die eine ähnliche Tätigkeit wie die im 8 1 des Angestelltenversicherungs—
gesetzes bezeichneten unselbständigen Berufsgruppen auf eigene Rechnung
ausüben, ohne in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen. Hiervon
ist Gebrauch gemacht durch die Verordnung vom 8. Oktober 1929. Nach
dieser sind der Angestelltenversicherung unterstellt selbständige Musiker und
Hebammen, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen,
Hebammen, denen eine der Angestelltenversicherung gleichwertige Ver—
sorgung gewährt wird, sind jedoch nicht versicherungspflichtig. Ohne
weiteres unterliegen der Versicherungspflicht aber selbständige Lehrer und
Erzieher, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen.
Der Reichsarbeitsminister hat die Befugnis, durch Ausführungs—
bestimmungen näher zu regeln, welche Berufe in die Berufsgruppen
des Gesetzes fallen. In Ausführung dieser Vorschrift hat er Ausführungs⸗
bestimmungen vom 8. März 1924 erlassen, in denen in Form eines Be⸗
rufskataloges zahlreiche Einzelberufe als versicherungspflichtig auf—