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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

B. Die künftige endgültige Regelung. 1.4 
lich jede der beiden Steuern nur in entsprechend gemindertem 
Maße zur Erhebung gelangen. Mit einer solchen Kumu- 
lation würde eine gewisse Ergänzung und ein gewisser Aus- 
gleich in der Besteuerung der verschiedenartigen Betriebe er- 
reicht werden, und es würden dann auch die Umlagen der 
übergeordneten Verbände (Kreise und Provinzen) sich gleich- 
mäßiger auswirken als dies jetzt der Fall ist. Außerdem 
würde auch das jetzt von Jahr zu Jahr mögliche Springen 
der Gemeinden von der einen Hilfssteuer zu der andern ver- 
mieden werden, das für die Wirtschaft ein starkes Beunruhi- 
gungsmoment ist. Die durch die Kumulation entstehende 
Veranlagungsmehrarbeit wird nicht sehr erheblich sein, weil 
die Lohnsummenssteuer sich sozusagen von selbst veranlagt 
und die Veranlagung des Gewerbekapitals durch den An- 
schluß an die Reichsbewertung bedeutend erleichtert ist. 
Die schon bisher als notwendig anerkannte Verhütung 
von überspannungen der Kapitalsteuer und der Lohn- 
summenssteuer hat man in der Gewerbesteuerverordnung da- 
durch zu erreichen gesucht, daß man die Relation der 
Zufchläge auf diese Steuern mit den Zuschlägen auf die 
Ertragsteuer einführte und zunächst bestimmte, daß die Zu- 
schläge in der Regel die gleichen, höchstens aber die doppelten 
sein sollten. Diese Bindung ist durch die erste Gewerbesteuer- 
ergänzungsverordnung stark gelockert und die Entscheidung 
über die Relation im wesentlichen in die Hände der Aufsichts- 
behörden – wenn auch nach Anhörung der Berufsvertre- 
tungen ~ gelegt worden. Es erhebt sich die Frage, ob dieses 
System beibehalten werden soll oder ob das Ziel durch ein 
anderes System besser erreicht werden kann. Aus den 
Kreisen der Wirtschaft ist der Vorschlag gemacht worden, nicht 
die Zuschläge, sondern das Aufkommen aus den einzelnen 
Steuerarten ins Verhältnis zu setzen, etwa in der Art, daß 
beispielsweise aus der Lohnsummenssteuer oder Kapitalsteuer 
(oder wenn man beide Steuerarten kumulieren will, aus 
beiden zusammen) nicht mehr als die Hälfte des zu be- 
willigenden Gesamtsteueraufkommens — in absoluten Mark- 
beträgen ausgedrückt - herausgeholt werden darf, während 
die andere Hälfte aus der Ertragsteuer bes tritten werden muß. 
Eine derartige Mar kauf kommen-Relation scheint 
zwar den Vorzug größerer Klarheit und Durchsichtigkeit in
	        

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Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
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