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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926. 
bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten. Die Gemeinde kann 
jedoch einen längeren (nicht einen kürzeren) Zeitraum bestimmen, für 
den die Lohnsummensteuer zu entrichten ist. Mit der Entrichtung der 
Lohnsummensteuer hat der Steuerschuldner der hebeberechtigten Ge- 
meinde nach einem von ihr vorzuschreibenden Muster eine Erklärung 
über die Höhe derjenigen Lohnsumme und über die Zahl derjenigen 
Arbeitnehmer abzugeben, die in der in der Gemeinde belegenen Be- 
triebsstätte in dem maßgebenden Lohnsummensteuerabschnitt erwachsen 
sind bzw. beschäftigt waren. Diese Erklärung gilt als Steuererklärung. 
§ 66 der Gewerbessteuerordnung findet Anwendung. (§8 14 Ges. vom 
23. März 1926). 
Artikel 34. 
Bis zum Empfang des Bescheides über die gemäß § 9 des Gef. 
vom 23. März 1926 erfolgte Veranlagung zur Gewerbesteuer nach dem 
Ertrage für das Rechnungsjahr 1926 hat der Steuerschuldner auf die 
Gewerbesteuer nach dem Ertrage auch weiterhin vorläufig noch Voraus- 
zahlungen zu leisten. Diese bemessen sich nach den. für die Voraus- 
zahlungen auf [die Gewerbesteuer nach dem Ertrage im Rechnungs- 
jahre 1925 geltenden Bestimmungen unter Zugrundelegung der Hun- 
dertsätze, welche zur Heit der Fälligkeit der Vorauszahlung gelten. 
Bleiben die so vorläufig geleisteten Vorauszahlungen hinter den nach 
der Veranlagung zu leistenden fälligen Beträgen zurück, so hat der 
Steuerpflichtige den Unterschied spätestens mit der nächstfälligen Er- 
tragsteuerzahlung zu entrichten; übersteinen die Vorauszahlungen die 
nach der Veranlaaung zu leistenden fälligen Beträge, so hat die Gemeinde 
den Unterschied spätestens mit der nächstfälligen Ertragsteuerzahlung 
zu verrechnen und gegebenenfalls zurückzuzahlen. 
Hat eine Gemeinde für das Kalenderjahr 1925 Gewerbesteuer nach 
dem Kapital erhoben und erhebt sie solche auch für das Rechnungsjahr 
1926, so hat der Steuerpflichtige bis zum Empfange des Veranlagungs- 
bescheides zur Gewerbesteuer nach dem Kapital für das Rechnungsjahr 
1926 auf diese Steuerschuld Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der 
Vorauszahlungen bestimmt sich nach dem Steuergrundbetrage, zu dem 
der Steuerpflichtige zuleßt zur Gewerbekapitalsteuer veranlagt worden 
ist, und mach dem Hundertsatz, welchen die Gemeinde von der Gewerbe- 
kapitalsteuer für das Rechnungsjahr 1925 erhoben hat. Die Voraus- 
zahlungen sind auch nach Empfang des Veranlagungsbescheides so lange 
nach Maßgabe der Hundertsätje für das Rechnungsjahr 1925 zu leisten, 
bis die Hundertsätze für das Rechnungsjahr 1926 rechtswirksam fest- 
stehen. Hinsichtlich der Verrechnung gilt Entsprechendes wie hinsicht- 
lich der Gewerbeertragsteuer. 
Wenn eine Gemeinde im Rechnungsjahr 1925 Gewerbesteuern nach 
der Lohnsumme erhoben hat und im Rechnungsjahr 1926 solche nach 
dem Gewerbekapital erhebt oder umgekehrt, so erhält sie keine vor- 
läufigen Vorauszahlungen, auch darf die Lohnsummensteuer bzw. 
Kapitalsteuer auf Grund der für das Rechnungsjahr 1925 gefaßten Be- 
schlüsse nicht forterhoben werden. Der durch die Zweite Ergänz.-Vd. 
188
	        

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Documenti Ispano-Genovesi dell’Archivio Di Simancas. Co’ tipi del R.I. de’ Sordo-Muti, 1868.
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