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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

]. Gegenstand der Besteuerung. § 1. 51 
Parteien die Gleichstelung der Genossenschaften mit den gewerblichen 
Unternehmen. Bei der Verabschiedung der Gewerbesteuerverordnung 
srqtez sie Perschtet ter Stetertctiqrl! 12: scrgslnlqatten. V dst 
Fcftsgruulleufaten ein Gewerbebetrieß im Sinne werb. Vt z 
nicht vorliegt. Dagegen wurde bei den Beratungen der Ergänzungs- 
verordnung der schon früher von der demokratischen Partei gestellte 
Antrag angenommen, dem auch die übrigen bürgerlichen Parteien (mit 
Ausnahme eines Teils des Zentrums) beitraten, wonach ,die ent- 
spvechende Tätigkeit von Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, 
Körperschaften sowie der Konsumanstalten gewerblicher Unternehmungen 
im Nebenbetriebe als Gewerbebetrieb gilt, selbst wenn sie satzungs- 
gemäß und tatsächlich auf einen fest umgrenzten Personenkreis be- 
schränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist“. 
10. Die Abgrenzung, welche Vereine usw. hiernach im einzelnen 
gewerbesteuerpflichtig sind, ist bei dieser Fassung schwierig. Der eigent- 
liche Begriff des Gewerbebetriebes, wie ihn § 1 Abs. 2 feststellt, ist durch 
diese Bestimmung völlig verwischt worden. Getroffen werden sollten 
vor allem die Konsumvereine; man wählte aber eine möglichst weite 
Fassung, um dem Vorwurf zu entgehen, daß es sich um eine Ausnahme- 
besteuerung der Konsumvereine handle. ... 
Zwei wesentliche Begriffsmerkmale, nämlich die Beteiligung am 
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und die Absicht der Gewinn- 
erzielung, sind hier ausgeschaltet worden. Verlangt wird dafür eine 
„en ts p rech en d e“ Tätigkeit, d. h. es wird sich immer um eine Be- 
tätigung handeln müssen, die der Betätigung gewerblicher Betriebe 
Ut. uz ritter btt der rüher süubrien Verschcrungsrstein.n 
a. G., die weder am all g e meinen wirtschaftlichen Verkehr be- 
teiligt sind und deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung 
gerichtet ist, bei den sog. Rabattsparvereinen, den Vorschuß- und Kredit- 
vereinen, Konsumvereinen, Rohstoffveveinen, wohl auch bei den land- 
schaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditverbänden, St a d t sch a ften, 
öffentlichen Versicherungsanstalten. Für die Steuer- 
pflicht dieser leßteren Verbände spricht auch, daß sie früher im g 3 
Ziff. 3 GewStG. ausdrücklich als befreit erwähnt waren, dish e- 
stimmung aber in der Verordnung nicht mehr enthalten ist. Ob ein 
Ertrag tatsächlich erzielt wird oder nicht, ist unerheblich. Ergibt sich 
ein Ertrag nicht, so ist auch keine Ertragsteuer zu zahlen, doch bleibt 
daneben die Steuer vom Anlage- und Betriebskapital oder von der 
fotyiun M ciigezt Vereinen etwa auf Grund des § 2 der Verordnung 
als gemeinnützigen oder wohltätigen Unternehmen Steuerfreiheit ge- 
[tet zser kann, ist für die Frage der Steuerpflicht an und für sich 
unerheblich. 
. 11. Die Tätigkeit eines wirtschaftpolitischen Verbandes stellt 
lh ln Lettliuune .?. "t(G;thiihes Porreher der y. he
	        

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Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
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