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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

_ Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 433 
ich gegen Sie Klage“, oder wenn A zu B sagt: „Geben Sie das Geld 
zurück, sonst erstatte ich gegen Sie die Strafanzeige!“, eine Forderung 
liegt also überhaupt immer vor, wenn ein Gebieter in seiner „Ander- 
Soll-Behauptung“ einen Gedanken behauptet, in dessen Gewußtem sich 
ein von einem Dritten an den Adressaten gerichteter Anspruch findet. 
Den in einer Forderung behaupteten anderen an den Adressaten ge- 
richteten Anspruch‘ nennen wir, wie bereits in anderem Zusammen- 
hange gesagt wurde, den „Grund-Anspruch“, hingegen jede „Forde- 
rung“ einen „Folge-Anspruch“. Der in einer Forderung behauptete 
Grund-Anspruch kann entweder eine „Bitte“ oder selbst ein „Gebot“ 
sein. Im ersteren Falle sprechen wir von einem „an eine Bitte an- 
gelehnten Gebote“, im letzteren Falle sprechen wir von einem 
„an ein Gebot angelehnten Gebote“. In einem „an eine Bitte 
angelehnten Gebote“ wird behauptet, daß der Gebieter dem Adressaten 
werbungwidriges Verhalten dadurch ungünstig zurechnen könne, daß 
er jenem, der an den Adressaten eine Bitte gerichtet hat, die Ent- 
täuschung jener Bitte zur Erfahrung bringen könne, wodurch Unlust 
jenes Bitt-Stellers als ein auf den Adressaten bezogener Unwert ver- 
wirklicht würde. In solchem Falle droht also der Gebieter mit einer 
ungünstigen Zurechnung, die darin besteht, daß er durch tätiges Wirken 
jemandes Unlust an besonderem Verhalten des Adressaten herbeiführt. 
Im folgenden wollen wir uns aber lediglich mit jenen Forderungen 
beschäftigen, die „an ein Gebot angelehnte Gebote“ sind, 
Die eben dargelegte Unterscheidung zweier Arten von Geboten 
ist von großer Wichtigkeit, Es muß allerdings bemerkt werden, daß 
hinsichtlich des Gebrauches der Worte „Befehl“ und ‚„„Forderung‘‘ er- 
hebliche Unsicherheit besteht und daß insbesondere das Wort ‚„Forde- 
rung“ nicht selten auch im Sinne von „Anspruch schlechtweg“ ge- 
braucht wird. Indes besteht einerseits das dringende Bedürfnis, jene 
beide Arten von Geboten auch sprachlich klar zu unterscheiden und 
werden andererseits die Worte „Befehl‘‘ und ‚Forderung‘ doch auch 
häufig gerade in dem hier festgesetzten Sinne gebraucht. So werden 
z. B. alle „„privatrechtlichen‘‘ Ansprüche von „Staatsuntertanen‘“ gegen 
andere ‚Staatsuntertanen‘‘ „Forderungen‘“ genannt, und es wird wohl 
kaum gesagt, daß ein Vertragspartner dem Anderen einen „Befehl“ 
erteile, seine Versprechung zu erfüllen, weil eben z. B. jener, der die 
Zahlung des Kaufpreises aus einem von ihm mit einem Anderen ge- 
Schlossenen Kaufvertrage beansprucht, zwar immerhin „gebietet‘‘, da er 
mit Herbeiführung einer für den Anderen ungünstigen Zurechnung 
droht, aber in dieser Drohung behauptet, daß er diese Macht ungünstiger 
Zurechnung deshalb besitze, weil er dem Erfüllungs-Wahrer eines anderen 
— vom „Staatsherrscher‘““ -— an den Anderen gerichteten Gebotes die 
Enttäuschung des letzteren Gebotes zur Erfahrung bringen könne. 
Sander, Alle. Gesellschaftslehre, 28
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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