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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 537 
fälltes Urteil, auf Grund dessen Zwangsvollstreckung vollzogen wird, 
ein „rechtswidriges Urteil“ ist usw., kurz die Entgegensetzung 
von „Rechtmäßigkeit“ und „Rechtswidrigkeit“ verliert jeden Boden, 
und es wird die „Rechtslehre“ in eine „Staatsherrschafts- 
lehre umgedeutet. Wird aber ferner behauptet, daß eben ein „rechts- 
widriger Staatsakt“ kein „Staatsakt“ sei, so steht man nicht nur vor der 
Frage, was also diese „Akte“ sind, sondern es zeigt sich, daß man zu 
der. Gleichung „Staat == Recht“ nicht dadurch gelangt ist, daß man jene 
Gegebenen, welche „Staat“ und „Recht“ genannt werden, je für sich 
zergliedert und schließlich ihre „Einerleiheit“ festgestellt hat, sondern da- 
durch, daß man nur von irgend einem „Rechtsbegriffe“ ausgegangen 
ist und von der willkürlichen Annahme, daß nur ein „rechtmäßiger 
Akt“ ein „Staatsakt“ sein kann. Zu der Ungleichung „Staat-Recht“ 
gelangt man eben nur, wenn man vorher auf Grund einer besonderen 
politischen Forderung die Ungleichung „Staat== Rechtsstaat“, also „Staat= 
rechtmäßige Herrschaft“ aufgestellt, und damit die ‚„unrechtmäßige 
Herrschaft“ als „Nicht-Staat“ bestimmt hat, somit aber auch gar keine 
Bestimmung des bisher „Staat“ genannten Gegebenen vorgenommen, 
vielmehr nur irgend einen „Rechtsbegriff“ im Auge gehabt hat, 
in welchem die Gegebenheiten „Selbst-Herrschaft“ wertend gemessen 
und in „Staaten“ und „Nicht-Staaten“ eingeteilt werden. Steht man auf 
dem Boden der scheinbaren Gleichung „Staat == Recht“, so muß man 
dann selbstverständlich auch alle sogenannten „Staatsakte“ unter Ver- 
gewaltigung offenkundiger Tatsachen in eine „Einerleiheit“ zusammen- 
pressen, es besteht kein Unterschied mehr zwischen den Pflichten der Ge- 
nossen der „gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten“, keine ver- 
fassungswidrigen Gesetze zu beschließen, und den „Pflichten“, auf Grund 
von Kaufverträgen Zahlungen zu leisten, es besteht kein Unterschied 
zwischen dem „Gesetze“ als „Befehle“ und den „Weisungen“ der „Staats- 
organe“, zwischen der „Außenvertretung“ und der „Rechtsprechung“, 
kurz es werden alle im Gegebenen vorfindbaren Unterschiede durch 
einen Schleier verdeckt, der aus „politischer Weltanschauung“ und 
„formal-juristischer Konstruktion“ gewoben ist. Wie sehr jene Lehre, 
welche zu der scheinbaren Gleichung „Staat = Recht“ steht, keine 
„Staatslehre“, sondern eine „Rechtslehre“ ist -— die merkwürdigerweise 
ohne einen irgendwie klaren „Rechtsbegriff“ arbeitet —, zeigt sich 
darin, daß die „Allgemeine Staatslehre“ auf die Untersuchung von 
„Rechtssätzen“ verwiesen wird, also wohl auf die Untersuchung von 
besonderen Ansprüchen, die man als „Recht“ betrachtet. Das Wort 
„Rechtssatz“ hat freilich einen sehr dunklen Sinn. Mit dem Worte 
„Satz“ ist in diesem Wortgefüge gewiß nicht besonderes „Zeichen- 
körperliches“, sondern besondere „Behauptung“ gemeint, es kommt also, 
wenn man den sogenannten „Rechtssatz“ zergliedern will, nicht auf die
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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