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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1868614581
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-259947
Document type:
Monograph
Author:
Vanoni, Robert
Title:
Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne
Place of publication:
Heidelberg
Publisher:
Weiss
Year of publication:
1931
Scope:
87 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil: Der Kartellbegriff
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 681 
dieses dritten Entwurfes fand seitens des Abgeordnetenhauses am 26. November, seitens 
des inzwischen durch 24 neue Mitglieder verstärkten Herrenhauses am 9. Dezember 1872 
(ohne Kommissionsberatung nach dreitägiger Plenarverhandlung) statt. 
Die Weiterführung der Reform ist durch drei in engem Zusammenhange stehende 
Gesetze, welche im Sommer 1875 zum Abschluß gelangten, erfolgt. Das erste ist die 
Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, welche analog der Kreisordnung nicht bloß die 
Neubildung der provinziellen Kommunalorgane (Provinziallandtag, Provinzialausschuß, 
Landesdirektor), sondern auch die Teilnahme provinzieller Selbstverwaltungsorgane an 
den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung regelte. Über diese Provinzialordnung 
ist die Verständigung, allerdings wieder auf Grund einer zweimaligen Vorlage, sehr viel 
leichter erreicht worden. Die Vorlage des ersten Entwurfs war bereits am 22. Dezember 
1878 beim Abgeordnetenhause geschehen, hat aber bloß zu einer Generaldiskussion im 
Plenum und in der Kommission geführt, während der zweite in Ausdehnung der staat— 
lichen Selbstverwaltung weitergehende Entwurf vom 22. Januar 18785 verhältnismäßig 
bald die Zustimmung des Abgeordnetenhauses erlangte, welche demnächst auch auf die 
eingehenden Umgestaltungen, die das Herrenhaus hinsichtlich der Konstruktion der 
Selbstverwaltungsbehörden für notwendig erachtet hatte, ausgedehnt wurde. Im Anschluß 
daran hat das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 3. Juli 1875, welches wie die Provinzial— 
ordnung zunächst nur für die Kreisordnungsprovinzen bestimmt war, die in den Über— 
gangsbestimmungen der Kreisordnung bereits angebahnten Grundsätze über die Verfassung 
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren näher festgestellt. Endlich 
sind durch das Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 die wirtschaftlichen Aufgaben der 
Provinzen gesetzlich erweitert, indem zahlreiche Positionen des Staatshaushaltsetats gegen 
Gewährung der entsprechenden Renten den Budgets der reorganisierten und zum Teil 
auch der noch nicht reorganisierten Verbände überwiesen wurden. Die gleichzeitig mit 
diesen drei Gesetzen vorgelegte Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landes— 
verwaltung deutete die Richtung an, in welcher die Reform der Organisation der reinen 
Staatsbehörden, insbesondere der Oberpräsidenten, der Regierungen und der sonstigen 
Provinzialverwaltungsbehörden, gedacht war. 
Es kam jetzt zunächst darauf an, eine neue Verteilung der Geschäfte herbeizuführen 
einerseits zwischen den Behörden der reinen Staatsverwaltung (Oberpräsident, Regierung, 
dandrat) und den Beschlußbehörden der Selbstverwaltung (Provinzialrat, Bezirksrat, 
Kreisausschuß), anderseits zwischen diesen Selbstverwaltungsbehörden und den Verwaältungs— 
gerichten nach Maßgabe des Unterschieds zwischen reinen Verwaltungssachen und Ver— 
waltungsstreitsachen. Das ist die Bedeutung des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 
1876, welches gleichsam einen formellen Nachtrag zu den vorhandenen Verwaltungs-— 
gesetzen bildet, während die seitdem erlassenen Gesetze die Zuständigkeitsbestimmungen 
den materiellen Normen unmittelbar folgen lassen. Das Zuständigkeitsgesetz, welches 
wiederum nur für die Kreisordnungsprovinzen in Kraft trat, enthält übrigens außerdem 
eine Anzahl organisatorischer Bestimmungen über Verwaltungsbeschwerden, über Rechts- 
mittel gegen polizeiliche Verfügungen, über das Zwangsverfahren der Orts- und Kreis— 
polizeibehörden, sowie auch über die teilweise Exemtion der Kreisstädte aus dem Kreis— 
verbande, welche, ebenso wie die Gruppierung der Kompetenzbestimmungen nach sach— 
lichen Kategorien an Stelle der in dem Regierungsentwurfe beabsichtigten Gruppierung 
nach den Behörden, von der Kommission des Abgeordnetenhauses (Hänel, Lasker) 
herrühren. Vie ziemlich gleichzeitig vorgelegte neue Städteordnung, die im Sinne des 
Regierungsentwurfs wesentlich nur dazu bestimmt war, das Verhältnis der Städte zu 
der neuen Behördenorganisativn, insbesondere zu den Selbstverwaltungsbehörden und zu 
den Verwaltungsgerichten, zu ordnen, ist an der sehr viel weitergehenden Umgestaltung 
der Kommission und des Plenums des Abgeordnetenhauses gescheitert und zwar um so 
mehr, als sich das Herrenhaus GGasselbach, Hobrecht) in der Hauptsache auf den 
Standpunkt der Regierung stellte, das Abgeordnetenhaus aber bei dieser Gelegenheit 
das Wesen des Zweikammersystems völlig verkannte. 
Das war der Zustand, den nach dem Rücktritte des Ministers des Innern Grafen
	        

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The Socialism of To-Day. Field & Tuer, 1884.
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