Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

162 Zweiter Teil. Kandel. VIl. Der Betrieb des Kandels. 
persönlicher Unterschrift (80118 seing prive) anfertigen und in ein besonderes 
Inventarienbuch eintragen. Das Journal und das Inventarienbuch müssen einmal 
im Jahre paraphiert und visiert werden. Alle Bücher müssen nach Ordnung des 
Datums ohne leere Zwischenräume und ohne Randbemerkungen geführt sein. Die gesetzlich 
vorgeschriebenen Bücher müssen (vor dem Gebrauche) durch einen Kandelsrichter, 
Maire oder dessen Adjunkten kostenlos mit Seitenzahlen versehen, paraphiert und visiert 
werden. Die Kandelsbücher sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Ordnungsmäßig 
geführte Bücher werden in Kandelsstreitigkeiten unter Kaufleuten als Beweismittel 
zugelassen. Der Richter kann die Vorlegung auch von Amts wegen anordnen. Die 
volle Einsicht ist nur gestattet bei Fallimenten, Erbschaften, Gütergemeinschafts 
angelegenheiten und Gesellschaftsteilungen. Im Falle sich die Bücher an einem 
anderen Orte befinden, kann die Einsicht dort erfolgen und ein amtlicher Auszug an 
das zuständige Gericht eingeschickt werden. 
Die Führung bestimmter Bücher, zum Teil derselben wie in Frankreich, ist vor 
geschrieben in Kolland, Belgien, Italien, Rußland, Spanien, Portugal, Dänemark, 
Schweden und Norwegen. Kolland, Italien, Portugal und Spanien verlangen auch 
die Aufnahme der Bilanz in das Znventarienbuch. Sie verlangen außerdem (ohne 
Kolland) das Kopieren bezw. die Aufbewahrung der Telegramme, sowie die amtliche 
Beglaubigung der Zahl der Blätter. Letzteres wird auch in Belgien gefordert, ebenso 
das Kopieren der abgesandten Telegramme. In Spanien müssen sogar alle Bücher 
beglaubigt werden. Nach welcher Methode die Bücher zu führen sind, wird begreiflicher 
weise in keinem Staate vorgeschrieben. 
Das Allgemeine Deutsche Kandelsgesehbuch von 1861 stellte sich schon 
auf den richtigen Standpunkt, daß die Forderung bestimmter Bücher bei der großen 
Verschiedenartigkeit der kaufmännischen Betriebe nicht zweckmäßig sei, und daß eine 
allgemeine Vorschrift des Sinnes, der Kaufmann habe Bücher zu führen, aus welchen 
feine Landelsgeschäftc und die Lage seines Vermögens zu ersehen sind, vollständig 
ausreiche. Dagegen hat es die Führung eines Briefkopierbuches vorgeschrieben. Es 
verlangt ferner die jährliche Aufmachung eines Inventars und einer Bilanz, die in 
ein besonderes Inventarienbuch eingeschrieben oder in zusammenhängender Reihe geordnet 
aufbewahrt werden können. Inventar und Bilanz sind von deni Kaufmann bezw. 
allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Inventarisierung des 
Warenlagers darf unter Amständen spätestens alle zwei Jahre erfolgen. Entgegen 
dem Code de Commerce enthält es auch Bestimmungen über die Art der Auf 
nahme; so dürfen sämtliche Vermögensstücke und Forderungen nur nach ihrem wirklichen 
Werte zur Zeit der Aufnahme, zweifelhafte Forderungen nur nach ihrem wahrschein 
lichen Werte angesetzt werden. Für die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Aktien- 
kommanditgefellschaften wurden im Aktiengesetz von 1884 außerdem noch besondere 
Bestimmungen getroffen; insbesondere dürfen Wertpapiere und Waren, welche einen 
Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu dem Preise zurzeit der Bilanzaufstellung, 
sofem dieser aber den Anschaffungs- oder Kerstellungswert übersteigt, höchstens zu 
letzterem eingestellt werden; andere Vermögensgegenstände dürfen höchstens zu dem 
Anschaffungs- oder Kerstellungswert angesetzt werden. Die Bücher müssen gebunden 
und Blatt für Blatt (oder Seite für Seite) mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
Eine amtliche Beglaubigung der Zahl der Blätter ist nicht vorgeschrieben. Leere 
Zwischenräume zu lassen, Anleserlichmachung von Eintragungen durch Durchstteichen 
oder auf andere Weise und Radieren ist verboten. Bei der Führung der Bücher 
dürfen nur eine lebende Sprache und die Schriftzeichen einer solchen angewendet werden. 
Die Aufbewahrungspflicht der Bücher auf die Dauer von 10 Jahren wurde auch auf die 
empfangenen Kandelsbriefe, Inventare und Bilanzen ausgedehnt. (In manchen Ländern 
erstreckt sie sich, wie oben gesagt, auch auf die Telegramme und ist auf einen längeren
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.