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Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Monograph

Identifikator:
895603128
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10120
Document type:
Monograph
Author:
Merck, Klemens http://d-nb.info/gnd/1064962637
Title:
Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
Edition:
Sechste, völlig neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 555 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

517 
Verbindung stehenden oder unmittelbar daran 
angrenzenden Räume vorzulegen. 
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur 
in den angemeldeten Betriebsräumen gewerbs 
mäßig hergestellt werden. 
Wer neben der gewerbsmäßigen Herstellung 
von freigeldpflichtigem Trinkbranntweiine den 
Verkauf von Trinkbranntwein im kleinen, ins 
besondere zum Verzehr an der Verkaufstelle be 
treiben will, hat dies unter genauer Beschreibung 
der Räume für den Kleinverkauf der Steuer 
behörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen 
den von der Steuerbehörde zur Sicherung der 
Einnahme anzuordnenden Maßnahmen. 
Anzeige von Änderungen. 
§ 122. JedeÄnderung in den angemeldeten Ver 
hältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer 
Woche anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst 
leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person 
zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem 
Namen handelt. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber ge 
gebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme der 
jenigen im § 128 Satz 2 auch für den Betriebs 
leiter. 
Lagerung desTrinkbranntweinsundBuchführung. 
§ 123. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf 
nur in den angemeldeten Räumen gelagert, auf 
Kleinverkaufbehältnisse gefüllt und absatzfertig 
gemacht werden. Er ist in geordneter Weise 
derart zu lagern, daß die Aufsichtsbeamten 
jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest 
zustellen. Über Zu- und Abgang der Erzeugnisse 
sind Anschreibungen zu führen, die der Bestim 
mung der Steuerbehörde entsprechend aufzube 
wahren und den Beamten zugänglich zu halten 
sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich fest 
zustellen und mit den Anschreibungen zu ver 
gleichen. Von der Erhebung des Freigeldes für 
Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dar 
getan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Freigeldschuld nicht 
begründen. 
Inhaber von Betrieben, in denen freigeldpflich 
tiger Trinkbranntwein hergestellt wird, sind ver 
pflichtet, über den Bezug und die Verarbeitung 
des Branntweins sowie über den Verbleib des 
Branntweins, insbesondere über den Absatz des 
Trinkbranntweins, nach näherer Anweisung des 
Bundesrats Buch zu führen. Nach Ermessen der 
Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur Füh 
rung von Anschreibungen auch auf die zur Ver 
arbeitung bezogenen Zusatzstoffe und die Klein 
verkaufbehältnisse ausgedehnt werden. 
§124. Die Vorschriften der §§62 bis 69 (Amt 
liche Aufsicht) finden auf Betriebe, in denen frei 
geldpflichtiger Trinkbranntwein hergeteilt, be 
handelt oder gelagert wird, entsprechende An 
wendung. 
Handel mit freigeldpflichtigem Trinkbranntwein. 
§ 125. Wer sich gewerbsmäßig mit dem Ver 
kauf oder dem Ausschank von freigeldpflich 
tigem Trinkbranntweine befassen will, hat dies 
vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde 
schriftlich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den 
Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an 
Waren der bezeichneten Art zum Nachweis, daß 
sie mit den vorgeschriebenen Freigeldzeichen 
versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden, 
auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 126. Die Freigeldzeichen sind an den Behält 
nissen so lange zu erhalten, bis diese geöffnet 
werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte 
Behältnisse dürfen mit Trinkbranntwein nicht 
nachgefülit werden. Teilmengen eines Behält 
nisses dürfen zum Verzehr an der Abgabestelle 
nur aus dem zugehörigen Behältnis abgegeben 
werden. 
Geleerte Behältnisse dürfen ohne vorherige Be 
seitigung der Freigeldzeichen weder ,an Hersteller 
zurückgegeben noch von diesen wieder verwendet 
werden. 
Wer als Verkäufer freigeldpflichtigen Trink 
branntwein empfängt, der nicht in Behältnisse 
der vorgeschriebenen Art abgefüllt oder der in 
Behältnisse abgefüllt ist, die nicht in der vor 
geschriebenen Weise bezeichnet t(nd mit Frei 
geldzeichen versehen sind, hat innerhalb einer 
Frist von drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige 
zu erstatten. 
Gemischte Betriebe. 
§ 127. Für Betriebe, in denen freigeldpflichtiger 
Trinkbranntwein hergestellt und in denen noch 
zu anderen Zwecken Branntwein verwendet wird 
oder die mit einem Ausschank von Trinkbrannt- 
wein verbunden sind, können von der Steuer 
behörde besondere Maßnahmen zur Sicherung 
des Monopolaufkommens getroffen werden. 
Verschärfte Aufsicht. 
§ 128. Sind Hersteller oder Verkäufer von frei 
geldpflichtigem Trinkbranntweine wegen Hinter 
ziehung des Freigeldes bestraft worden, so kann 
der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen 
unterstellt, im Wiederholungsfall auch von der 
obersten Landesfinanzbehörde untersagt werden. 
Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. 
Verwertung des Branntweins zu ermäßigten 
Verkaufpreisen. 
§ 129. Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist 1 
zugeben; 
1. Branntwein, der ausgeführt wird, 
2. Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, 
zur Bereitung von Speiseessig oder zu Putz-, 
Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken 
verwendet wird, nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, auch die Ab 
gabe solchen Branntweins zu ermäßigten Ver 
kaufpreisen zuzulassen, der in öffentlichen Kran 
ken-, Entbindungs- und ähnlichen Anstalten oder 
in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr- und For 
schungsanstalten verwendet wird. 
Branntwein zu gewerblichen Zwecken. 
§ 130. Der zu ermäßigten Verkaufpreisen ab 
zugebende Branntwein ist besonderen Aufsichts 
maßnahmen zu unterwerfen; er kann zu dem 
Zwecke vergällt werden. 
Die Vergällung des Branntweins ist entweder 
vollständig, d. h. derart, daß sie an sich als ge 
nügend erachtet wird, den Branntwein zum Trink 
verbrauch unverwendbar zu machen, oder un 
vollständig, d. h. derart, daß außerdem weitere
	        

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Merck’s Warenlexikon Für Handel, Industrie Und Gewerbe. G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft, 1919.
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