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geringere Tagespreis angerechnet werden müssen. Man denke an
die Zeiten sinkender Konjunktur bei vorangegangener Hochkonjunktur,
aus der noch Lieferungsverträge zu hohen Preisen bestehen.
Für das Angebot müssen die billigeren Tagespreise, in der Nachkalkulation
müssen die wirklich zu bezahlenden hohen Einkaufskosten
angesetzt werden. Die teueren Lagerbestände müssen abgestoßen
und neue Materialien zu billigeren Preisen hereingenommen
werden, während die Lieferungsverträge zu hohen Bezugspreisen
erfüllt werden müssen. Bei steigenden Materialpreisen kann der
Materialpreisgewinn ausgenutzt, der anzubietende Verkaufspreis entsprechend
hinaufgesetzt werden, trotz der vorhandenen billigeren
Lagerbestände: im Bruttogewinn der Unternehmung steckt ein
Materialpreisgewinn als Folge der schwankenden Marktpreise. In
die Nachkalkulation werden die wirklich bezahlten Einkaufspreise
eingestellt. Der Unternehmer kann aber auch auf den Sondergewinn
verzichten, muß aber später mit der verteuerten Eindeckung des
Materialbedarfs rechnen.
Die Schwankungen im Materialpreis bedingen
Schwankungen in den Selbstkosten, bei sinkenden Preisen und großen
Lagerbeständen überdies beträchtliche Verluste, wenn die Verkaufspreise
der Fertigfabrikate nicht entsprechend reguliert werden
können. Verschiedene Maßnahmen sollen die Wirkungen der Preisschwankungen
der wichtigsten Materialien paralysieren. Zunächst
durch Abschluß langjähriger Lieferungsverträge; so vorteilhaft
sie als feste Berechnungsgrundlagen sind, so schützen sie zwar
vor Preissteigerungen, nicht aber vor Preisrückgängen, ganz abgesehen
von der üblen Gewohnheit mancher Lieferanten, bei einer
für sie ungünstigen Preisentwicklung hinterher durch Ausreden
von der tatsächlichen Lieferung der auf Abruf verkauften Mengen
sich zu befreien oder geringere Qualitäten oder kleinere Mengen
zu liefern. Auch bei Produktionseinschränkungen können Lieferungsverträge
nachteilig wirken. Das Bestreben, Verluste bei sinkenden
Preisen abzuwälzen, hat zur Einführung der sogenannten Baisseklausel
geführt, wonach infolge Vereinbarung der im Lieferungsvertrag
bedungene Preis nur so lange Geltung haben soll, als der
Marktpreis der zu liefernden Ware nicht oder nicht unter einen
bestimmten Prozentsatz sinkt. Andernfalls soll der Abschluß für
den niedriger gewordenen Marktpreis gelten: eine automatische
Preisminderung, die nur ein wirtschaftlich starker Abnehmer durchdrücken
kann. Kapitalgesellschaften suchen Ertragsminderungen
durch Preisschwankungen vorzubeugen, indem sie offene sichtbare
Gewinnrücklagen (Reserven) schaffen; in der Regel ist die besondere
Zweckbestimmung in der Benennung der Reserve nicht
zum Ausdruck gebracht (Spezialreservefonds, richtiger Preis-Del