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Steuerliche Maßnahmen'") haben in den letzten Jahren dazu ge
führt, von vornherein in den Statuten den Mitgliedern einen f e st e n
Rabatt als Minimum zuzusichern. Dieser Rabatt gilt als eine
Forderung der Mitglieder an die Genossenschaft und darf als
solche, im Gegensatz zu der nachträglich festgesetzten Rückvergütung,
nicht v e r st e u e r t werden. Die vorherige Festsetzung eines Rabatts
schließt allerdings einige Gefahren in sich, weshalb die Organe des
Zentralverbandes deutscher Konsumvereine auf einer Tagung im
vorigen Jahre in Hamburg die Konsumgenossenschaften zur Vorsicht
gemahnten. Zur Vermeidung der Gefahren empfehlen sie die Berück
sichtigung folgender Grundsätze:
1. Ern fester Rabatt sollte nur von wirtschaftlich gefestigten Vereinen
mit mehrjähriger Praxis eingeführt werden.
2. Die Höhe des festen Rabatts sollte mindestens 2°/o unter der bis
herigen Rückvergütung zurückbleiben, keinesfalls sollte sie mehr als 5°/» be
tragen. <
3. Vereine, die mehr als 5»/o gewähren, werden ersucht, auf diesen Satz
zurückzugehen.
4. Ueber die Verwendung der verbleibenden Rückvergütung ist unter
Berücksichtigung der üblichen Zuwendungen und Zuweisungen zu den Reserven
von Va bis lo/o des Umsatzes durch die Generalversammlung zu beschließe».
Diese Vorsichtsmaßregeln sind am Platze, da cs verschiedentlich
vorgekommen ist, daß Konsumvereine den im voraus festgesetzten
Rabatt nicht einhalten konnten. Durch neuerliche Entscheidungen des
preußischen Oberverwaltungsgerichts wird nun die Sache erheblich
erleichtert. Nach diesen Entscheidungen ist der Rabatt nicht nur dann
steuerfrei, wenn der Rechtsanspruch der Mitglieder genau umgrenzt
ist, sondern auch dann, wenn im Statut vorgesehen ist, daß über die
Höhe der Rückvergütung die Generalversammlung nicht willkürlich
entscheiden kann, sondern daß sie an objektive Maßstäbe ge
bunden ist. Unter objektiven Maßstäben ist zu verstehen, das was
notwendig und üblich ist. 21 ) Die Kons. Rundschau empfiehlt deshalb
-") Dadurch, daß nach den Einkommensteuergesetzen verschiedener Bundes
staaten die Rückvergütung der Konsumgenossenschaften, die doch nichts anders
als eine Ersparnis organisierter Konsumenten ist, ebenso steuerpflichtig ist
wie die Kapitaldividende einer Aktiengesellschaft, sahen sich die Konsumvereine
gezwungen, die zu erwartende Rückvergütung oder einen Teil derselben von
vornherein im Statut als eine in jedem Falle zu begleichende Forderung der
Mitglieder an den Verein festzulegen, um so die Steüer zu umgehen. Jene
Forderung der Mitglieder wird allgemein in Konsumgenossenschaften als
„fester Rabatt" bezeichnet.
21 ) Vgl. Kons. Rundschau Nr. 3 1914 und Nr. 15 1914.