Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Steuerliche Maßnahmen'") haben in den letzten Jahren dazu ge 
führt, von vornherein in den Statuten den Mitgliedern einen f e st e n 
Rabatt als Minimum zuzusichern. Dieser Rabatt gilt als eine 
Forderung der Mitglieder an die Genossenschaft und darf als 
solche, im Gegensatz zu der nachträglich festgesetzten Rückvergütung, 
nicht v e r st e u e r t werden. Die vorherige Festsetzung eines Rabatts 
schließt allerdings einige Gefahren in sich, weshalb die Organe des 
Zentralverbandes deutscher Konsumvereine auf einer Tagung im 
vorigen Jahre in Hamburg die Konsumgenossenschaften zur Vorsicht 
gemahnten. Zur Vermeidung der Gefahren empfehlen sie die Berück 
sichtigung folgender Grundsätze: 
1. Ern fester Rabatt sollte nur von wirtschaftlich gefestigten Vereinen 
mit mehrjähriger Praxis eingeführt werden. 
2. Die Höhe des festen Rabatts sollte mindestens 2°/o unter der bis 
herigen Rückvergütung zurückbleiben, keinesfalls sollte sie mehr als 5°/» be 
tragen. < 
3. Vereine, die mehr als 5»/o gewähren, werden ersucht, auf diesen Satz 
zurückzugehen. 
4. Ueber die Verwendung der verbleibenden Rückvergütung ist unter 
Berücksichtigung der üblichen Zuwendungen und Zuweisungen zu den Reserven 
von Va bis lo/o des Umsatzes durch die Generalversammlung zu beschließe». 
Diese Vorsichtsmaßregeln sind am Platze, da cs verschiedentlich 
vorgekommen ist, daß Konsumvereine den im voraus festgesetzten 
Rabatt nicht einhalten konnten. Durch neuerliche Entscheidungen des 
preußischen Oberverwaltungsgerichts wird nun die Sache erheblich 
erleichtert. Nach diesen Entscheidungen ist der Rabatt nicht nur dann 
steuerfrei, wenn der Rechtsanspruch der Mitglieder genau umgrenzt 
ist, sondern auch dann, wenn im Statut vorgesehen ist, daß über die 
Höhe der Rückvergütung die Generalversammlung nicht willkürlich 
entscheiden kann, sondern daß sie an objektive Maßstäbe ge 
bunden ist. Unter objektiven Maßstäben ist zu verstehen, das was 
notwendig und üblich ist. 21 ) Die Kons. Rundschau empfiehlt deshalb 
-") Dadurch, daß nach den Einkommensteuergesetzen verschiedener Bundes 
staaten die Rückvergütung der Konsumgenossenschaften, die doch nichts anders 
als eine Ersparnis organisierter Konsumenten ist, ebenso steuerpflichtig ist 
wie die Kapitaldividende einer Aktiengesellschaft, sahen sich die Konsumvereine 
gezwungen, die zu erwartende Rückvergütung oder einen Teil derselben von 
vornherein im Statut als eine in jedem Falle zu begleichende Forderung der 
Mitglieder an den Verein festzulegen, um so die Steüer zu umgehen. Jene 
Forderung der Mitglieder wird allgemein in Konsumgenossenschaften als 
„fester Rabatt" bezeichnet. 
21 ) Vgl. Kons. Rundschau Nr. 3 1914 und Nr. 15 1914.
	        
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