Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Steuerliche  Maßnahmen'")  haben  in  den  letzten  Jahren  dazu  geführt, ­
  von  vornherein  in  den  Statuten  den  Mitgliedern  einen  f  e  st  e  n
Rabatt  als  Minimum  zuzusichern.  Dieser  Rabatt  gilt  als  eine
Forderung  der  Mitglieder  an  die  Genossenschaft  und  darf  als
solche,  im  Gegensatz  zu  der  nachträglich  festgesetzten  Rückvergütung,
nicht  v  e  r  st  e  u  e  r  t  werden.  Die  vorherige  Festsetzung  eines  Rabatts
schließt  allerdings  einige  Gefahren  in  sich,  weshalb  die  Organe  des
Zentralverbandes  deutscher  Konsumvereine  auf  einer  Tagung  im
vorigen  Jahre  in  Hamburg  die  Konsumgenossenschaften  zur  Vorsicht
gemahnten.  Zur  Vermeidung  der  Gefahren  empfehlen  sie  die  Berücksichtigung ­
  folgender  Grundsätze:
1.  Ern  fester  Rabatt  sollte  nur  von  wirtschaftlich  gefestigten  Vereinen
mit  mehrjähriger  Praxis  eingeführt  werden.
2.  Die  Höhe  des  festen  Rabatts  sollte  mindestens  2°/o  unter  der  bisherigen ­
  Rückvergütung  zurückbleiben,  keinesfalls  sollte  sie  mehr  als  5°/»  betragen. ­
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3.  Vereine,  die  mehr  als  5»/o  gewähren,  werden  ersucht,  auf  diesen  Satz
zurückzugehen.
4.  Ueber  die  Verwendung  der  verbleibenden  Rückvergütung  ist  unter
Berücksichtigung  der  üblichen  Zuwendungen  und  Zuweisungen  zu  den  Reserven
von  Va  bis  lo/o  des  Umsatzes  durch  die  Generalversammlung  zu  beschließe».
Diese  Vorsichtsmaßregeln  sind  am  Platze,  da  cs  verschiedentlich
vorgekommen  ist,  daß  Konsumvereine  den  im  voraus  festgesetzten
Rabatt  nicht  einhalten  konnten.  Durch  neuerliche  Entscheidungen  des
preußischen  Oberverwaltungsgerichts  wird  nun  die  Sache  erheblich
erleichtert.  Nach  diesen  Entscheidungen  ist  der  Rabatt  nicht  nur  dann
steuerfrei,  wenn  der  Rechtsanspruch  der  Mitglieder  genau  umgrenzt
ist,  sondern  auch  dann,  wenn  im  Statut  vorgesehen  ist,  daß  über  die
Höhe  der  Rückvergütung  die  Generalversammlung  nicht  willkürlich
entscheiden  kann,  sondern  daß  sie  an  objektive  Maßstäbe  gebunden ­
  ist.  Unter  objektiven  Maßstäben  ist  zu  verstehen,  das  was
notwendig  und  üblich  ist. 21 )  Die  Kons.  Rundschau  empfiehlt  deshalb

-")  Dadurch,  daß  nach  den  Einkommensteuergesetzen  verschiedener  Bundesstaaten ­
  die  Rückvergütung  der  Konsumgenossenschaften,  die  doch  nichts  anders
als  eine  Ersparnis  organisierter  Konsumenten  ist,  ebenso  steuerpflichtig  ist
wie  die  Kapitaldividende  einer  Aktiengesellschaft,  sahen  sich  die  Konsumvereine
gezwungen,  die  zu  erwartende  Rückvergütung  oder  einen  Teil  derselben  von
vornherein  im  Statut  als  eine  in  jedem  Falle  zu  begleichende  Forderung  der
Mitglieder  an  den  Verein  festzulegen,  um  so  die  Steüer  zu  umgehen.  Jene
Forderung  der  Mitglieder  wird  allgemein  in  Konsumgenossenschaften  als
„fester  Rabatt"  bezeichnet.
21 )  Vgl.  Kons.  Rundschau  Nr.  3  1914  und  Nr.  15  1914.
            
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