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in Dresden hat eine geographische Dreiteilung für die Gehälter der
Lagerhalter vorgenommen. In Leipzig-Plagwitz ist es ähnlich. Auch
der Konsumverein Nürnberg-Fürth macht einen Unterschied, und zwar
unterscheidet er zwischen Verteilungsstellen in der Stadt und auf dem
Lande. Selbst für die Verteilerinnen kennt er diese Differenzierung.
Für sie beträgt der Mindestlohn in der Stadt 9 M. pro Woche, steigend
bis 25 M., auf dem Lande dagegen nur 8 M., steigend bis 21 M.
Allerdings ist bei der verschiedenen Staffelung auch Rücksicht genommen
auf die billigeren Lebensverhältnissc auf dem Lande, vielleicht
war das in einzelnen Vereinen der allein maßgebende Gesichtspunkt.
Daß das aber nicht immer der Fall war, sahen wir beim
Konsumverein Ludwigshafen.
Obwohl also hier und da, wie es auch die zuerst genannten Beispiele
zeigten, die Folgen der ungleichen Unkostensätze erkannt wurden,
so würde man doch mit der Einführung einer ungleichen Rückvergütung
ans großen Widerstand stoßen, weil man von dem alten System als dem
allein richtigen für eine Genossenschaft mit g l e i ch e n R e ch t e n
für alle Mitglieder zu sehr durchdrungen ist. 34 a) Man sollte
aber m. E. auf die Einführung einer verschiedenen Rückvergütung
hinarbeiten, was bis heute noch nirgends geschieht, weil die
Verwaltungen der Vereine selbst an dem alten Prinzip festhalten.
Von den Verbandsleitungen läßt sich dasselbe sagen. Vielleicht waren
es teilweise auch die angeführten technischenSchwierigkeiten,
welche die Konsumvereine von der Einführung des Systems zurückhielten.
Im allgemeinen sind die Konsumgenossenschaften für Neuerungen
mehr als andere Betriebe zugänglich. Das bezeugen ihre großartigen
technischen Einrichtungen, sowie ihre ganze Organisation. Sogar
eine Neuerung in bezug auf die Rückvergütung ist bekannt, nämlich
die, daß man, wie wir früher gesehen haben, nicht auf alle
Verteilungsgüter denselben Prozentsatz gewährt. Sollte sich das nicht.
34 a) Der einzige mir bekannt gewordene Fall, wo eine verschiedene
Rückvergütung innerhalb der Verteilungsstellen desselben Vereins bezahlt
wurde, liegt bei der Abgabestelle Neustadt a. d. Haardt vor. Es handelt sich
aber auch hier um ganz besondere Umstände. Als der Konsumverein
Lndwigshafen den Konsumverein Neustadt übernahm, wurde die Bedingung
in den Uebernahmevertrag aufgenommen, daß an die Entnehmer der Abgabestelle
Neustadt in den ersten Jahren nur 6«/o statt 7 o/o Rückvergütung
wie in den übrigen Abgabestellen bezahlt werden sollte. (Die Mitglieder
des früheren Konsumvereins Neustadt erhielten vor der Uebernahme sogar
nur 3 o/o, wenn ich mich recht erinnere.)