Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

—  116  —
Bezüglich  des  Notsonds  heißt  es  in  den  Statuten  der  „Produktion"^) ­

Ist  der  erste  Geschäftsanteil  eines  Mitglieds  voll  eingezahlt,  so  wird  der
ihm  gutzuschreibende  Rabatt  und  der  ihm  zufallende  Teil  vom  Reinüberschuß?)
zu  einem  persönlichen  Notfonds  bis  zur  Höhe  von  mindestens  100  M?)  angesammelt. ­
  Aus  diesem  Notfonds  werden  für  die  Einkäufe  des  Mitglieds
bei  den  Lieferanten,  mit  denen  die  Genossenschaft  Verträge  abgeschlossen  hat,«)
die  Barzahlungen  geleistet,  welche  das  Mitglied  in  Notfällen  zu  leisten  außerstande ­
  ist.  Als  Notfälle  sollen  gelten:  Arbeitslosigkeit,  Krankheit  nach
Aufhören  der  Unterstützungsberechtigung  in  den  Krankenkassen,  Entbindung,
Umzug,  Todesfall  von  Familienangehörigen,  zu  deren  Ernährung  das  Mitglied ­
  verpflichtet  war  und  besondere  Notfälle.  Der  Vorstand  hat  über  die
Höhe  der  Inanspruchnahme  des  Notfonds  Anweisungen  zu  erteilen.  —  Der
Notfonds  kann  außer  durch  Gutschrift  von  Rabatt  und  Anteil  am  Reinüberschusse
  auch  durch  Bareinzahlungen  gebildet  werden.  —  In  besonderen  Fällen
können  Mitglieder  den  Betrag  ihres  jeweiligen  Notfonds  ganz  oder  teilweise
auch  in  bar  ausbezahlt  erhalten.  —  Sobald  der  Notsonds  eines  Mitglieds
100  M.  übersteigt,  wird  der  Mehrbetrag  als  täglich  kündbare  Spareinlage
behandelt.  Der  Notfonds  wird  zum  selben  Satze  verzinst  wie  die  täglich
kündbaren  Spareinlagen.
Mit  diesem  Notfonds  hängt  ein  anderer  Fonds  eng  zusammen:
der  „W  arenvorschnßfond  s".  Die  entsprechenden  Bestimmungen ­
  lauten:
Um  auch  Mitgliedern,  für  welche  noch  kein  oder  kein  Notsonds  mehr
vorhanden  ist,  in  Notfällen  den  weiteren  Bareinkauf  in  den  Geschäften,  mit
denen  die  Genossenschaft  abgeschlossen  hat,  zu  ermöglichen,  wird  aus  dem
jährlichen  Reinüberschuß  ein  Warenvorschußfonds  angelegt.  Aus  gemeinschaftlichen ­
  Vorschlag  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  beschließt  die  Generalversammlung ­
  alljährlich  die  Höhe  der  Zuwendung  zu  diesem  Fonds,  doch
darf  diese  nicht  höher  bemessen  werden,  als  Vorstand  und  Aufsichtsrat  gemeinschaftlich ­
  vorgeschlagen  haben.  Das  Vorschußkonto  eines  Mitglieds  darf
sein  Gesamtguthaben  niemals  übersteigen.  Das  einzelne  Mitglied  hat  keinen
rechtlichen  Anspruch  auf  Vorschuß  auf  Grund  des  Warenvorschußfonds  und
kann  diesen  nur  auf  Anweisung  des  Vorstandes  erhalten.  Jeder  gewährte
Vorschuß  ist  schnellmöglichst  zurückzuzahlen.  Vorschüsse  und  Rückzahlungen
sind  ins  Kontobuch  des  Mitglieds  einzutragen.  Hat  ein  Mitglied  einen  Vorschuß ­
  empfangen,  so  sind  alle  von  da  ab  von  ihm  geleisteten  Einzahlungen
und  ihm  von  da  ab  gutgeschriebenen  Beträge  bis  zur  Begleichung  des  Vor-§

  77  der  Statuten.
2)  In  anderen  Vereinen  nur  ein  Teil  der  Rückvergütung.
s )  Dieser  Betrag  ist  in  den  andern  Vereinen  nicht  so  hoch.
«)  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  fremde  Lieferanten;  denn  um  sich  einer
Hamburger  Ausnahmesteuer  für  Konsumvereine  zu  entziehen,  war  der  Konsum-Bau-
  und  Sparverein  „Produktion"  e.  G.  m.  b.  H.  gezwungen,  für  sein
„Handelsgeschäft"  eine  besondere  Gesellschaft,  die  Handelsgesellschaft  „Produktion" ­
  mit  beschränkter  Haftung,  ins  Leben  zu  rufen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.