314 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
14. BÖRSESCHIEDSGERICHTE
Börseschiedsgerichte haben den Zweck, Streitigkeiten aus Börse-
geschäften durch sachkundige Kaufleute rasch und endgültig auszu-
tragen %). Sie basieren teils auf gesetzlichen Vorschriften, teils
auf Bestimmungen, die von der Börseleitung erlassen und daher
für alle Börsebesucher bindend sind. Die Börseschiedsgerichte sind
zumeist obligatorisch für alle Börsegeschäfte; doch werden sie
infolge ihrer raschen und fachmännischen Rechtsprechung auch
vielfach in Streitigkeiten aus Geschäften angerufen, die nicht Börse-
geschäfte sind; hiezu ist natürlich eine besondere Vereinbarung
erforderlich, die zuweilen gesetzlichen Einschränkungen unter-
worfen ist.
Die Börseschiedsgerichte sind fast ausnahmslos aus Börse-
mitgliedern Zusammengesetzt, die durch Wahl auf bestimmte Zeit
zu diesem Amte berufen werden und dieses ehrenamtlich ausüben.
Häufig wird eine größere Zahl von Börsemitgliedern zu Schieds-
richtern gewählt, die dann das Schiedsgerichtskollegium, englisch
arbitration committee, bilden und aus diesem dann fallweise die
einzelnen Schiedsgerichte zusammengesetzt. Die Zusammensetzung
erfolgt gewöhnlich in der Weise, daß jede Partei einen oder zwei
Schiedsrichter aus der Liste der Schiedsrichter namhaft macht, die
dann wieder aus dieser Liste einen Dritten oder Fünften als Obmann
wählen.
In den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns ist nach
dem Börsegesetze vom Jahre 1875 das Börseschiedsgericht obliga-
torisch für alle Börsegeschäfte, sofern die Parteien nichts anderes
schriftlich vereinbart haben. Bei Warengeschäften kann, auch wenn
sie nicht Börsegeschäfte sind, auf das Börseschiedsgericht kom-
promittiert werden, wenn beide Parteien protokollierte Kaufleute,
Börsebesucher oder Personen sind, die sich berufsmäßig mit dem
Handel, der Produktion oder Verarbeitung der betreffenden Ware
befassen und diese an der Börse kotiert ist. Vor Einbringung der
Klage soll ein Vergleich vor dem Börsesekretär versucht werden.
Die Klage ist mündlich oder schriftlich einzubringen, die Parteien
können sich vertreten lassen, die Verhandlung ist mündlich und
öffentlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei oder fünf Mitgliedern
des Schiedsrichterkollegiums, von denen je einer bzw. zwei von
den Parteien gewählt werden; diese wählen den Obmann, kann
%) Die Börseschiedsgerichte sind daher nicht zu verwechseln mit den
Ehrengerichten und Disziplinarkommissionen, die persönliche Differenzen
zwischen den Börsebesuchern auszutragen und Verfehlungen gegen die Börse-
ordnung zu ahnden haben: