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des Sachverhaltes zu sorgen und bet feinen Amts
handlungen mit gleicher Sorgfalt das Interesse des
Kaptors und des aufgebrachten Schiffes zu wahren.
Die Rechte des Kaptors werden im öffentlichen
Interesse durch einen vom Flottenkommando bestimm-
ren Vertreter der Kriegsmarine geltend gemacht, der
ein bestimmtes Begehren bezüglich der Entscheidung
über die Prise zu stellen hat.
Nach Abschluß der Erhebungen hat der Unter
suchungsführer allen Beteiligten Einsicht in die Akten
zu gewähren und sie zur Erklärung aufzufordern, ob
sie noch etwas zur Wahrung ihrer Rechte anzuführen
haben. Hierauf haben sich der Vertreter der Kriegs
marine und die Gegner protokollarisch oder schriftlich
zu äußern; sohin sind die Akten, wenn die Unter
suchungskommission sie nicht zu ergänzen notwendig
findet, dem Prisengericht erster Instanz mit einer Ein
begleitung vorzulegen.
8 6. Der Beschlußfassung der Prisen-Unter-
suchungskomissioii ist vorbehalten:
1. Die Aufstellung von Kuratoren für die an
Schiff oder Ladung Beteiligten;
2. die Entlöschung des Schiffes, der Verkauf
der Ladung und die Hinterlegung des Erlöses. Der
Verkauf ist nur zulässig, wenn alle Beteiligten zu
stimmen oder wenn er zur Rettung vor drohendem
Verderben geboten ist;
3. die Freigebung des als unverdächtig befun
denen Schiffes und der Ladung, die nicht Gegenstand
der Prise ist;
4. jede Verfügung über die Mannschaft und die
Passagiere;
5. die Entscheidung über Beschwerden gegen
Amtshandlungen des Untersuchungsführers.
Die Beschlüsse der Prisen-Untersuchungskommis-
sion unterliegen keinem abgesonderten Rechtszug.
Uber allfällige Beschwerden fällt das Prisengericht
erster Instanz die Entscheidung gleichzeitig mit dem
llrteile.
durch die Erhaltung von Schiff und Ladung während
der Untersuchung erwachsen sind.
Bei Fällung des Urteils haben die geltenden
Gesetze und Vorschriften, die etwa bestehenden ein
schlägigen Staatsverträge sowie die allgemein aner
kannten Grundsätze des Völkerrechts als Richtschnur
zu dienen. Das Urteil ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Jedem Beteiligten, welcher einen Schriften
empfänger am Sitze des Prisengerichtes namhaft ge
macht hat, sowie dem k. und !. Kriegsministerium,
Marinesektion, für den Kaptor ist ein Exeinplar des
Urteils zuzufertigen; auch ist dessen sofortige Verlaut
barung in dem Normalverordnungsblatte für die
k. und k. Kriegsmarine zu veranlassen,
8 8. Wird binnen 30 Tagen nach der Verlaut
barung im Verordnungsblatte für die k. und k.
Kriegsmarine gegen das Urteil von keinem Beteilig
ten beim Prisengericht erster Instanz schriftliche Be-
rufung eingelegt, mit der die Rechtsausführung zu
verbinden ist, so erwächst das Urteil in Rechtskraft,
woraus sämtliche Akten zur Vollziehung des Urteils
an die Prisen-Untersuchungskommission zu senden
sind.
Wird Berufung eingelegt, so steht denjenigen
Beteiligten, denen eine Abänderung des 'Erkennt
nisses zum Nachteile gereichen kann, frei, von den
Berufungsschriften beim Vorsitzenden des Prisen
gerichtes erster Instanz binnen 14 Tagen nach Ab
lauf der Berufungsfrist Einsicht zu nehmen und inner
halb dieser 14 Tage schriftlich Gegenausführungen
einzubringen.
Nach Ablauf der 14 Tage hat das Prisen
gericht erster Instanz die eingelangten Schriften samt
den Untersuchungsakten an das Qberprisengericht zu
leiten und die Prisen-Untersuchungskommission hie
von zu verständigen.
Für die Schöpfung und Kundmachung des Ur
teils des Oberprisengerichtes gelten die Vorschriften
des § 7, Absatz 2 und 3.
8 7. Das Prisengericht erster Instanz kann die
Vervollständigung der ihm von der Prisen-Unter-
suchungskommission vorgelegten Akten anordnen,
namentlich die Beteiligten zur Beibringung weiterer
Beweismittel zulassen, und zu diesem Behufe die
Akten an die Prisen-Untersuchungskommission zu
rückleiten.
Das Prisengericht erster Instanz hat im Urteil
auszusprechen, ob das aufgebrachte Schiff und ob die
Ladung und inwieweit die letztere als gute Prise zu
betrachten ist. Es hat. ferner die erforderlichen Ver
fügungen über das Schiff, die Ladung und die Mann
schaft zu treffen sowie im Falle der Freigabe eines
Schiffes, das Kriegskonterbande an Bord hatte, die
Kosten festzustellen, die durch das Prisenverfahren und
Nach Fällung des Urteils sind die Akten an
das Prisengericht erster Instanz behufs Verständigung
der Beteiligten und der Prisen-Unterfuchungskommis-
sion zu übersenden.
8 9. Wird das Schiff oder die ganze Ladung
oder ein Teil derselben als gute Prise erklärt, so hat
die Prisen-Untersuchungskommission Weisungen des
Flottenkommandos einzuholen.
Werden Schiff oder Ladung nicht als gute Prise
erklärt, so hat die Prisen-Untersuchungskommission
die Freigebung und Rückstellung an die zur Über
nahme berechtigten Personen, entweder mit oder ohne
Abzug der Kosten, nach Anordnung des prisengericht
lichen Erkenntnisses zu veranlassen.