Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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glteber des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie die Wahl der Bevoll 
mächtigten zur Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichts 
rats; 7. Einsetzung der statutarisch vorgesehenen Revisionskommissionen und 
Wahl ihrer Mitglieder; 8. Bestimmung des Höchstbetrags, den sämtliche die 
Genossenschaft belastenden Anleihen und Spareinlagen zusammen nicht über 
schreiten dürfen; 9. Bewilligungen von Vergütungen für den Genossenschafts 
rat und Aufsichtsrat. (§ 19.) 
- VII. Genossenschaftsrat. 
Der Genossenschaftsrat besteht aus dreimal so viel Vertretern der 
Genossen, als die Genossenschaft Vertriebsstellen hat, und zwar werden für 
jede Vertriebsstelle aus den in derem Bezirke wohnenden Genossen drei Ver 
treter in besonderen Bezirksversammlungen auf drei Jahre gewählt. (§ 20.) 
Die regelmäßigen Versammlungen des.Genossenschaftsrats finden 
allvierteljährlich statt und werden von dessen erstem oder zweitem Vorsitzen 
den einberufen. Weitere Versammlungen des Genossenschaftsrats können von 
dem Vorstand und dem Anfsichtsrate der Genossenschaft,' sowie von den Vor 
sitzenden des Genossenschaftsrats einberufen werden. Zu allen Versammlungen 
des Genossenschaftsrats sind die Mitglieder des Vorstandes und des Auf 
sichtsrats der Genossenschaft einzuladen. (§ 23.) 
In allen den Angelegenheiten der Genossenschaft, die nicht durch gesetz 
liche oder statutarische Bestimmungen der Generalversammlung der Genossen 
schaft zur Beschlußfassung zugewiesen sind, bildet der Genossenschaftsrat die 
o b e r st e I n st a n z. Er beschließt insbesondere über die Berufungen nicht 
aufgenommener und ausgeschlossener Genossen und über Beschwerden gegen 
die Geschäftsführung des Vorstandes und die Beschlüsse des Aufsichtsrats. 
Der Genossenschastsrat beschließt ferner auf A n t r a g d e s A u f s i ch t s- 
r a t s über die Bestellung und Kündigung von Mitgliedern des Vorstandes 
und die Genehmigung der mit diesen zu schließenden Anstellungsverträge so 
wie auf gemeinschaftlichen Antrag des Vorstandes und des Aufsichtsrats: 
1. über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum; 
2. über Ausgaben für Baulichkeiten und Betriebseinrichtungen von über 
Mark; 
3. über Einführung neuer Betriebszweige, für die besondere Herstellungs 
räume erforderlich werden; 
4. über Aufhebung bestehender Betriebszweige und Veräußerung von Be 
triebseinrichtungen im Werte von über Mark; 
5. über die Genehmigung und Aenderung der Sparordnung und der 
Sterbeunterstützungsordnung. (§ 24.) 
Alle Angelegenheiten, über die nach den gesetzlichen und statutarischen 
Bestimmungen die Generalversammlung der Genossenschaft zu beschließen hat, 
sind dem Genossenschaftsrat zur Vorberatung zu unterbreiten. 
Für die Wahlen der Mitglieder des A u f s i ch t s r a t s hat der Ge 
nossenschaftsrat der Generalversammlung der Genossenschaft geeignete Vor 
schläge zu machen. (8 25.) 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Genossenschaft 
sind berechtigt, ohne Stimmrecht beratend an allen Verhandlungen des Ge 
nossenschaftsrats teilzunehmen. (8 26.) 
Die Mitglieder des Genossenschastsrats sind verpflichtet, an allen Ge 
neralversammlungen der Genossenschaft und an den Versammlungen ihres
	        
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