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glteber des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie die Wahl der Bevoll
mächtigten zur Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichts
rats; 7. Einsetzung der statutarisch vorgesehenen Revisionskommissionen und
Wahl ihrer Mitglieder; 8. Bestimmung des Höchstbetrags, den sämtliche die
Genossenschaft belastenden Anleihen und Spareinlagen zusammen nicht über
schreiten dürfen; 9. Bewilligungen von Vergütungen für den Genossenschafts
rat und Aufsichtsrat. (§ 19.)
- VII. Genossenschaftsrat.
Der Genossenschaftsrat besteht aus dreimal so viel Vertretern der
Genossen, als die Genossenschaft Vertriebsstellen hat, und zwar werden für
jede Vertriebsstelle aus den in derem Bezirke wohnenden Genossen drei Ver
treter in besonderen Bezirksversammlungen auf drei Jahre gewählt. (§ 20.)
Die regelmäßigen Versammlungen des.Genossenschaftsrats finden
allvierteljährlich statt und werden von dessen erstem oder zweitem Vorsitzen
den einberufen. Weitere Versammlungen des Genossenschaftsrats können von
dem Vorstand und dem Anfsichtsrate der Genossenschaft,' sowie von den Vor
sitzenden des Genossenschaftsrats einberufen werden. Zu allen Versammlungen
des Genossenschaftsrats sind die Mitglieder des Vorstandes und des Auf
sichtsrats der Genossenschaft einzuladen. (§ 23.)
In allen den Angelegenheiten der Genossenschaft, die nicht durch gesetz
liche oder statutarische Bestimmungen der Generalversammlung der Genossen
schaft zur Beschlußfassung zugewiesen sind, bildet der Genossenschaftsrat die
o b e r st e I n st a n z. Er beschließt insbesondere über die Berufungen nicht
aufgenommener und ausgeschlossener Genossen und über Beschwerden gegen
die Geschäftsführung des Vorstandes und die Beschlüsse des Aufsichtsrats.
Der Genossenschastsrat beschließt ferner auf A n t r a g d e s A u f s i ch t s-
r a t s über die Bestellung und Kündigung von Mitgliedern des Vorstandes
und die Genehmigung der mit diesen zu schließenden Anstellungsverträge so
wie auf gemeinschaftlichen Antrag des Vorstandes und des Aufsichtsrats:
1. über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum;
2. über Ausgaben für Baulichkeiten und Betriebseinrichtungen von über
Mark;
3. über Einführung neuer Betriebszweige, für die besondere Herstellungs
räume erforderlich werden;
4. über Aufhebung bestehender Betriebszweige und Veräußerung von Be
triebseinrichtungen im Werte von über Mark;
5. über die Genehmigung und Aenderung der Sparordnung und der
Sterbeunterstützungsordnung. (§ 24.)
Alle Angelegenheiten, über die nach den gesetzlichen und statutarischen
Bestimmungen die Generalversammlung der Genossenschaft zu beschließen hat,
sind dem Genossenschaftsrat zur Vorberatung zu unterbreiten.
Für die Wahlen der Mitglieder des A u f s i ch t s r a t s hat der Ge
nossenschaftsrat der Generalversammlung der Genossenschaft geeignete Vor
schläge zu machen. (8 25.)
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Genossenschaft
sind berechtigt, ohne Stimmrecht beratend an allen Verhandlungen des Ge
nossenschaftsrats teilzunehmen. (8 26.)
Die Mitglieder des Genossenschastsrats sind verpflichtet, an allen Ge
neralversammlungen der Genossenschaft und an den Versammlungen ihres