Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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dürfen  dem  Vorstande  nicht  angehören.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden ­
  auf  Vorschlag  des  Aufsichtsrats  unter  Zuweisung  ihres  Amtes  vom  Genossenschaftsrate ­
  bestellt.  (8  34.)
Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich.
In  Prozessen  gegen  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  wird  die  Genossenschaft
jedoch  durch  von  der  Generalversammlung  zu  wählende  Bevollmächtigte,  bei
Verträgen  und  Prozessen  gegen  Vorstandsmitglieder  durch  den  Aufsichtsrat
vertreten?
Willenserklärungen  für  die  Genossenschaft  müssen  durch  mindestens  zwei
Vorstandsmitglieder  erfolgen.  Zeichnungen  erfolgen  in  der  Weise,  daß  die
Zeichnenden  zu  der  Firma  der  Genossenschaft  ihre  Namensunterschrift  hinzufügen. ­

Der  Vorstand  führt  die  Geschäfte  der  Genossenschaft  selbständig,  soweit
er  darin  nicht  durch  Gesetz,  Statut,  Geschäftsanweisung  und  Beschlüsse  der
Generalversammlung  beschränkt,  insbesondere  an  die  Genehmigung  der  Generalversammlung ­
  oder  andere  Oragne  verwiesen  ist.  (8  35.)
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  bei  ihrer  Geschäftsführung  die
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  anzuwenden.  Bei  Verletzung
ihrer  Obliegenheiten  haften  sie  der  Genossenschaft  persönlich  und  solidarisch
für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.  Auch  sind  sie  persönlich  verantwortlich ­
  für  die  Erfüllung  aller  die  Genossenschaft  berührenden  Gesetzesvorschriften,
  deren  Uebertretung  mit  Strafen  bedacht  ist.  (8  36.)
Ueber  die  zu  treffenden  Maßnahmen  und  abzuschließenden  Geschäfte  beschließt ­
  der  Vorstand  nach  Stimmenmehrheit  unter  Leitung  des  Geschäftsführers ­
  oder  dessen  Stellvertreters?)  Vorstandsmitglieder,  die  bei  einem
Rechtsgeschäfte  mit  der  Genossenschaft  beteiligt  sind,  dürfen  an  der  Beratung
und  Beschlußfassung  darüber  nicht  teilnehmen.  (8  37.)
X.  G  e  m  e  i  n  s  a  m  e  Z  u  st  ä  n  d  i  g  k  e  i  t  v  o  n  IB  o  r  st  a  n  d  und  Aufsichtsrat ­
  für  einzelne  Geschäfte.
Der  gemeinsamen  Zuständigkeit  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  unterliegen ­
  folgende  Angelegenheiten:
1.  die  Grundsätze  der  Geschäftsführung  und  die  Einrichtung  der  Buchhaltung ­
  sowie  die  Errichtung  neuer  und  Einziehung  bestehender  Vertriebsstellen: ­
  2.  die  Aufstellung  von  Betriebsordnungen  und  die  Bestimmung  der
Geschäftsstunden:  3.  die  Sparordnung,  die  Sterbeunterstübungsordnung  und
die  Geschäftsanweisung  für  den  Vorstand,  die  der  Genehmigung  des  Genossens)

  Nach  §  7  der  Geschäftsanweisungen  hat  der  Vorstand  in  seinen
Sitzungen  folgende  Angelegenheiten  zu  erledigen:
1.  Die  Zuteilung  der  Arbeiten  an  die  einzelnen  Vorstandsmitglieder;
2.  den  Einkauf  der  Waren  bis  zu  M  in  einem  Posten;  3.  die
Festsetzung  der  Verkaufspreise  sowie  Aenderung  derselben,  insonderheit  für
minderwertige,  beschädigte  oder  zu  lange  lagernde  Artikel;  4.  die  Neubeschafsung
  und  Reparatur  von  Jnventarstücken  bis  zum  Werte  von  M
für  jeden  einzelnen  Gegenstand;  5.  die  Aufnahme  von  Mitgliedern:  6.  die
Anstellung  von  Personal,  mit  dem  kein  schriftlicher  Vertrag  zu  schließen  ist,
und  die  Entlassung  desselben;  7.  die  Feuerversicherung  der  vorhandenen
Waren,  des  Inventars  und  der  Gebäude;  8.  die.Versicherung  der  versicherungspflichtigen ­
  Angestellten  des  Vereins  bei  der  Jnvaliditäts-  und  Alters-,
Unfall-  und  Krankenversicherung;  !9.  die  eingegangenen  Beschwerden.  Den  Beschwerdeführern ­
  ist  schriftlich  oder  mündlich  Bescheid  zu  geben.
            
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