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schaftsrats bedürfen, sowie die Geschäftsanweisung für den Aufsichtsrat, die
der Genehmigung der Generalversammlung unterliegt; 4. Ausgaben für Bau
lichkeiten und Geschäftseinrichtungen im Betrage von bis Mark;
5. Veräußerungen von Geschäftseinrichtungen im Werte von bis
Mark; 6. Einführung neuer oder länger als ein Jahr nicht geführter Bedarfs
gegenstände; 7. Einkäufe von Bedarfsgütern, wenn die Beträge für die zu
beschaffenden Posten und deren Vorräte zusammen den halbjährlichen Durch
schnittserlös daraus übersteigen; 8. Abschluß von Miet- und Pachtverträgen
und solchen Verträgen, die wiederkehrende Verpflichtungen für die Genossen
schaft begründen; 9. Abschluß von Verträgen mit Lieferanten über Rabatt
gewährung für die Genossen; 10. Aufnahme von Anleihen; 11. die Unter
bringung zeitweilig müßiger Gelder; 12. die Ausschließung von Mitgliedern;
13. Anstellung und Entlassung von Kontorpersonal und leitenden Angestell
ten in den Vertriebsstellen und den Werkstätten der Genossenschaft sowie die
Ernennung von Bevollmächtigten für einzelne Geschäfte unter Regelung ihrer
Vollmacht, die Festsetzung der Besoldung sowie die Verfolgung von Rechts
ansprüchen gegen Angestellte und Bevollmächtigte; 14. die Beschickung ge
nossenschaftlicher Tagungen, die Wahl der Abgeordneten zu denselben und die
Festsetzung der Reiseentschädigung.
Ueber diese Angelegenheiten haben Vorstand und Aufsichtsrat in ge
meinschaftlicher Sitzung zu beraten, aber getrennt abzustimmen. (8 39.)
XI. Bekanntmachungen der Genossenschaft.
Die Bekanntmachungen sind in zu veröffentlichen. (§ 40.)
XII. Betriebsmittel der Genossenschaft.
Die Betriebsmittel der Genossenschaft bestehen:
1. aus dem Genossenschaftsvermögen, zu dem die Reserven
sowie die durch Einzahlungen oder Gutschrift auf den Geschäftsanteil ent
stehenden Geschäftsguthaben gehören; 2. aus fremdenGeldern, die nach
dem durch den Umfang der Geschäfte gebotenen Bedürfnis aufgenommen wer
den. (Z 41.)
Der Geschäftsanteil, das heißt der Betrag, bis zu dem sich jeder
Genosse mit Einlagen zu beteiligen hat, wird auf 30 M. festgesetzt.
Dieser Betrag kann sogleich bei dem Eintritte ganz oder nach und nach
-in Teilen eingezahlt werden. In dem letzteren Falle müssen mindestens
5 M. im Laufe von sechs Monaten nach dem erfolgten Eintritt eingezahlt
werden. Bis zur Erfüllung des Geschäftsanteils werden die dem Genossen
zufallenden Rückvergütungen einbehalten und mit den aus den Geschäftsanteil
geleisteten Einzahlungen dem Genossen gutgeschrieben. Am Schlüsse des
dritten Geschäftsjahrs nach dem Eintritt muß der Geschäftsanteil durch Ein
zahlung und Einbehaltcn der Rückvergütung erfüllt sein. (8 42.)
Spareinlagen können nach Maßgabe einer besonderen, von Vor
stand und Aufsichtsrat aufgestellten und vom Genossenschaftsrate genehmigten
Sparordnung angenommen und verzinst werden. Die Gesamtsumme der An
leihen und Spareinlagen darf den von der Generalversammlung festgesetzten
Höchstbetrag nicht überschreiten. (8 45.)
XIII. Rechnungswesen.
Der Vorstand hat nach kaufmännischen Grundsätzen für die Führung
der erforderlichen Bücher sowie für die Aufstellung der Bilanzen zu sorgen.